Full text: Volume (4)

Beschreibung von Veuedig. 
IV. Theil. 
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ben ihre Abweichung von dem von 1388 geltend machen 
sichet, eine Abweichung, die in eben demselben Gesetz 
zugleich bestätigt und verwehrt ist. Bestätigt durch die 
Erweiterung der Anzahl von Prokuratoren, welche der 
Würde eines Grossavio fähig seyn sollen; verwehrt durch 
den neuen an ihren Ehrgeitz geschlossenen Ausdruck, 
ohne welchen ihre besondern Amtsbeschäftigungen gänz¬ 
lich vernachlässiget worden wären. Das Gesetz von 1560 
ward durch eine traurige Erfahrung veranlasst, welche 
die Unmöglichkeit darthat, sechs von den neun Prokura¬ 
toren im Collegium zu beschäftigen, ohne den Gang der 
bürgerlichen Gerichtssachen gänzlich zu hemmen, welche 
ihnen von Anbeginn zugetheilt waren. Endlich zeugt 
das Gesetz von 1523, welches nur zwei Jahre früher als 
das Erweiterungsgesetz ausgieng, von der tiefen Weisheit 
des grossen Raths, der dieses Mittel versuchte, die Proku¬ 
ratoren von St. Markus von selbst zur Beobachtung ihrer 
ursprünglichen Obliegenheiten zurückzuführen. Dieses 
Gesetz verordnete, dass der neuerwählte Doge (Andreas 
Gritti) und seine Nachfolger unmittelbar nach der Be¬ 
schwörung der herzoglichen Promission alle Prokuratoren 
vor das Collegium rufen, und ihnen durch den Gross¬ 
kanzler einen feierlichen Eid abnehmen sollten, wodurch 
sie sich verbinden, allen ihren ursprünglichen Amtsoblie 
genheiten mit mehrerer Genauigkeit abzuwarten; welcher 
Eid alljährlich wiederholt werden sollte. Man glaubte, 
dass eine so heilige auf Religion gestütrte Verbindlichkeit 
den Ehrgeitz unterdrücken müsste, und jene selbst im Ge¬ 
fühl der Unmöglichkeit, eine vollkommene Befolgung 
dessen, wozu sie sich durch einen so feierlichen Eid ver¬ 
bunden hatten, mit den ungeheuren Arbeiten des Saviats 
zu verbinden, deren Bürde ganz freiwillig war, derselben 
lieber entlagen, als sich einem Meineid aussetzen würden. 
Aber was thut der Ehrgeitz nicht! Die fast gänzliche Ver¬ 
nachlässigung ihrer eigentlichen Amtsverrichtungen, de¬
	        
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