Entschädigungsfeststellung im Verwaltungswege.
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213) „Der Entscheidung der Bezirksregierung muß eine kommissarische ¬
Verhandlung mit den Betheiligten unter Vorlegung des
definitiv festgestellten Planes vorangehen"
Dem Antrage auf Feststellung der Entschädigung (§ 24) kann nicht ohne
Weiteres die Entscheidung der Enteignungsbehörde (§ 29) folgen, es bedarf nothwendig ¬
eines vorangehenden kontradiktorischen Verfahrens, in welchem
der für die Entscheidung maßgebende status causae et controversiae erörtert und
festgestellt wird. Diesem Prinzipe giebt Alin. 1 des § 25 Ausdruck und skizzirt
zugleich in seinen Grundzügen die Form dieses Verfahrens.
Das Verfahren soll in einer Verhandlung mit den Betheiligten bestehen.
Ueber den Inhalt der Verhandlung ist im Gesetze eine ausdrückliche Bestimmung ¬
nicht getroffen. Aber es ergiebt sich aus § 24 Alin. 1 in Verbindung mit
§ 25 Alin. 6 und § 29, daß die Verhandlung sich auf die Entschädigung des
ropriirten Grundstückseigenthümers und Nebenberechtigten, die zu bestellende
Kaution und die sonstigen aus §§ 7—13 sich ergebenden Verpflichtungen, sowie
auf die Auszahlung und Hinterlegung der Entschädigungssummen zu ertrecken ¬
hat. Die Verhandlung darf sich prinzipiell auf die Feststellung des Planes
und die aus § 14 dem Unternehmer aufzuerlegenden Verpflichtungen nicht mehr
erstrecken, da das Entschädigungsfeststellungs=Verfahren die definitive Feststellung
des Planes zur Voraussetzung hat (Alinea 1: „auf Grund des definitiv festgestellten
Planes“). Vergl. hierzu § 20 Anm. 184 S. 131.
Die Verhandlung soll vorangehen: der Entscheidung der Bezirksregierung ¬
bezw. seit dem 1. 4. 1890 im ganzen Preuß. Staatsgebiete, des Bezirksausschusses, ¬
im Stadtkreis Berlin der I. Abtheilung des Polizeipräsidiums.
Die Verhandlung soll ferner eine kommissarische sein, d. h. von einem Kommissar
der Enteignungsbehörde geleitet und durchgeführt werden. Sie findet mit sämmtlichen ¬
Betheiligten statt, d. h. mit allen, welche materiell rechtlich an der
Feststellung der Entschädigung interessirt sind, sowohl mit den speziell (Abs. 3),
wie mit den generell (Abs. 4) zum Verhandlungstermin Vorgeladenen und Erschienenen ¬
Reichsger. 5. Civ.=Sen. 25. 4. 1891, Eisenb. Entsch. XIII S. 329.
Der Kreis der Betheiligten, über deren Ladung die Alinea 3, 4 und 5 BeDie ¬
stimmung treffen, ist im Alinea 6 des Näheren festgestellt (siehe Anm. 218).
kommissarische Verhandlung erfolgt „unter Vorlegung des definitiv festgestellten ¬
Planes", denn aus diesem ergeben sich die einzelnen zu enteignenden
bezw. entschädigenden Objekte. Er bildet also die naturgemäße Basis der Verhandlung. ¬
Auch ist diese Vorschrift des § 25 bereits an früherer Stelle (s. Bd. I
Anm. 68 S. 241) als Belag dafür angeführt worden, daß nach der Absicht des
Gesetzes bei der Entschädigungsfeststellung auch die durch die künftigen Anlagen
auf dem enteigneten Grundstück für den Restbesitz veranlaßten Nachtheile mit in
Berücksichtigung zu ziehen sind. Denn der definitiv festgestellte Plan muß, wie
sich aus den §§ 14 und 18f. ergiebt, alle projektirten Anlagen enthalten.
Die Vorlegung derselben hat somit auch den Zweck, die Grundeigenthümer von
dem künftigen Gebrauche des ihnen enteigneten Terrains in Kenntniß zu