Abh. I. Geschichte.
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hat er also das Requisit von drei Personen im Wechsel aufgegeben.
Phoonsen spricht in Kap. XXXVI. §. 8—10. 15. 16. 22.
von den Wechseln an eigne Ordre ohne weitere Bemerkung, als
daß hier der Aussteller zugleich Trassirer und Inhaber ist. In
Frankreich scheint Pothier Contr. de change Nr. 10. zuerst
diesem Wechsel seine richtige Stelle nach dem Ergebniß der französischen ¬
Theorie angewiesen zu haben. Hiernach ist bei demselben
kein Wechselcontract, wie er zwischen Geber und Nehmer bestehen
soll; ferner giebt es keine Valutazahlung. Ein solcher Brief kann
demnach nicht als Wechsel angesehen werden, bis er indossirt ist
und dadurch jene Mängel supplirt werden. Die neueren französischen ¬
Juristen stimmen damit überein. Merlin Repertoire v.
Lettre de ehange §. 1. giebt ein Erkenntniß aus dem Jahre
1813, wo der Einwand gemacht war, daß solch ein Wechsel nichts
als eine promesse (eigner Wechsel) sei; da er aber indossirt
war, wurde er aufrecht erhalten. Pardessus22) hat einiges
Eigenthümliche. Er erkennt ihn an, wenn er für Rechnung eines
Dritten gezogen wird oder sobald er indossirt ist. Wenn aber
das Indossament nur auf einen Procuristen gestellt wird, ist nach
Pardessus doch kein wahrer Wechselbrief vorhanden, weil keine
wahre Valutazahlung vorliegt. In dem Code de commerce
art. 110. ist die Stellung des Wechsels an eigene Ordre förmlich
anerkannt, ohne jedoch demselben eine andere Gültigkeit zuzuweisen, ¬
als die, welche die französische Jurisprudenz angenommen
hat.
In England ist der Wechsel zahlbar an den Aussteller oder
an Ordre desselben, nebst der Klage des Ausstellers gegen den
Acceptanten, ohne Bedenken anerkannt2s). In Deutschland
konnte die Anerkennung des Wechsels an eigne Ordre keine
Schwierigkeit finden, weil abweichend von dem französischen
Rechte hier der eigne Wechsel anerkannt wird und jener Wechsel,
durch das Hinzutreten eines Acceptes einen eignen Wechsel
repräsentirt. Dennoch hat Treitschke in der Wechsel-Encyklopädie ¬
Art. Tratte §. 5. einen Urtheilsspruch angeführt, welcher den
Aussteller mit der Klage gegen den Acceptanten abgewiesen hat;
22) Pardessus Contr. de ch. n. 88. Pardessus=Schiebe
Nr. 339.
23) Chitty 1840. p. 158.