Full text: Volume (4)

Erst. Kap. 
Vom grosen Rath u. Senat. 
Rücksicht betregen hat, wo sie die wichtigen Gränzen der 
geistlichen Macht gar wohl zu unterscheiden, sie auf diese 
einzuschränken, die weltlichen Rechte von den geistlichen, 
und diese wieder von den Missbräuchen abzusondern 
wuſste, in welche sie öfters ausarteten. 
Die Vorlesung der Briefe der venerianichen Geland. 
ten an auswärtigen Höfen, und der Berichte, welche die 
selben bei ihrer Zurückkunft eben so, wie die von einer 
Statthalterschaft in den Provinzen des Staats zurückgekom¬ 
menen Patrizier erstatten müssen, sollte den Gesetzen ge¬ 
mäls in jeder Versammlung der Pregadi ohne irgend eine 
Zurückhaltung zur allgemeinen Belehrung geschehen. 
Denn dadurch würden diejenigen, welche den Piegadi 
beiwohnen, in vier bis fünf Jahren richtige Kenntnisse 
von dem Zustande der verschiedenen Provinzen der Re¬ 
publik, so wie von den vornehmsten europäischen Höfen 
erlangen, zumal die Patrizier bei ihrer Zurückkunft nicht 
nur verbunden sind, karakteristische Schilderung von dem 
Hofe, den Ministern und der Nation, oder umständliche 
Erzählung des Zustandes der Provinz, wo sie herkommen, 
beizubringen, sondern auch Vorschläge zu machen, wie 
das Schicksal dieser Provinz oder ihr Zustand verbessert 
werden könnte. Allein die Beobachtung dieser so nützli¬ 
chen Einrichtung wird fast gänzlich vernachlässiget, und 
die Savi, weit entfernt, dem Senat diese Nachrichten unein¬ 
geschränkt mitzutheilen, bringen oft blos die unbedeuten¬ 
den Briefschaften zum Vorschein. Nicht weniger willkühr¬ 
lich wird mit den Berichten der aus den Provinzen zu¬ 
rückkommenden Patrizier gehandelt. Sie werden entwe¬ 
der gar nicht vorgelesen, oder man wählt solche Augen¬ 
blicke dazu, wo das Geräusch von den sich eben versam¬ 
melnden Pregadi jede Aufmerksamkeit vergeblich mnacht, 
oder wo die kleine Anzahl der Anwesenden keine Gegner 
vermuthen lässt, deren Freiheitssinn und Standhaftigkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer