Volltext : Catalogo delle opere ammesse all'esposizione solenne della Società d'incoraggiamento delle belle arti in Firenze nell'anno 1882

Abh.  I.  Geschichte.
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hat  er  also  das  Requisit  von  drei  Personen  im  Wechsel  aufgegeben.
Phoonsen  spricht  in  Kap.  XXXVI.  §.  8—10.  15.  16.  22.
von  den  Wechseln  an  eigne  Ordre  ohne  weitere  Bemerkung,  als
daß  hier  der  Aussteller  zugleich  Trassirer  und  Inhaber  ist.  In
Frankreich  scheint  Pothier  Contr.  de  change  Nr.  10.  zuerst
diesem  Wechsel  seine  richtige  Stelle  nach  dem  Ergebniß  der  französischen ¬
  Theorie  angewiesen  zu  haben.  Hiernach  ist  bei  demselben
kein  Wechselcontract,  wie  er  zwischen  Geber  und  Nehmer  bestehen
soll;  ferner  giebt  es  keine  Valutazahlung.  Ein  solcher  Brief  kann
demnach  nicht  als  Wechsel  angesehen  werden,  bis  er  indossirt  ist
und  dadurch  jene  Mängel  supplirt  werden.  Die  neueren  französischen ¬
  Juristen  stimmen  damit  überein.  Merlin  Repertoire  v.
Lettre  de  ehange  §.  1.  giebt  ein  Erkenntniß  aus  dem  Jahre
1813,  wo  der  Einwand  gemacht  war,  daß  solch  ein  Wechsel  nichts
als  eine  promesse  (eigner  Wechsel)  sei;  da  er  aber  indossirt
war,  wurde  er  aufrecht  erhalten.  Pardessus22)  hat  einiges
Eigenthümliche.  Er  erkennt  ihn  an,  wenn  er  für  Rechnung  eines
Dritten  gezogen  wird  oder  sobald  er  indossirt  ist.  Wenn  aber
das  Indossament  nur  auf  einen  Procuristen  gestellt  wird,  ist  nach
Pardessus  doch  kein  wahrer  Wechselbrief  vorhanden,  weil  keine
wahre  Valutazahlung  vorliegt.  In  dem  Code  de  commerce
art.  110.  ist  die  Stellung  des  Wechsels  an  eigene  Ordre  förmlich
anerkannt,  ohne  jedoch  demselben  eine  andere  Gültigkeit  zuzuweisen, ¬
  als  die,  welche  die  französische  Jurisprudenz  angenommen
hat.
In  England  ist  der  Wechsel  zahlbar  an  den  Aussteller  oder
an  Ordre  desselben,  nebst  der  Klage  des  Ausstellers  gegen  den
Acceptanten,  ohne  Bedenken  anerkannt2s).  In  Deutschland
konnte  die  Anerkennung  des  Wechsels  an  eigne  Ordre  keine
Schwierigkeit  finden,  weil  abweichend  von  dem  französischen
Rechte  hier  der  eigne  Wechsel  anerkannt  wird  und  jener  Wechsel,
durch  das  Hinzutreten  eines  Acceptes  einen  eignen  Wechsel
repräsentirt.  Dennoch  hat  Treitschke  in  der  Wechsel-Encyklopädie ¬
  Art.  Tratte  §.  5.  einen  Urtheilsspruch  angeführt,  welcher  den
Aussteller  mit  der  Klage  gegen  den  Acceptanten  abgewiesen  hat;
22)  Pardessus  Contr.  de  ch.  n.  88.  Pardessus=Schiebe
Nr.  339.
23)  Chitty  1840.  p.  158.
            
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