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ad 1) dieser Grund zwar seine gute Richtigkeit, -
wenn von dem Zinßlauf ausser dem
Concurs die Frage ist. Allein! in dem Concurs -
ist allerdings eine Ausnahme zu machen,
und können die Zinnsen während des Concurses -
bis zur Heimzahlung des Capitals um
so weniger fortlaufen, als das Vermögen
des Gemeinschuldners gemeiniglich nicht zur
Tilgung der Capitalien, geschweige denn
zur Zahlung der Zinnsen, hinreichend ist.
ad
2)
Jst in den gemeinen Rechten der Fortlauf -
der Zinnsen während des Concurses bis
zur Zeit der Capital=Heimzahlung eben so wenig -
ausdrücklich verordnet, als wenig die
Hemmung des Zinnslaufs eine ausdruͤckliche
Verordnung vor sich hat.
ad
3) Jst es noch nicht ganz ausgemacht, ob
der Lauf der Zinnsen während des Concurses -
der Rechts=Analogie gemässer ist, oder
die Hemmung desselben, und
ad 4) duͤrfte dieser Grund dieser Meinung am
wenigsten zu statten kommen, da nach dem,
was im vorhergehenden aus verschiedenen
teutschen Landes=Constitutionen angefüͤhret
worden, sich offenbar darleget, daß der
Zinnßlauf nach entstandenen Concurs
a) in den Churfuͤrstl. Saͤchsischen Landen,
b) im Sachsen=Altenburgischen,
c) im Marggrafthum Brandenburg=Bayreuth -
d) in den Hessen=Casselischen Landen,
e) in der Grafschaft Hanau,
10. Band.
1) in
Max-Planck-Institut für