Inhaltsverzeichnis : Pandekten (1)

§  75.  Vertretbare,  verbrauchbare  Sachen.
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Darlehen  können  nur  in  Fungibilien  bestehen.  Nur  Ansprüche
auf  Fungibilien  endlich  sind  verzinsbar  im  eigentlichen  Sinne.
Den  Gegensatz  zu  den  Fungibilien  bilden  die  Individualbei ¬
  denen  man  in  der  Regel  auf  das  be- ¬
  Species
sachen
sondere  Individuum  Gewicht  legt,  z.  B.  ein  Haus,  Gemälde,  Pferd.
Die  Regel  des  Verkehrs  bestimmt  über  die  Eigenschaft  der  Sachen
als  vertretbarer  oder  nicht  vertretbarer.  Im  Einzelfall  aber  kann,  was
regelmäßig  als  Individualsache  gilt,  bloß  nach  Gattung  und  Art  in
Betracht  kommen  z.  B.  bei  einem  Lieferungsvertrag  über  100  Pferde
für  eine  Pferdeeisenbahn;  —  oder  umgekehrt  was  regelmäßig  vertretbar
ist,  als  Species  behandelt  werden,  z.  B.  Geldstücke.
sind
2.  Verbrauchbare  Sachen  —  Konsumtibilien
diejenigen,  deren  bestimmungsgemäßer  Gebrauch  in  ihrem  Verbrauch ¬
  besteht,  z.  B.  Getreide,  Wein,  Oel.  Dabei  ist  zunächst  an  die
körperliche  Vernichtung  gedacht,  doch  auch  Geld  wird  zu  den  verbrauchbaren ¬
  Sachen  gezählt,  weil  es  für  seinen  Eigenthümer  durch  den
Gebrauch  verbraucht  wird.
Sachen,  die  sich  zwar  nicht  durch  eine  Gebrauchshandlung,  wohl
aber  in  kurzer  Zeit  durch  den  Gebrauch  vernützen,  z.  B.  leicht  abtragbare ¬
  Kleidungsstücke,  stehen  den  verbrauchbaren  rechtlich  gleich.
Die  Eigenschaften  der  Vertretbarkeit  und  der  Verbrauchbarkeit  finden
sich  meist  zusammen.  Aber  nicht  immer  ist  dies  der  Fall.  Es  sind
z.  B.  nichteingebundene  Bücher,  ferner  Werthpapiere  vertretbar,  nicht
verbrauchbar.
§  76.  Theilbarkeit.!
Körperliche  Sachen  sind  in  der  Regel  körperlich  theilbar,  d.  h.  in
selbständige  Sachen  zerlegbar.  Die  Theilung  von  Immobilien  geschieht
Ziehung  von  Grenzen;  es  genügt  deren  rechtsverbindliche  Festdurch ¬

stellung,  auch  wenn  sie  noch  nicht  äußerlich  markirt  sind.  Horizontale
Ihering,  Jahrbücher  Bd.  15  S.  401.  Es  ist  hierüber  eingehend
7)  Anders
zu  sprechen,  unten  §  249.
beim  Nießbrauch
1)  Wächter,  Archiv  für  civ.  Praxis  Bd.  27  n.  7.  Steinlechner,  das  Wesen  der
juris  communio  erste  Abtheilung  S.  5  ff.  Rümelin  in  Iherings  Jahrb.  Bd.  28
S.  387.
2)  Jeder  Theil  wird  zum  selbständigen  Grundstück.  Historisch  betrachtet  bleibt
er  aber  Theil  des  ursprünglichen  Grundstückes.  Dies  hat  praktische  Bedeutung,  wenn
das  Gesammtgrundstück  mit  dinglichen  Lasten  z.  B.  Pfandrechten  beschwert  war.
Daher  1.  25  §  1  D.  de  V.  S.  50,  16  Paulus  libro  21  ad  edictum.  Quintus
Mucius  ait  partis  appellatione  rem  pro  indiviso  significari:  nam  quod  pro
diviso  nostrum  sid,  id  non  partem,  sed  totum  esse.  Servius  non  ineleganter
partis  appellatione  utrumque  significari.  Vgl.  1.  6  §  1  D.  comm.  praed.  8,  4,  l.  5
§  16  D.  de  rebus  eor.  27,  9.  Von  einer  communio  pro  diviso  sprechen  die  Römer
            
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