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Th. I. B. I. Abschn. 4.
Herzogl. Rescript vom 4 Febr. 1801. S. Verzeichniß
B. 2. S. 35. n. 33.
§. 20.
Wegen der Einheimischen, welche seit Einem
Jahre von ihrem Geburts= oder vorigen Aufenthaltsorte =
entfernt gewesen sind, bedarf es keiner Proclamation =
an jenen Orten.
Herzogl. Rescript v. 4 Febr. 1801. S. Verzeichniß
B. 2. S. 36. n. 34.
§. 21.
Die Proclamationen sollen ohne Titel und Gepränge =
geschehen.
C. C. O. P. 1. n. 36.
§. 22.
Geschieht nach der oͤffentlichen Proclamation
eine Einsage, so ist selbige an das Consistorium zu
verweisen, indeß der Prediger mit der Copulation
Anstand nimmt.
C. C. O. S. I. P. 1. n. 1. cap. 2. §. 5.
§. 23.
Wenn eine Ehe beredet worden, welche aͤrgerlich, =
oder verboten scheint, oder wenn sonstige Hindernisse =
entgegenstehen, so ist die Copulation bis nach
geschehener Consistorial=Untersuchung auszusetzen.
C. C. O. S. I. P. 1. n. 1. cap. 2. §. 3.