Metadaten : Jetzt geltendes Oldenburgisches Particular-Recht in systematischem Auszuge (Theil 1)

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Th.  I.  B.  I.  Abschn.  4.
Herzogl.  Rescript  vom  4  Febr.  1801.  S.  Verzeichniß
B.  2.  S.  35.  n.  33.
§.  20.
Wegen  der  Einheimischen,  welche  seit  Einem
Jahre  von  ihrem  Geburts=  oder  vorigen  Aufenthaltsorte =
  entfernt  gewesen  sind,  bedarf  es  keiner  Proclamation =
  an  jenen  Orten.
Herzogl.  Rescript  v.  4  Febr.  1801.  S.  Verzeichniß
B.  2.  S.  36.  n.  34.
§.  21.
Die  Proclamationen  sollen  ohne  Titel  und  Gepränge =
  geschehen.
C.  C.  O.  P.  1.  n.  36.
§.  22.
Geschieht  nach  der  oͤffentlichen  Proclamation
eine  Einsage,  so  ist  selbige  an  das  Consistorium  zu
verweisen,  indeß  der  Prediger  mit  der  Copulation
Anstand  nimmt.
C.  C.  O.  S.  I.  P.  1.  n.  1.  cap.  2.  §.  5.
§.  23.
Wenn  eine  Ehe  beredet  worden,  welche  aͤrgerlich, =
  oder  verboten  scheint,  oder  wenn  sonstige  Hindernisse =
  entgegenstehen,  so  ist  die  Copulation  bis  nach
geschehener  Consistorial=Untersuchung  auszusetzen.
C.  C.  O.  S.  I.  P.  1.  n.  1.  cap.  2.  §.  3.
            
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