Beschreibung von Venedig.
172
II. Theil.
len muss, ausgenommen in dem einzigen Falle, wenn er
zu Venedig wohnt, und das Gut vor 1496 an sein Haus
gebracht hat. Ausserdem sind auch die Provinzen Friul,
Polesin, Bergamo und Crema von dieser Steuer ganz frei.
Die Abgabe ist nach dem Verhältniss der Schäzzung ausge¬
theilt, und richtet sich nach dem Werth der Güter. Nach
eben dieser Sehäzzung richtet sich die ordentliche Bei¬
steier, il sussidio ordinario, die allein 100,000 Duk.
beträgt. Bloss die Einwohner der Stadt und die Geistlichen
sind davon ausgenommen.
Eben die Provinzen, welche die bisher benannten Ab¬
gaben zu entrichten haben, sind noch einer andern Auf¬
lage, die Taxe genannt, unterworfen, welches eine ei¬
gentliche Kriegssteuer ist, wovon ausser den Einwohnern
der Hauptstadt niemand, auch selbst die Geistlichkeit nicht
ausgenommen ist. Diese Taxe wird für die Einquartie¬
rung der Soldaten bezahlt.
Allen diesen Steuerklassen sind beinahe alle Provinzen
des festen Landes unterworfen. Ausser ihnen aber giebt
es noch ausserordentliche Steuern, die blos einige beson¬
dere Gebiete und Provinzen zu entrichten haben; und die
Erhaltung der Festungen, Ausräumung der Flüsse und
Kanäle, oder andere öffentliche Ausgaben betreffen. Diese
besondern Abgaben heissen: Tasse delle ordinanze oder
der Landmiliz, la limitazione oder Bewahrung der Gren¬
zen, li foldi per cadauna lira, und andere dergleichen
kleine Partikularauflagen, welche Steuern de mandato Do-
minii genannt werden, und von geringer Erheblichkeit
sind.
Diese öffentlichen Einkünfte, die man zuverlässig auf
1Million schäzzen darf, werden auf verschiedene Art
in die Schazkammer gebracht. Ausser dem in Venedig