Kapitel II. Vorschläge zur Abhilfe.
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Gesetz würde wohl am besten im Anschluß an die bisherigen Gewohnheiten
die Oeffnung der Läden an den Wochentagen von 7 resp. 8 Uhr Morgens
bis 8 Uhr Abends gestatten und am Sonntag von 7 bis 9 und 11 bis 12
(diese Theilung erscheint aus Rücksicht auf den Gottesdienst geboten. Der
lichen Gebräuchen und Interessen mag dann durch spezielle Bestimmungen der
betreffenden Behörden Rechnung getragen werden.
Die Verpflichtung zur Schließung der Läden hätte für alle ausnahmslos
zu gelten, auch für diejenigen, in denen keine Gehilfen beschäftigt werden.
Maßgebend ist natürlich hier nicht die Sorge um die selbständigen Ladenbesitzer, ¬
sondern die einfache Erwägung, daß sonst gerade diese kleinen
Geschäfte vor den anderen einen unbilligen Vorsprung erhielten. Ihre Zahl
würde dann wegen ihrer besseren Aussicht auf Prosperität wachsen, weshalb
alle anderen Läden schwer geschädigt und somit die Durchführung des
Maximalarbeitstages und der Sonntagsruhe in Frage gestellt würden.
Gelegentlich wendet man wohl gegen die frühzeitige Schließung aller
Läden ein, daß dadurch die kleinen Geschäfte ruinirt würden. Indeß soll
diese Ansicht noch mit Gründen belegt werden. Die bisherigen
freilich
nur geringen —
Erfahrungen sprechen gegen ihre Richtigkeit. So gibt es
in Newcastle (am Tyne), einer Stadt von 140,000 Einwohner — wo ausnahmsweise ¬
schon seit Langem durch freiwilligen Entschluß die frühzeitige
Schließung der Läden durchgesetzt ist — nicht weniger als 766 Materialwaarengeschäfte. ¬
Also durchaus keine Konzentration des Handels in wenigen
großen Häusern! Ja, Sir John Lubbock meint sogar, daß gerade nach
Erfüllung jenes von der Humanität gebotenen Postulats die kleinen Läden
erst recht floriren würden: denn wenn Alle früh schlössen, müßten die Kunden
oft aus Mangel an Zeit zu den nächstliegenden Geschäften
anstatt zu den
großen — gehen, und daher würde der Handel sich „lokalisiren".
Selbstverständlich müßte die Befolgung der Gehilfenschutz=Gesetze
genau ebenso wie die der Arbeiterschutz=Gesetze durch besondere amtliche
Organe überwacht werden: es dürfte sich bei der Eigenart dieser in das
kaufmännische Leben eingreifenden Bestimmungen wohl am meisten empfehlen,
spezielle „Handels-Inspektoren" anzustellen, anstatt den Wirkungskreis der
Fabrik=Inspektoren durch Uebertragung auch der in Rede stehenden Funktionen
noch zu erweitern.
Bisher war immer nur von jenem Gros von Handlungsgehilfen die Rede,
welche im Detailgeschäft arbeiteten, mochten sie daneben auch im Komptoir
oder im Lager thätig sein. Außerdem gibt es aber noch eine — vorhin von
uns als „Elite" der Gehilfenschaft geschilderte — Gehilfen-Klasse, welche ausschließlich ¬
im Komptoir oder im Lager verwendet wird. Diese Employés,
welche meist durch Befähigung oder durch Bildung oder durch Privatvermögen
oder durch persönliche Beziehungen zum Prinzipal aus der Masse der Handlungsangestellten ¬
herausgehoben sind, haben es in Arbeitsleistung wie im Gehalte ¬
besser als die anderen. Hier scheint daher vorderhand eine staatliche
Intervention unnöthig. Das, was zu Gunsten der anderen Gehilfen durch
Staatshilfe geschehen soll, ist im Wesentlichen bei den Komptoiristen und
*) Sir John Lubbock a. a. O. S. 6.