Zehntes Buch. Polizeiverfassung.
203
(Signori Civili di Notte) welche aus sechs Personen beste¬
hen gehören alle Arten von Betrügereien. Sie laden die
Beklagten vor, werfen sie in abgesonderte Gefängnisse,
und können die Flüchtigen mit dem Bando bestrafen.
Während der Vakanz des Dogads vertritt dieses Kollegium
die Stelle aller andern Gerichtshöfe, die alsdann ledig ste¬
hen, und verhandelt alle denenselben zukommende Sa¬
chen so lange, bis der neue Doge gewählt ist.
Vor die peinlichen Nachtrichter, deren gleich¬
falls sechse sind, gehören alle nächtliche Verbrechen, un¬
ter -welcher Benennung Diebstahl, Mordbrennen, Noth¬
zucht, Vielweiberei, geplünderte Erbschaften, Verwun¬
dungen, und alle andere Zufälle begriffen sind, wel¬
che sich unter Begünstigung der Finsterniss zu ereignen
pflegen. Auch gehört dahin, wenn ein Jude bei einer
Christin schläft, obgleich ein Christ sowohl bei Tage als bei
Nacht bei einer Jüdin ungestraft schlafen kann.
Sie ha¬
ben die Vollmacht, die Schuldigen nach Befinden der Um¬
stände mit Gefängniss, Verbannung, Leibes und Lebens-
strafe zu belegen.
Andere nächtliche Beleidigungen, die weniger bedeu¬
tend sind, als Schlägereien, und dergl. wobei kein Blut
vergossen wird, gehören unter die Gerichtsbarkeit der
fünf Proveditoren des Friedens.
Ueber das alles sind in jedem Kirchspiel zwei Capi di
Contrada, oder Polizeivorsteher aufgestellt, welche für
die Sicherheit der Strafsen im allgemeinen zu forgen ha¬
ben, und bei entstehenden Unordnungen den Schergen
Befehl geben, die Unruhen zu stillen.
Der Polizeilieutenant, oder Schergenhaupt¬
mann heisst hier Misser Grande, und hat einen