Metadaten : Vollständige Darstellung des bayerischen Verfahrens in administrativ-contentiösen Rechtssachen (301)

Kap.  II.  Abschn.  I.  Jurisdict.=Contlicte.  §.  414.  511
es  Unterbehörden,  zum  Beyspiel  ein  Stadtgericht,  Polizey=Commissariat, ¬
  Landgericht  und  Rentamt  u.  dgl.,
welche  sich  über  Ausgleichung  ihres  Competenz=Conflictes ¬
  nicht  vereinigen  konnten,  so  hat  jede  solche  Unterbehörde ¬
  an  die  ihr  unmittelbar  vorgesetzte  Stelle  umständlichen ¬
  Bericht  zu  erstatten,  und  diese  Stellen  suchen ¬
  durch  Communication  den  Conslict  zu  heben,  wenn
derselbe  aus  einem  Mißverständnisse  oder  einer  falschen
Anwendung  der  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen
entstanden  ist.  3)  Bleibt  der  Versuch  einer  Vereinigung ¬
  unter  den  im  Conflicte  stehenden  Behörden  fruchtlos, ¬
  oder  befinden  sich  höhere  Stellen,  z.  B.  ein  KreisCommissariat ¬
  und  ein  Appellationsgericht  im  Conflicte,
oder  ergibt  sich,  daß  eine  Unvollständigkeit  oder  Undeutlichkeit ¬
  der  Gesetze  und  Verordnungen  den  Conflict  hervorgebracht ¬
  habe,  so  muß  jede  Stelle  an  das  einschlägige ¬
  Ministerium  Bericht  erstatten,  von  welchem  sodann
nach  Umständen,  entweder  durch  Communication  der
Conflict  gehoben,  oder  die  Entscheidung  des  k.  geheimen
172)
Raths  veranlaßt  wird.
§.  415.
Anordnungen  von  1817  u.  1821.
Der  Cabinets=Befehl  an  den  königl.  Staatsrath,
die  Formation,  den  Wirkungskreis  und  den  Geschäftsgang ¬
  der  Staatsministerien  betr.  vom  15.  April  1817
rechnet  zu  dem  Wirkungskreis  des  k.  Staatsministeriums ¬
  der  Justiz:  „die  Entscheidung  der  CompetenzConflicte, ¬
  welche  sich  zwischen  Untergerichten  ergeben,
2)  Man  vergl.  die  Rescripte  v.  14.  u.  22.  Juni  1835.  Döllinger ¬
  Samml.  II.  S.  294.  ff.  h.  108.  s.  unten  §.  416.
            
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