Objekt : Förtsch, Richard: ¬Die Reichsgesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt u. der Flößerei

Binnenschiffahrtsgesetz.
zu  verzögern,  abgelehnt.  Demgemäß  fand  das  Binnenschiffahrtsrecht ¬
  im  Handelsgesetzbuch  keine  Aufnahme  und  durch  Einführung
des  Handelsgesetzbuchs  in  Preußen  wurden  mit  den  seerechtlichen
Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  auch  diejenigen  preußischen
Gesetze  (§  1933  ALR.  II  8,  Kabinetsordres  vom  23.  Sept.  1835  und
14.  Juli  1841)  beseitigt,  welche  einen  Theil  jener  Vorschriften  bei
der  Binnenschiffahrt  für  anwendbar  erklärt  hatten.  Nur  die  Landesgesetzgebung ¬
  einzelner  Bundesstaaten  erstreckte  bei  Einführung  des
Handelsgesetzbuchs  einzelne  Bestimmungen  desselben  insbesondere
die  über  den  Zusammstoß  von  Schiffen  und  über  die  Verjährung,
auch  die  über  Schiffsgläubiger,  auf  die  Binnenschiffahrt.
Seitdem  haben  parlamentarische  Körperschaften,  Vereine  von
Schiffahrtsinteressenten,  Handelskammern,  der  deutsche  Handelstag
und  Private  nicht  aufgehört,  in  der  verschiedensten  Weise  auf  die
Nachholung  des  bei  Schaffung  des  Handelsgesetzbuchs  Unterlassenen
hinzuwirken.')  Insbesondere  beschloß  im  Jahre  1868  der  vierte
deutsche  Handelstag,  die  Ernennung  einer  Kommission  mit  dem
Auftrage,  spezielle  Bestimmung  zur  Beseitigung  der  bestehenden
Uebelstände  aufzustellen.  Diese  Kommission  wurde  zur  Grundlage
ihrer  Berathung  gegeben  der  von  dem  damaligen  Richter  am
Kommerz=  und  Admiralitäts=Kollegium  in  Königsberg  Singelmann
ausgearbeitete
Entwurf  eines  Gesetzes  zur  Regelung  der  Verhältnisse ¬
  der  Fluß=  und  Binnenschiffahrt?
Der  aus  den  Berathungen  der  Kommission  hervorgegangene  Gesetzentwurf“) ¬
  mit  der  vorbezeichneten  Ueberschrift  entspricht  auch  inhaltlich ¬
  im  Wesentlichen  seinem  Vorbilde.
Durch  Beschluß  vom  22.  Juni  18744)  billigte  der  Bundesrath
den  Vorschlag  der  von  ihm  zur  Entwerfung  von  Plan  und  Methode
für  die  Aufstellung  des  Entwurfs  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
eingesetzten  Kommission,  welcher  dahin  ging,  daß  der  Entwurf  eines
deutschen  Handelsgesetzbuchs  folgende  neu  hinzutretende  Theile  enthalten ¬
  solle:  die  in  dem  geltenden  Handelsgesetzbuch  fehlenden  Zweige
des  Versicherungsrechts,  des  Rechts  der  Binnenschiffahrt,  des
Verlagsrechts.  Mit  Rücksicht  hierauf  beschloß  am  10.  Juli  1880
der  in  Mannheim  zusammengetretene  Delegirtenkongreß  rheinischer
Handelskammern,  behufs  rechtzeitiger  Vorbereitung  auf  die  bevorstehende ¬
  Gesetzgebung  eine  Kommission  zu  wählen,  welche  die
nöthigen  einzuleitenden  Arbeiten  vorzukehren  und  insbesondere  mit
den  Schiffahrts=  und  Flußtransportversicherungs=Interessenten  in
Fühlung  zu  treten  habe.  Auf  Grund  der  von  dieser  Kommission
*)  Das  Nähere  bei  Rießer,  Zur  Revision  des  HGB.,  II.  Abth.,  Beilage  zu
Vd.  35  der  Zeitschr.  f.  Handelsr.  v  Goldschmidt.  S.  72  flg.
2)  Königsberg  1869  bei  G.  D.  Böhmer;  dazu  kritische  Erörterungen  von  Laband
in  Goldschmidt  Zeitschr.  f.  Handelsr.,  Bd.  15  S.  1  flg.
*)  Berlin  1869  bei  Liebheit  &  Thiesen.
*)  Goldschmidt  Zeitschr.  f.  Handelsr.,  Bd.  33  Beilageheft  S.  2.
            
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