Inhaltsverzeichnis : Nieder, Josef: Wassergesetz für Württemberg

Wassergesetz.
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S.  163)  vorgeschrieben.  Der  Art.  47  dehnt  aber  diese  Vorschrift  auf
alle  Stauanlagen,  welche  künftighin  (von  den  bereits  bestehenden ¬
  Stauanlagen  handelt  der  Art.  48)  in  öffentlichen  Gewässern ¬
  hergestellt,  verändert  oder  erneuert  werden,  gleichviel, ¬
  welchen  Zwecken  sie  dienen,  aus  und  läßt  nur  unter  gewissen
Voraussetzungen  die  widerrufliche  Erteilung  einer  Dispensation  zu.
5.  Unter  Stauanlagen  und  Stauvorrichtungen  sind
in  dem  Art.  47  wie  auch  in  der  Regel  sonst  in  dem  gegenwärtigen
Gesetz  nur  die  die  Wassernutzung  vermittelnden  und  bestimmenden ¬
  Stauanlagen  (die  übrigens  nach  Umständen  bereits
sekundärer  Natur  sein  können),  nicht  aber  andere,  sekundäre  Stauvorrichtungen, ¬
  wie  z.  B.  Fallen  in  einem  Bewässerungskanal  zur  weiteren ¬
  Verteilung  des  dem  Grundstück  bereits  durch  eine  Stauanlage
zugewiesenen  Wassers  auf  diesem  Grundstück,  verstanden  (Mot.  S.  101
und  Vollz.=Verf.  §  131  Abs.  1).
6.  Nach  Umständen  können  für  eine  Stauanlage  mehrere
Eich=  beziehungsweise  Sicherheitszeichen  (nicht  bloß  eines)  nötig  sein
und  daher  auch  mehrere  angebracht  werden  müssen.  Denn  nach  der
Intention  des  Gesetzes  ist  die  Anbringung  von  Eich-  beziehungsweise
Sicherheitszeichen  in  der  erforderlichen  Zahl  zu  verlangen,
was  das  Gesetz  für  Elsaß=Lothringen  in  §  7  ausdrücklich  vorschreibt.
Dies  ist  z.  B.  geboten,  wenn  ein  Triebwerk  und  die  dazu  gehörige
Stauvorrichtung  (das  Wehr)  soweit  auseinanderliegen,  daß  das  bei
dem  Triebwerk  errichtete  Eichzeichen  die  Wirkung  des  Wehrs  im  Hauptfluß ¬
  nur  mehr  unvollkommen  anzeigt;  hier  gebietet  das  Interesse  der
Beteiligten  die  Anbringung  eines  zweiten  Eichzeichens  in  der  Nähe
des  Wehrs.  Siehe  jetzt  die  unter  Anm.  1  aufgeführte  Ministerialverfügung ¬
  §  5.
Ferner  sind,  wenn  für  verschiedene  Jahreszeiten  oder  Pegelstände ¬
  verschiedene  Stauhöhen  festgesetzt  sind,  diese  verschiedenen
Höhenmaße  durch  das  Eichzeichen  kenntlich  zu  machen  (wie  dies  in
Art.  35  des  Wassergesetzes  für  Sachsen=Meiningen,  welches  einen  Sommerstau ¬
  und  einen  Winterstau  vorsieht,  ausdrücklich  ausgesprochen  ist),
Motive  a.  a.  O.  und  Vollz.=Verfüg.  §  131  Abs.  2.
7.  Der  Abs.  1  schreibt  vor,  daß  das  Eichzeichen  an  einer  für
die  Polizeibeamten  jederzeit  zugänglichen  Stelle  anzubringen ¬
  ist.  Die  Kommission  der  Kammer  der  Abgeordneten  (Bericht
von  1898  S.  260)  und  die  letztere  selbst  gieng  hiebei  davon  aus,  daß  auch
die  Beteiligten  selbst  dann  berechtigt  seien,  das  fremde  Grundeigentum ¬
  zum  Zwecke  der  Beobachtung  zu  betreten,  wenn  der  Besitzer
der  Stauanlage  das  Eichzeichen  in  einer  Weise  anbringen  läßt,  daß
            
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