Beschreibung von Veuedig.
IV. Theil.
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ben ihre Abweichung von dem von 1388 geltend machen
sichet, eine Abweichung, die in eben demselben Gesetz
zugleich bestätigt und verwehrt ist. Bestätigt durch die
Erweiterung der Anzahl von Prokuratoren, welche der
Würde eines Grossavio fähig seyn sollen; verwehrt durch
den neuen an ihren Ehrgeitz geschlossenen Ausdruck,
ohne welchen ihre besondern Amtsbeschäftigungen gänz¬
lich vernachlässiget worden wären. Das Gesetz von 1560
ward durch eine traurige Erfahrung veranlasst, welche
die Unmöglichkeit darthat, sechs von den neun Prokura¬
toren im Collegium zu beschäftigen, ohne den Gang der
bürgerlichen Gerichtssachen gänzlich zu hemmen, welche
ihnen von Anbeginn zugetheilt waren. Endlich zeugt
das Gesetz von 1523, welches nur zwei Jahre früher als
das Erweiterungsgesetz ausgieng, von der tiefen Weisheit
des grossen Raths, der dieses Mittel versuchte, die Proku¬
ratoren von St. Markus von selbst zur Beobachtung ihrer
ursprünglichen Obliegenheiten zurückzuführen. Dieses
Gesetz verordnete, dass der neuerwählte Doge (Andreas
Gritti) und seine Nachfolger unmittelbar nach der Be¬
schwörung der herzoglichen Promission alle Prokuratoren
vor das Collegium rufen, und ihnen durch den Gross¬
kanzler einen feierlichen Eid abnehmen sollten, wodurch
sie sich verbinden, allen ihren ursprünglichen Amtsoblie
genheiten mit mehrerer Genauigkeit abzuwarten; welcher
Eid alljährlich wiederholt werden sollte. Man glaubte,
dass eine so heilige auf Religion gestütrte Verbindlichkeit
den Ehrgeitz unterdrücken müsste, und jene selbst im Ge¬
fühl der Unmöglichkeit, eine vollkommene Befolgung
dessen, wozu sie sich durch einen so feierlichen Eid ver¬
bunden hatten, mit den ungeheuren Arbeiten des Saviats
zu verbinden, deren Bürde ganz freiwillig war, derselben
lieber entlagen, als sich einem Meineid aussetzen würden.
Aber was thut der Ehrgeitz nicht! Die fast gänzliche Ver¬
nachlässigung ihrer eigentlichen Amtsverrichtungen, de¬