Metadaten : Versuch einer philosophisch juristischen Darstellung des Erbrechts (2)

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müsse,  um  seinen  letzten  Willen  auszubrücken.  Die  individuelle =
  Lage  und  Verhältnisse,  in  denen  der  Mensch
sich  befindet,  erheischen  diese  Verschiedenheit,  und  machen =
  eine  Uniformität  unmöglich.  In  welcher  unter  mehreren ¬
  Formen  der  letzte  Wille  eingekleidet  wird,  muß
eine  Sache  der  freiesten  Willkühr  seyn;  da  aber  der
Wille  des  Erblassers  keinem  Zweifel  unterliegen  darf:
so  müssen  diese  Formen  bestimmt  und  deutlich  vorgezeichnet =
  werden,  daß  niemand  sich  beschweren  möge,  wenn
wegen  vernachläßigter  Förmlichkeiten  ein  letzter  Wille
für  nichtig  und  nicht  geschrieben  geachtet  wird.
§.  24.
Das  römische  Recht  kennt  öffentliche  und  Privattestamente. =
  Zu  Errichtung  eines  öffentlichen  kann  der  Testator ¬
  den  letzten  Willen  dem  Regenten  mündlich  vortragen
oder  schriftlich  überreichen,  oder  aber  solches  bei  irgend
einer  Civilobrigkeit  mündlich  zum  Protocoll,  oder  schriftlich ¬
  zur  Aufbewahrung  übergeben  (testamentum  judiciale). ¬
  Weiterer  Förmlichkeiten  bedarf  es  nicht.  Von
dieser  Alternative  streiche  ich  den  mündlichen  Vortrag
des  letzten  Willens,  oder  dessen  schriftliche  Ueberreichung
beim  Regenten  selbst,  als  unschicklich  und  für  ihn  Zeit
raubend,  weg.
Die  zweite  beizubehaltende  Alternative,  den  letzten
Willen  bei  irgend  einer  Civilobrigkeit  zu  übergeben,  unterliegt ¬
  größerer  Aufmerksamkeit.  Ich  sage,  der  letzte
Wille  kann  bei  irgend  einer  Civilobrigkeit  übergeben
werden,  weil  diese  Handlung  ein  Gegenstand  der  freiwilligen =
  Gerichtsbarkeit  ist,  oder  von  der  Willkühr  des
Testators  abhängt,  und  hiernach  setze  ich  zuerst  fest:
            
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