47
Antwort des Wiener Hofes.
Diese Convention dienet
Alle diejenigen Er¬— -
der Kayser selbst
klärungen, die man theils
nicht umstoßen kann.
aus Geschichtschreibern,
theils aus den Pfälzischen
Manifesten von 1637 und 1640 mitgetheilt hat,
beweisen hinreichend, daß die Eigenschaften einer
pragmatischen Sanction und eines Fundamentalgesetzes -
auf den Vertrag zu Pavia gar nicht
passend sind, welcher Vertrag sich außerdem nicht
auf Niederbayern bezieht, und von diesem Lande
ist allein hier die Rede.
Gegenantwort des Berliner Hofes.
Alle Gründe, nach welchen man dem Vertrag zu
Pavia die Eigenschaften einer pragmatischen Sanction
und Fundamentalgesetzes absprechen will, sind bereits
hinreichend widerlegt worden. Wenn noch der geringste -
Zweifel übrig seyn kann, so braucht man nur die
Familienverträge von 1524 und 1766 zu lesen, wo die
zwey Häupter der Familien, der Churfürst von der
Pfalz und von Bayern, mit den ausdrücklichsten
Worten sagen: daß der Vertrag zu Pavia ein Fundamentalgesetz -
ihres Hauses und ihrer Vorfahren sey.
Diesen Prinzen kam es zu, die Natur und die Eigenschaften -
ihrer Verträge zu bestimmen.
Antwort des Wiener Hofes.
Von ganz anderer Beschaffenheit ist die Su= | |
ceßionsordnung, welche im Jahre 1473 in dem
Hause Brandenburg ist errichtet worden. Nach
selbiger wurde mit deutlichen Worten ausgemacht,
daß wenn nur ein Marggraf am Leben sey, so
sollte
Max-Planck-Institut für