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müsse, um seinen letzten Willen auszubrücken. Die individuelle =
Lage und Verhältnisse, in denen der Mensch
sich befindet, erheischen diese Verschiedenheit, und machen =
eine Uniformität unmöglich. In welcher unter mehreren ¬
Formen der letzte Wille eingekleidet wird, muß
eine Sache der freiesten Willkühr seyn; da aber der
Wille des Erblassers keinem Zweifel unterliegen darf:
so müssen diese Formen bestimmt und deutlich vorgezeichnet =
werden, daß niemand sich beschweren möge, wenn
wegen vernachläßigter Förmlichkeiten ein letzter Wille
für nichtig und nicht geschrieben geachtet wird.
§. 24.
Das römische Recht kennt öffentliche und Privattestamente. =
Zu Errichtung eines öffentlichen kann der Testator ¬
den letzten Willen dem Regenten mündlich vortragen
oder schriftlich überreichen, oder aber solches bei irgend
einer Civilobrigkeit mündlich zum Protocoll, oder schriftlich ¬
zur Aufbewahrung übergeben (testamentum judiciale). ¬
Weiterer Förmlichkeiten bedarf es nicht. Von
dieser Alternative streiche ich den mündlichen Vortrag
des letzten Willens, oder dessen schriftliche Ueberreichung
beim Regenten selbst, als unschicklich und für ihn Zeit
raubend, weg.
Die zweite beizubehaltende Alternative, den letzten
Willen bei irgend einer Civilobrigkeit zu übergeben, unterliegt ¬
größerer Aufmerksamkeit. Ich sage, der letzte
Wille kann bei irgend einer Civilobrigkeit übergeben
werden, weil diese Handlung ein Gegenstand der freiwilligen =
Gerichtsbarkeit ist, oder von der Willkühr des
Testators abhängt, und hiernach setze ich zuerst fest: