Volltext : Bocalosi, Girolamo: Catalogue raisonné de plusieurs excellens tableaux, des plus célébres écoles d'Italie, de Flandre etc. appartenants à ... Alphonse Tacoli Canacci

30.—32.  Buch.  §.  1526.  c.
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Anders  verhält  es  sich,  wenn  eine  Beschädigung  der
Sache  stattgefunden  hat.  Denn  Ulpian  fährt  in  der  eben
angeführten  1.  15  pr.  fort:
Quod  si  vulneratus  sit  ante  aditam  hereditatem,  in
hereditate  quidem  actio  remansit,  sed  cedere  ea  legatario ¬
  heredem  oportet.
Der  Erbe  muß  also  die  ihm  zuständige  act.  1.  Aquiliae ¬
  dem  Legatar  cediren.  Dies  findet  seine  Rechtfertigung
darin,  daß  diese  Klage  für  die  Person  des  Erben  erst  mit
dem  Erwerbe  der  Erbschaft,  also  in  demselben  Zeitpunkte,
in  welchem  das  Eigenthum  auf  den  Legatar  übergeht,  be14) ¬
  Die  Klage,  mit  welcher  die  Cession  vergründet ¬
  wird.
langt  werden  kann,  ist  uns  nicht  genannt.  An  sich  könnte
diese  Cession  mit  zu  der  arbitratu  iudicis  zu  bewirkenden
14)  Vgl.  Mommsen  a.  a.  O.  S.  303.  Anm.  30,  welcher  die
act.  1.  Aquiliae  hier  nur  als  eine  „Accession"  des  vermachten ¬
  Gegenstandes  ansieht,  wie  auch  schon  Voet  comment. ¬
  ad  Pandect.  1.  30—32  nr.  54.  —  Uebrigens  läßt
sich  ein  Dilemma  nicht  in  Abrede  stellen.  Der  Legatar
kann  die  act.  1.  Aquil.  nicht  haben,  weil  er  zur  Zeit  der
Beschädigung  nicht  Eigenthümer  war.  Für  den  Erben
aber  ist  sie  eigentlich  unbegründet,  weil  in  dem  Moment,
wo  sie  ihm  zustünde,  der  Legatar  bereits  Eigenthümer  ist,
und  ferner  weil  er  keinen  Schaden  erleidet.  Andererseits
wieder  kann  man  ihm  auch  nicht  die  Klage  absprechen,  da
ja  die  Ausschlagung  des  Vermächtnisses  den  Eigenthumserwerb ¬
  des  Legatars  rückgängig  macht.  Die  Cession  der
Klage  ist  ein  Nothbehelf  und  dazu  scheinbar  noch  ein  ungeschickter; ¬
  denn  mit  ihm  soll  der  Legatar  Ersatz  eines
Schadens  erlangen,  der  für  den  cedirenden  Erben  nicht
begründet  ist.  Indessen  darf  man  dabei  freilich  nicht  übersehen, ¬
  daß  die  Klage  einfach  auf  den  Betrag  der  Werthminderung ¬
  gestellt  war.  Eine  utilis  oder  in  factum  actio
des  Legatars  würde  unbedenklicher  sein.  Vgl.  die  späteren
Ausführungen  in  betreff  der  Diebstahlsklagen.
            
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