Volltext : ¬Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (2)

Entschädigungsfeststellung  im  Verwaltungswege.
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213)  „Der  Entscheidung  der  Bezirksregierung  muß  eine  kommissarische ¬
  Verhandlung  mit  den  Betheiligten  unter  Vorlegung  des
definitiv  festgestellten  Planes  vorangehen"
Dem  Antrage  auf  Feststellung  der  Entschädigung  (§  24)  kann  nicht  ohne
Weiteres  die  Entscheidung  der  Enteignungsbehörde  (§  29)  folgen,  es  bedarf  nothwendig ¬
  eines  vorangehenden  kontradiktorischen  Verfahrens,  in  welchem
der  für  die  Entscheidung  maßgebende  status  causae  et  controversiae  erörtert  und
festgestellt  wird.  Diesem  Prinzipe  giebt  Alin.  1  des  §  25  Ausdruck  und  skizzirt
zugleich  in  seinen  Grundzügen  die  Form  dieses  Verfahrens.
Das  Verfahren  soll  in  einer  Verhandlung  mit  den  Betheiligten  bestehen.
Ueber  den  Inhalt  der  Verhandlung  ist  im  Gesetze  eine  ausdrückliche  Bestimmung ¬
  nicht  getroffen.  Aber  es  ergiebt  sich  aus  §  24  Alin.  1  in  Verbindung  mit
§  25  Alin.  6  und  §  29,  daß  die  Verhandlung  sich  auf  die  Entschädigung  des
ropriirten  Grundstückseigenthümers  und  Nebenberechtigten,  die  zu  bestellende
Kaution  und  die  sonstigen  aus  §§  7—13  sich  ergebenden  Verpflichtungen,  sowie
auf  die  Auszahlung  und  Hinterlegung  der  Entschädigungssummen  zu  ertrecken ¬
  hat.  Die  Verhandlung  darf  sich  prinzipiell  auf  die  Feststellung  des  Planes
und  die  aus  §  14  dem  Unternehmer  aufzuerlegenden  Verpflichtungen  nicht  mehr
erstrecken,  da  das  Entschädigungsfeststellungs=Verfahren  die  definitive  Feststellung
des  Planes  zur  Voraussetzung  hat  (Alinea  1:  „auf  Grund  des  definitiv  festgestellten
Planes“).  Vergl.  hierzu  §  20  Anm.  184  S.  131.
Die  Verhandlung  soll  vorangehen:  der  Entscheidung  der  Bezirksregierung ¬
  bezw.  seit  dem  1.  4.  1890  im  ganzen  Preuß.  Staatsgebiete,  des  Bezirksausschusses, ¬
  im  Stadtkreis  Berlin  der  I.  Abtheilung  des  Polizeipräsidiums.
Die  Verhandlung  soll  ferner  eine  kommissarische  sein,  d.  h.  von  einem  Kommissar
der  Enteignungsbehörde  geleitet  und  durchgeführt  werden.  Sie  findet  mit  sämmtlichen ¬
  Betheiligten  statt,  d.  h.  mit  allen,  welche  materiell  rechtlich  an  der
Feststellung  der  Entschädigung  interessirt  sind,  sowohl  mit  den  speziell  (Abs.  3),
wie  mit  den  generell  (Abs.  4)  zum  Verhandlungstermin  Vorgeladenen  und  Erschienenen ¬

Reichsger.  5.  Civ.=Sen.  25.  4.  1891,  Eisenb.  Entsch.  XIII  S.  329.
Der  Kreis  der  Betheiligten,  über  deren  Ladung  die  Alinea  3,  4  und  5  BeDie ¬

stimmung  treffen,  ist  im  Alinea  6  des  Näheren  festgestellt  (siehe  Anm.  218).
kommissarische  Verhandlung  erfolgt  „unter  Vorlegung  des  definitiv  festgestellten ¬
  Planes",  denn  aus  diesem  ergeben  sich  die  einzelnen  zu  enteignenden
bezw.  entschädigenden  Objekte.  Er  bildet  also  die  naturgemäße  Basis  der  Verhandlung. ¬

Auch  ist  diese  Vorschrift  des  §  25  bereits  an  früherer  Stelle  (s.  Bd.  I
Anm.  68  S.  241)  als  Belag  dafür  angeführt  worden,  daß  nach  der  Absicht  des
Gesetzes  bei  der  Entschädigungsfeststellung  auch  die  durch  die  künftigen  Anlagen
auf  dem  enteigneten  Grundstück  für  den  Restbesitz  veranlaßten  Nachtheile  mit  in
Berücksichtigung  zu  ziehen  sind.  Denn  der  definitiv  festgestellte  Plan  muß,  wie
sich  aus  den  §§  14  und  18f.  ergiebt,  alle  projektirten  Anlagen  enthalten.
Die  Vorlegung  derselben  hat  somit  auch  den  Zweck,  die  Grundeigenthümer  von
dem  künftigen  Gebrauche  des  ihnen  enteigneten  Terrains  in  Kenntniß  zu
            
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