Inhaltsverzeichnis : Hormayr, Joseph von: Ueber Minderjährigkeit, Vormundschaft und Großjährigkeit im österreichischen Kaiserstaat und Kaiserhause

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darzue  gehörigen,  aber  noch  zum  thail  manglenden
notturfften  willen,  albie  nit  fürnemmen  oder  erledigen ¬
  läst,  an  den  herrn  Gubernatorn,  so  verhoffentlich =
  halt  hinauf  kommen  würdet,  remittiert,  daselbsten =
  fürgenomen,  und  die  gebür  darin  gehandlt  werden. ¬
  Lestlichen,  haben  sich  Jre  Furstliche  Durchleüchtigkaiten =
  die  herrn  Jnteressierten,  sambtlich  Jrer
anforderung,  die  Sy  wegen  dessen,  so  Jr  Kaiserlich =
  Mayestet  rc.  in  den  Siben  Jahrn  Jrer  getragnen =
  Administration,  von  den  Ober  und  Vorderosterreichischen =
  Landen,  an  Landtagsbewilligungen  Jtem
weiter  Prorogierten  Pfandtschafften,  auch  begebneWirtembergischen =
  Affterlehenschafft  und  anderm  eingenomen, =
  praetendiert,  auf  die  beschehene  erinderung, =
  wie  es  darmit  beschaffen,  und  das  solches  nirgent =
  anderstwohin  als  den  gemainen  Oesterreichischen
Landen  zum  Pessten  ond  zu  beschützung  derselben,  wider =
  den  Erboheindt  angewendet  worden,  das  auch
Jr  Kaiserliche  Mayestet  2c.  Jnmassen  hieuor  bey
dem  Achten  Puncten  angeregt,  noch  verner  gern  das
Jrige  thuen,  und  aller  ortten,  so  vil  müglich,  helffen ¬
  wöllen,  begeben,  und  solche  Jrer  kaiserlichen
Mayestet  2c.  zu  gehorsamen  Brüeder=  und  vetterlichem =
  gefallen  gentzlich  schwinden  laßen,  dergestalt,
das  Sy  weder  yetzt  noch  kunfftig,  derwegen  das  wenigiste =
  weitter  nit  suchen  sollen  oder  wöllen,  Welches =
  dann  Jr  Kaiserliche  Mayestet  rc.  zu  dankh  auf
und  angenomen,  darauf  also  die  handlung  dißmals
beschloßen  ond  obspecificierte  puncten,  alle  ond  neder =
  insonders,  von  den  herrn  Jnteressierten  sambtlich =
  acceptiert,  eingewilligt  und  quet  gehaissen,  denen =
  Sy  auch  also  verglichner  und  obinseriertermassen =
  nachzukomen,  und  darwider  kainesweegs  zu  bandlen =
  zuegesagt  und  versprochen,  Doch  dises  alles  also =
  zu  nerstehn,  das  kainem  Thail,  an  seinen
Rechten,  nichts  benommen  sein  solle,  Zu  warer  vrkundt ¬
  und  bekrefftigung  dessen,  seind  diser  Vergleichung =
  zway  Exemplar  aines  Jnhalts  geferttigt,  und
durch  die  Kaiserlich  Mayestet  rc.  von  Jro,  und  Jres
herrn  Brueders  Ertzbertzogen  Alberti,  dann  Ertzhertzog =
  Mathins  und  Maximikian,  von  Jro  selbst  wegen, =
  und  Ertzhertzog  Ferdinand,  für  sich  und  in  de=
            
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