Regelung der Waldrechte.
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Die meisten Rechtsgebräuche verboten, mehr Vieh auf
die gemeinschaftliche Weide zu treiben als jeder Einwohner
den Winter hindurch ernähren könne; andere bestimmten
die Zahl desselben nach der Größe des Grundbesitzes. Das
Gesetz v. 28. IX. 1791 hat in Art. 13 Tit. 1 Absch. 4
die letztere Regel angenommen, und bestimmt, daß in Ermangelung ¬
zuverlässiger Beweise der Gemeinderath entscheiden ¬
solle.
Die Königl. Verordn. v. 14. I. 1824 verfügt, daß
die Bezirkspräsidenten vorläufig den Antheil an der Gemeinweide, ¬
den jeder Theil der Gemeinde benutzen solle,
bestimmen können, daß gegen deren desfallsige Entscheidungen
zerufung bei dem Oberpräsidenten gestattet sei, daß aber
dieser Weg nicht hindere, die Frage vor die Gerichte zu bringen.
Art. 69 bestimmt die Zeitpunkte, wann die Forstverwaltung ¬
den Bürgermeistern die als geöffnet erklärten
Waldorte anzeigen soll.
Art. 70 schließt das zum Handel bestimmte Vieh von
der Weide und Eichelmast aus.
Die Bestimmungen der Art. 2. 5. 10 und 14 Tit. 19
d. Verordn. v. 1669 wollten auch, daß man einen Unterschied ¬
zwischen dem Viehe, welches den Berechtigten zugehöre ¬
und zu ihrem besonderen Gebrauche diene, und
dem, welches sie zum Vermiethen hielten, oder womit sie
— machen sollte. Diese Artikel beschränkten
handelten,
die Ausübung der Nutzungs= und Weiderechte bloß auf
die Häuser der Berechtigten; sie verboten den Berechtigten
fremdes Vieh in ihre Ställe aufzunehmen, um solches nicht
unbemerkt auf die Weide schicken zu können, und untersagten ¬
ihnen ausdrücklich das Recht, anderes Vieh in die
Waldungen auf die Weide zu treiben, als das, welches zu
ihrem eigenen Haushaltsbedarf diene.
erft
Zwei Gerichtshöfe bemerkien, daß der Art. 70 in
seiner Fassung zu Zweifel Raum gebe, indem aus demselben ¬
hervorzugehen schiene, daß die Berechtigten ihre Rechte
nur für solches Vieh benutzen könnten, welches ihnen selbst
oder in ihren Häusern zur Nahrung diene, während sie
dieselben für das Vieh benutzen sollten, welches zum Ackerfür ¬
welche
bau im Banne der Gemeinde gehalten würde,
das Nutzungsrecht eingeführt sei.