Metadaten : Pandekten (1)

§  137.  Begriff  der  Exceptionen  und  Repliken.
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jangen,  damit  ein  Klagerecht  gegen  sie  entsteht.  Nach  der  Klageerhebung
vererben  sich  auch  dingliche  Klagen  gegenüber  den  Erben  des  Beklagten;
doch  sind  dieselben  von  der  Klage  loszusprechen,  wenn  sie  nicht  in  den
Besitz  der  Streitsache  kamen  und  nicht  wegen  Schuld  des  Erblassers
oder  durch  eigene  Schuld  haftbar  sind.
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3.  Klagerechte  erlöschen  auch  durch  Verjährung.
Drittes  Kapitel.
Die  Exceptionen.
§  137.  Begriff  der  Exceptionen  und  Repliken.
Exceptionen  sind  Gegenrechte  behufs  Abwehr  eines
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Klagerechtes.
Sie  bilden  Vertheidigungsmittel  besonderer  Art,  denn  sie  bestreiten
nicht  das  Klagerecht  als  solches,  sie  rufen  vielmehr  ein  gegenüberstehendes
Recht  an,  welches  die  Wirkung  des  Klagerechtes  vernichtet  oder  hemmt.
Das  der  Exception  zu  Grunde  liegende  Recht  kann  ein  bloß  negatives
sein,3  welches  einzig  die  Bestimmung  hat,  die  Wirkung  eines  entgegenstehenden ¬
  positiven  Rechtes  zu  brechen,  z.  B.  das  Rückhaltungsrecht
wegen  Verwendungen  gegenüber  der  Vindikation  des  Eigenthümers.
Es  kann  aber  auch  ein  positives  Recht  bilden,  das  aber  nach  der  besonderen ¬
  prozessualischen  Lage  negativ  als  Exception  wirkt,  z.  B.  eine
zur  Aufrechnung  auf  die  Klageforderung  benutzte  Gegenforderung.
Die  Exceptionen  gewannen  Form  und  Namen  im  römischen  For12) ¬
  1.  42  D.  de  rei  vind.  6,  1.  Paulus  libro  26  ad  edictum.  Si  in  rem
actum  sit,  quamvis  heres  possessoris,  si  non  (possideat,  absolvatur,  tamen  si
quid  ex  persona)  defuncti  commissum  sit,  omnimodo  in  damnationem  veniet.
13)  Vgl.  §§  144  ff.
1)  l.  2  pr.  D.  de  exceptionibus  44,  1.  Exceptio  dicta  est  quasi  quaedam
exclusio,  quae  opponi  actioni  cujusque  rei  solet  ad  excludendum  id,  quod  in
intentionem  condemnationemve  deductum  est.
2)  Savigny  Bd.  5  §  225  ff.  definirt  die  Exception  als  die  Vertheidigung
des
Beklagten,  welche  auf  einem  selbständigen  Rechte  desselben  beruht. ¬
  Etwas  Anderes  als  ein  selbständiges  Recht,  die  Zurückweisung  der  Klage
zu  fordern,  hat  wohl  Savigny  nicht  gemeint,  vgl.  namentlich  S.  171  a.  a.  O.
Doch  hat  man  ihn  meist  anders  verstanden  und  seine  Formulirung  häufig  bekämpft.
Vgl.  hierüber  die  bei  Windscheid  Bd.  1  §  47  Anm.  2  citirten.
3)  Vorzugsweise  Bekker  Pand.  1  S.  89  hat  den  Begriff  der  negativen  Rechte
entwickelt,  zu  denen  er  außer  Exceptionen  Rescissionsklagen  z.  B.  in  integrum  restitutio ¬
  rechnet.
            
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