30.—32. Buch. §. 1526. c.
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Anders verhält es sich, wenn eine Beschädigung der
Sache stattgefunden hat. Denn Ulpian fährt in der eben
angeführten 1. 15 pr. fort:
Quod si vulneratus sit ante aditam hereditatem, in
hereditate quidem actio remansit, sed cedere ea legatario ¬
heredem oportet.
Der Erbe muß also die ihm zuständige act. 1. Aquiliae ¬
dem Legatar cediren. Dies findet seine Rechtfertigung
darin, daß diese Klage für die Person des Erben erst mit
dem Erwerbe der Erbschaft, also in demselben Zeitpunkte,
in welchem das Eigenthum auf den Legatar übergeht, be14) ¬
Die Klage, mit welcher die Cession vergründet ¬
wird.
langt werden kann, ist uns nicht genannt. An sich könnte
diese Cession mit zu der arbitratu iudicis zu bewirkenden
14) Vgl. Mommsen a. a. O. S. 303. Anm. 30, welcher die
act. 1. Aquiliae hier nur als eine „Accession" des vermachten ¬
Gegenstandes ansieht, wie auch schon Voet comment. ¬
ad Pandect. 1. 30—32 nr. 54. — Uebrigens läßt
sich ein Dilemma nicht in Abrede stellen. Der Legatar
kann die act. 1. Aquil. nicht haben, weil er zur Zeit der
Beschädigung nicht Eigenthümer war. Für den Erben
aber ist sie eigentlich unbegründet, weil in dem Moment,
wo sie ihm zustünde, der Legatar bereits Eigenthümer ist,
und ferner weil er keinen Schaden erleidet. Andererseits
wieder kann man ihm auch nicht die Klage absprechen, da
ja die Ausschlagung des Vermächtnisses den Eigenthumserwerb ¬
des Legatars rückgängig macht. Die Cession der
Klage ist ein Nothbehelf und dazu scheinbar noch ein ungeschickter; ¬
denn mit ihm soll der Legatar Ersatz eines
Schadens erlangen, der für den cedirenden Erben nicht
begründet ist. Indessen darf man dabei freilich nicht übersehen, ¬
daß die Klage einfach auf den Betrag der Werthminderung ¬
gestellt war. Eine utilis oder in factum actio
des Legatars würde unbedenklicher sein. Vgl. die späteren
Ausführungen in betreff der Diebstahlsklagen.