§ 137. Begriff der Exceptionen und Repliken.
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jangen, damit ein Klagerecht gegen sie entsteht. Nach der Klageerhebung
vererben sich auch dingliche Klagen gegenüber den Erben des Beklagten;
doch sind dieselben von der Klage loszusprechen, wenn sie nicht in den
Besitz der Streitsache kamen und nicht wegen Schuld des Erblassers
oder durch eigene Schuld haftbar sind.
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3. Klagerechte erlöschen auch durch Verjährung.
Drittes Kapitel.
Die Exceptionen.
§ 137. Begriff der Exceptionen und Repliken.
Exceptionen sind Gegenrechte behufs Abwehr eines
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Klagerechtes.
Sie bilden Vertheidigungsmittel besonderer Art, denn sie bestreiten
nicht das Klagerecht als solches, sie rufen vielmehr ein gegenüberstehendes
Recht an, welches die Wirkung des Klagerechtes vernichtet oder hemmt.
Das der Exception zu Grunde liegende Recht kann ein bloß negatives
sein,3 welches einzig die Bestimmung hat, die Wirkung eines entgegenstehenden ¬
positiven Rechtes zu brechen, z. B. das Rückhaltungsrecht
wegen Verwendungen gegenüber der Vindikation des Eigenthümers.
Es kann aber auch ein positives Recht bilden, das aber nach der besonderen ¬
prozessualischen Lage negativ als Exception wirkt, z. B. eine
zur Aufrechnung auf die Klageforderung benutzte Gegenforderung.
Die Exceptionen gewannen Form und Namen im römischen For12) ¬
1. 42 D. de rei vind. 6, 1. Paulus libro 26 ad edictum. Si in rem
actum sit, quamvis heres possessoris, si non (possideat, absolvatur, tamen si
quid ex persona) defuncti commissum sit, omnimodo in damnationem veniet.
13) Vgl. §§ 144 ff.
1) l. 2 pr. D. de exceptionibus 44, 1. Exceptio dicta est quasi quaedam
exclusio, quae opponi actioni cujusque rei solet ad excludendum id, quod in
intentionem condemnationemve deductum est.
2) Savigny Bd. 5 § 225 ff. definirt die Exception als die Vertheidigung
des
Beklagten, welche auf einem selbständigen Rechte desselben beruht. ¬
Etwas Anderes als ein selbständiges Recht, die Zurückweisung der Klage
zu fordern, hat wohl Savigny nicht gemeint, vgl. namentlich S. 171 a. a. O.
Doch hat man ihn meist anders verstanden und seine Formulirung häufig bekämpft.
Vgl. hierüber die bei Windscheid Bd. 1 § 47 Anm. 2 citirten.
3) Vorzugsweise Bekker Pand. 1 S. 89 hat den Begriff der negativen Rechte
entwickelt, zu denen er außer Exceptionen Rescissionsklagen z. B. in integrum restitutio ¬
rechnet.