Binnenschiffahrtsgesetz.
zu verzögern, abgelehnt. Demgemäß fand das Binnenschiffahrtsrecht ¬
im Handelsgesetzbuch keine Aufnahme und durch Einführung
des Handelsgesetzbuchs in Preußen wurden mit den seerechtlichen
Vorschriften des Allgemeinen Landrechts auch diejenigen preußischen
Gesetze (§ 1933 ALR. II 8, Kabinetsordres vom 23. Sept. 1835 und
14. Juli 1841) beseitigt, welche einen Theil jener Vorschriften bei
der Binnenschiffahrt für anwendbar erklärt hatten. Nur die Landesgesetzgebung ¬
einzelner Bundesstaaten erstreckte bei Einführung des
Handelsgesetzbuchs einzelne Bestimmungen desselben insbesondere
die über den Zusammstoß von Schiffen und über die Verjährung,
auch die über Schiffsgläubiger, auf die Binnenschiffahrt.
Seitdem haben parlamentarische Körperschaften, Vereine von
Schiffahrtsinteressenten, Handelskammern, der deutsche Handelstag
und Private nicht aufgehört, in der verschiedensten Weise auf die
Nachholung des bei Schaffung des Handelsgesetzbuchs Unterlassenen
hinzuwirken.') Insbesondere beschloß im Jahre 1868 der vierte
deutsche Handelstag, die Ernennung einer Kommission mit dem
Auftrage, spezielle Bestimmung zur Beseitigung der bestehenden
Uebelstände aufzustellen. Diese Kommission wurde zur Grundlage
ihrer Berathung gegeben der von dem damaligen Richter am
Kommerz= und Admiralitäts=Kollegium in Königsberg Singelmann
ausgearbeitete
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verhältnisse ¬
der Fluß= und Binnenschiffahrt?
Der aus den Berathungen der Kommission hervorgegangene Gesetzentwurf“) ¬
mit der vorbezeichneten Ueberschrift entspricht auch inhaltlich ¬
im Wesentlichen seinem Vorbilde.
Durch Beschluß vom 22. Juni 18744) billigte der Bundesrath
den Vorschlag der von ihm zur Entwerfung von Plan und Methode
für die Aufstellung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingesetzten Kommission, welcher dahin ging, daß der Entwurf eines
deutschen Handelsgesetzbuchs folgende neu hinzutretende Theile enthalten ¬
solle: die in dem geltenden Handelsgesetzbuch fehlenden Zweige
des Versicherungsrechts, des Rechts der Binnenschiffahrt, des
Verlagsrechts. Mit Rücksicht hierauf beschloß am 10. Juli 1880
der in Mannheim zusammengetretene Delegirtenkongreß rheinischer
Handelskammern, behufs rechtzeitiger Vorbereitung auf die bevorstehende ¬
Gesetzgebung eine Kommission zu wählen, welche die
nöthigen einzuleitenden Arbeiten vorzukehren und insbesondere mit
den Schiffahrts= und Flußtransportversicherungs=Interessenten in
Fühlung zu treten habe. Auf Grund der von dieser Kommission
*) Das Nähere bei Rießer, Zur Revision des HGB., II. Abth., Beilage zu
Vd. 35 der Zeitschr. f. Handelsr. v Goldschmidt. S. 72 flg.
2) Königsberg 1869 bei G. D. Böhmer; dazu kritische Erörterungen von Laband
in Goldschmidt Zeitschr. f. Handelsr., Bd. 15 S. 1 flg.
*) Berlin 1869 bei Liebheit & Thiesen.
*) Goldschmidt Zeitschr. f. Handelsr., Bd. 33 Beilageheft S. 2.