Volltext : Band (2)

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Beschreibung  von  Venedig.
II.  Theil.
dieses  das  einzige  Mittel  sey,  den  bisherigen  Unruhen  zu
steuren,  und  der  grossen  Volksversammlung  Ordnung
und  Eintracht  zu  geben,  dass  eigentlich  kein  Bürger  dadurch -
  beeinträchtiget  werde,  weil  die  jährlich  vorzunehmende -
  Veränderung  dieses  Ausschusses  einem  jeden  wie
zuvor  sein  Wahlrecht  und  die  Hoffnung  unbenommen
lasse,  im  folgenden  Jahre  auch  für  seine  Person  an  der  Regierung -
  Antheil  zu  nehmen.  Durch  diese  Vorspieglungen
ward  das  Volk  eingeschläfert,  die  Einrichtung  der  Vierziger -
  genehmigt,  und  der  Grund  zu  der  nachherigen
Aristokratie  gelegt.
Dieses  ist  der  Ursprung  des  sogenannten  Grossen  Raths,
dessen  man  vor  diesem  Zeitpunkt  in  den  Urkunden  keine
ausdrückliche  Erwähnung  findet.  Und  der  Ausdruck,  in
publico  placito  (*),  der  sonst  bei  den  Concionen  gebraucht
ward,  wurde  nun  in  den,  Captum  in  Majori  Concilio,
umgeschaffen.
An  dieser  Neuerung  hatten  die  Vierziger  noch
nicht  genug,  sondern  sie  brachten  auch  noch  einen  engern -
  Ausschuss  des  Grossen  Raths  von  60.  Personen -
  in  Vorschlag,  welcher  die  Stelle  der  sogenannten,
von  dem  Doge  bei  wichtigen  Angelegenheiten  zu  seinem
Beistande  Erbetenen  (Pregadi)  vertreten  sollten.  Die
Wahl  derselben  hieng  nun  nicht  mehr  von  dem  Doge,
sondern  vom  grossen  Rath  ab.  Zu  noch  mehrerer  Einschrän-(*) -
  Z.  B.  in  einem  Gescz  vom  J.  958,  wo  der  damals  im  Schwang
gehende  Handel  mit  christlichen  Sklaven  untersagt  wird,  findet
man  folgende  Ausdrükke:  Rivoalto  in  Curte  Palatii,  D.  Petro
Duce  Candiano,  una  cum  D.  bono  egregioque  Patriarcha,  &
cum  venerabilibus  Episcopis  &  Primatibus,  in  publico  placito. -
  In  diesem  Sinn  findet  man  den  lezter  Ausdruk  in  mehreren -
  Urkunden  jenes  Zeitalters.
            
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