Kap. II. Abschn. I. Jurisdict.=Contlicte. §. 414. 511
es Unterbehörden, zum Beyspiel ein Stadtgericht, Polizey=Commissariat, ¬
Landgericht und Rentamt u. dgl.,
welche sich über Ausgleichung ihres Competenz=Conflictes ¬
nicht vereinigen konnten, so hat jede solche Unterbehörde ¬
an die ihr unmittelbar vorgesetzte Stelle umständlichen ¬
Bericht zu erstatten, und diese Stellen suchen ¬
durch Communication den Conslict zu heben, wenn
derselbe aus einem Mißverständnisse oder einer falschen
Anwendung der bestehenden Gesetze und Verordnungen
entstanden ist. 3) Bleibt der Versuch einer Vereinigung ¬
unter den im Conflicte stehenden Behörden fruchtlos, ¬
oder befinden sich höhere Stellen, z. B. ein KreisCommissariat ¬
und ein Appellationsgericht im Conflicte,
oder ergibt sich, daß eine Unvollständigkeit oder Undeutlichkeit ¬
der Gesetze und Verordnungen den Conflict hervorgebracht ¬
habe, so muß jede Stelle an das einschlägige ¬
Ministerium Bericht erstatten, von welchem sodann
nach Umständen, entweder durch Communication der
Conflict gehoben, oder die Entscheidung des k. geheimen
172)
Raths veranlaßt wird.
§. 415.
Anordnungen von 1817 u. 1821.
Der Cabinets=Befehl an den königl. Staatsrath,
die Formation, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang ¬
der Staatsministerien betr. vom 15. April 1817
rechnet zu dem Wirkungskreis des k. Staatsministeriums ¬
der Justiz: „die Entscheidung der CompetenzConflicte, ¬
welche sich zwischen Untergerichten ergeben,
2) Man vergl. die Rescripte v. 14. u. 22. Juni 1835. Döllinger ¬
Samml. II. S. 294. ff. h. 108. s. unten §. 416.