fullscreen : Horn, Arnold: Zur Reform des deutschen Civilprozesses

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durch  diese  Urteils=Schelte  an  ein  besser  informiertes
Schöffenkollegium  (Oberhof)  gezogen  werden.  Wird  das
Ordel  nicht  sofort  gescholten,  so  hat  es  —  falls  es  einstimmig ¬
  oder  mit  der  nötigen  Majorität  zustande  gekommen ¬
  ist  und  damit  die  Vulbort  erhalten  hat  —  sofort
rechtskräftige  Wirkung.  Der  Richter  muß  es  befolgen,
ausgeben  und  exequieren.  Hier  zeigt  sich,  daß  das  einmal ¬
  in  kompetenter  Weise  außer  Zweifel  gestellte  Recht  in
sich  selber  seine  Erzwingbarkeit  trägt;  das  Rechtsgutachten ¬
  der  Schöffen  hat  die  gleiche  Wirkung  wie
im  Legisaktionenprozeß  die  lex.  Wie  der  aus
der  lex  fließenden  actio  vom  Prätor  freier  Lauf  zu  lassen
war,  so  hat  der  germanische  Richter,  nachdem  das  Recht
von  den  Schöffen  festgestellt,  ohne  Veto-Recht,  ohne  Kritikbefugnis ¬
  dem  Parteirecht  freie  Bahn  zu  verschaffen.
Die  Rechtsgutachten  der  Schöffen  durchziehen  aber  in
Germanien  das  ganze  von  den  Parteien  abschnittsweise
abgewickelte  Prozeßverfahren.  Hier  gilt  Hegels  Satz  „je  der
Schritt  im  Prozeß  ist  ein  Recht“  (BethmannHollweg). ¬
  Jeder  Schritt,  den  eine  Partei  zur  Bekräftigung
ihrer  Rechtsposition  nach  den  herkömmlichen  Regeln  unternehmen ¬
  will,  muß,  im  Fall  des  Widerspruchs  durch  den
Gegner,  zuvor  dem  Gutachten  der  Schöffen  unterstellt  werden.
Während  nun  in  Bezug  auf  das  materielle  Recht
wegen  seiner  Unbestimmtheit  den  Schöffen  durchaus  nicht
vorgeschrieben  war,  woher  sie  es  schöpfen  wollten,  vielmehr ¬
  hierin  oft  große  Willkür  herrschte  (so  mußten  beispielsweise ¬
  das  alte  Testament,  Moses  und  die  Patriarchen  häufig
noch  als  Rechtsquellen  herhalten),  war  speciell  in  Bezug
auf  die  Prozeßregeln  durch  das  Herkommen  eine  feste,  ja
starre  Satzung,  von  der  nicht  abgewichen  werden  durfte,
            
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