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Beschreibung von Venedig.
II. Theil.
dieses das einzige Mittel sey, den bisherigen Unruhen zu
steuren, und der grossen Volksversammlung Ordnung
und Eintracht zu geben, dass eigentlich kein Bürger dadurch -
beeinträchtiget werde, weil die jährlich vorzunehmende -
Veränderung dieses Ausschusses einem jeden wie
zuvor sein Wahlrecht und die Hoffnung unbenommen
lasse, im folgenden Jahre auch für seine Person an der Regierung -
Antheil zu nehmen. Durch diese Vorspieglungen
ward das Volk eingeschläfert, die Einrichtung der Vierziger -
genehmigt, und der Grund zu der nachherigen
Aristokratie gelegt.
Dieses ist der Ursprung des sogenannten Grossen Raths,
dessen man vor diesem Zeitpunkt in den Urkunden keine
ausdrückliche Erwähnung findet. Und der Ausdruck, in
publico placito (*), der sonst bei den Concionen gebraucht
ward, wurde nun in den, Captum in Majori Concilio,
umgeschaffen.
An dieser Neuerung hatten die Vierziger noch
nicht genug, sondern sie brachten auch noch einen engern -
Ausschuss des Grossen Raths von 60. Personen -
in Vorschlag, welcher die Stelle der sogenannten,
von dem Doge bei wichtigen Angelegenheiten zu seinem
Beistande Erbetenen (Pregadi) vertreten sollten. Die
Wahl derselben hieng nun nicht mehr von dem Doge,
sondern vom grossen Rath ab. Zu noch mehrerer Einschrän-(*) -
Z. B. in einem Gescz vom J. 958, wo der damals im Schwang
gehende Handel mit christlichen Sklaven untersagt wird, findet
man folgende Ausdrükke: Rivoalto in Curte Palatii, D. Petro
Duce Candiano, una cum D. bono egregioque Patriarcha, &
cum venerabilibus Episcopis & Primatibus, in publico placito. -
In diesem Sinn findet man den lezter Ausdruk in mehreren -
Urkunden jenes Zeitalters.