§ 75. Vertretbare, verbrauchbare Sachen.
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Darlehen können nur in Fungibilien bestehen. Nur Ansprüche
auf Fungibilien endlich sind verzinsbar im eigentlichen Sinne.
Den Gegensatz zu den Fungibilien bilden die Individualbei ¬
denen man in der Regel auf das be- ¬
Species
sachen
sondere Individuum Gewicht legt, z. B. ein Haus, Gemälde, Pferd.
Die Regel des Verkehrs bestimmt über die Eigenschaft der Sachen
als vertretbarer oder nicht vertretbarer. Im Einzelfall aber kann, was
regelmäßig als Individualsache gilt, bloß nach Gattung und Art in
Betracht kommen z. B. bei einem Lieferungsvertrag über 100 Pferde
für eine Pferdeeisenbahn; — oder umgekehrt was regelmäßig vertretbar
ist, als Species behandelt werden, z. B. Geldstücke.
sind
2. Verbrauchbare Sachen — Konsumtibilien
diejenigen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch ¬
besteht, z. B. Getreide, Wein, Oel. Dabei ist zunächst an die
körperliche Vernichtung gedacht, doch auch Geld wird zu den verbrauchbaren ¬
Sachen gezählt, weil es für seinen Eigenthümer durch den
Gebrauch verbraucht wird.
Sachen, die sich zwar nicht durch eine Gebrauchshandlung, wohl
aber in kurzer Zeit durch den Gebrauch vernützen, z. B. leicht abtragbare ¬
Kleidungsstücke, stehen den verbrauchbaren rechtlich gleich.
Die Eigenschaften der Vertretbarkeit und der Verbrauchbarkeit finden
sich meist zusammen. Aber nicht immer ist dies der Fall. Es sind
z. B. nichteingebundene Bücher, ferner Werthpapiere vertretbar, nicht
verbrauchbar.
§ 76. Theilbarkeit.!
Körperliche Sachen sind in der Regel körperlich theilbar, d. h. in
selbständige Sachen zerlegbar. Die Theilung von Immobilien geschieht
Ziehung von Grenzen; es genügt deren rechtsverbindliche Festdurch ¬
stellung, auch wenn sie noch nicht äußerlich markirt sind. Horizontale
Ihering, Jahrbücher Bd. 15 S. 401. Es ist hierüber eingehend
7) Anders
zu sprechen, unten § 249.
beim Nießbrauch
1) Wächter, Archiv für civ. Praxis Bd. 27 n. 7. Steinlechner, das Wesen der
juris communio erste Abtheilung S. 5 ff. Rümelin in Iherings Jahrb. Bd. 28
S. 387.
2) Jeder Theil wird zum selbständigen Grundstück. Historisch betrachtet bleibt
er aber Theil des ursprünglichen Grundstückes. Dies hat praktische Bedeutung, wenn
das Gesammtgrundstück mit dinglichen Lasten z. B. Pfandrechten beschwert war.
Daher 1. 25 § 1 D. de V. S. 50, 16 Paulus libro 21 ad edictum. Quintus
Mucius ait partis appellatione rem pro indiviso significari: nam quod pro
diviso nostrum sid, id non partem, sed totum esse. Servius non ineleganter
partis appellatione utrumque significari. Vgl. 1. 6 § 1 D. comm. praed. 8, 4, l. 5
§ 16 D. de rebus eor. 27, 9. Von einer communio pro diviso sprechen die Römer