Wassergesetz.
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S. 163) vorgeschrieben. Der Art. 47 dehnt aber diese Vorschrift auf
alle Stauanlagen, welche künftighin (von den bereits bestehenden ¬
Stauanlagen handelt der Art. 48) in öffentlichen Gewässern ¬
hergestellt, verändert oder erneuert werden, gleichviel, ¬
welchen Zwecken sie dienen, aus und läßt nur unter gewissen
Voraussetzungen die widerrufliche Erteilung einer Dispensation zu.
5. Unter Stauanlagen und Stauvorrichtungen sind
in dem Art. 47 wie auch in der Regel sonst in dem gegenwärtigen
Gesetz nur die die Wassernutzung vermittelnden und bestimmenden ¬
Stauanlagen (die übrigens nach Umständen bereits
sekundärer Natur sein können), nicht aber andere, sekundäre Stauvorrichtungen, ¬
wie z. B. Fallen in einem Bewässerungskanal zur weiteren ¬
Verteilung des dem Grundstück bereits durch eine Stauanlage
zugewiesenen Wassers auf diesem Grundstück, verstanden (Mot. S. 101
und Vollz.=Verf. § 131 Abs. 1).
6. Nach Umständen können für eine Stauanlage mehrere
Eich= beziehungsweise Sicherheitszeichen (nicht bloß eines) nötig sein
und daher auch mehrere angebracht werden müssen. Denn nach der
Intention des Gesetzes ist die Anbringung von Eich- beziehungsweise
Sicherheitszeichen in der erforderlichen Zahl zu verlangen,
was das Gesetz für Elsaß=Lothringen in § 7 ausdrücklich vorschreibt.
Dies ist z. B. geboten, wenn ein Triebwerk und die dazu gehörige
Stauvorrichtung (das Wehr) soweit auseinanderliegen, daß das bei
dem Triebwerk errichtete Eichzeichen die Wirkung des Wehrs im Hauptfluß ¬
nur mehr unvollkommen anzeigt; hier gebietet das Interesse der
Beteiligten die Anbringung eines zweiten Eichzeichens in der Nähe
des Wehrs. Siehe jetzt die unter Anm. 1 aufgeführte Ministerialverfügung ¬
§ 5.
Ferner sind, wenn für verschiedene Jahreszeiten oder Pegelstände ¬
verschiedene Stauhöhen festgesetzt sind, diese verschiedenen
Höhenmaße durch das Eichzeichen kenntlich zu machen (wie dies in
Art. 35 des Wassergesetzes für Sachsen=Meiningen, welches einen Sommerstau ¬
und einen Winterstau vorsieht, ausdrücklich ausgesprochen ist),
Motive a. a. O. und Vollz.=Verfüg. § 131 Abs. 2.
7. Der Abs. 1 schreibt vor, daß das Eichzeichen an einer für
die Polizeibeamten jederzeit zugänglichen Stelle anzubringen ¬
ist. Die Kommission der Kammer der Abgeordneten (Bericht
von 1898 S. 260) und die letztere selbst gieng hiebei davon aus, daß auch
die Beteiligten selbst dann berechtigt seien, das fremde Grundeigentum ¬
zum Zwecke der Beobachtung zu betreten, wenn der Besitzer
der Stauanlage das Eichzeichen in einer Weise anbringen läßt, daß