Siebenter Titel. Werkvertrag.
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Unternehmer ein Anrecht auf die entsprechende Beschäftigung hat, s. Bem. 5
zu § 640.
4. Kommen die Sätze des § 649 auch bei bloßem Annahmeverzug des Bestellers ¬
zur Anwendung? S. dazu Kohler Archiv f. bürg. N. 13 S. 251 fg. Im
Allgemeinen nicht, da dadurch der Unternehmer, vorbehaltlich seiner Rechte aus
§§ 642—3, seiner Pflichten aus dem Vertrage nicht ledig wird. Jedoch kann der
Fall so liegen, daß demselben eine Nachleistung unmöglich wird oder nicht mehr
füglich zuzumuthen ist. So z. B. wenn sich der Unternehmer zu einer mehreren ¬
Personen gegenüber nur einmal und gleichzeitig auszuführenden Leistung
Massenleistung") verpflichtet hat, und nun der eine oder andere Berechtigte die
Theilnahme versäumt (Theater, Schifffahrt).
5. Daß der Besteller im Wege des § 649, wie die Herstellung des ganzen
Werkes, so auch die eines bloßen Theiles ablehnen kann, liegt auf der Hand.
Anders nur, wenn es nicht „ohne Kränkung anderer Interessen möglich ist, die
Thätigkeit nach Beginn zu unterbrechen", Kohler a. a. O. S. 169.
Mit Recht macht K. auch darauf aufmerksam, daß die Satzung des § 649
niger ein Sonderrecht, als vielmehr Ausfluß allgemeiner Principien sei. Man
wird sie auch auf andere Verträge im Wege der Analogie sinngemäß anwenden
können.
6. Ueber die Beendigung des Werkvertrages enthält das B.G.B. keine
weiteren Bestimmungen; es kommen also lediglich die allgemeinen Gründe in Betracht. ¬
Das gilt insbesondere vom Tode der einen oder andern Partei (s. wegen
der Behandlung im bisherigen Recht Mot. S. 504). Es ist deswegen auf das vor
§ 362 Nr. 1 h Gesagte zu verweisen.
Die Bemerkungen zu § 620 Nr. 3 sind dagegen ¬
nur mit Vorsicht zu verwenden, da eine Präsumtion für die höchstpersönliche
Qualität der Dienstleistung des Unternehmers, anders als nach § 613, hier fehlt.
Wegen Kündigung im Konkurse s. K.O. §§ 17, 26, 27.
§ 650.
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zu Grunde gelegt worden, ohne
daß der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen ¬
hat, und ergiebt sich, daß das Werk nicht ohne eine wesentliche
Ueberschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn
der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im
§ 645
Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
Ist eine solche Ueberschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der
Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
E. I1 585, R.V. 640. — Prot. II S. 335—6.
1. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers wegen wesentlicher Ueberschreitung des
Kostenanschlages ist schon dem Gem. R. bekannt, s. 1. 60 § 4 D. 19,2, Windscheid
§ 102 No. 10. Auch für das Landrecht wird es trotz Fehlens besonderer Bestimmungen ¬
vielfach angenommen, so von Dernburg Privatrecht II § 199 No. 21
und von Förster=Eccius II § 138 No. 102, s. auch Sächs. G.B. § 1253, Mot. S. 503.
Für das B.G.V. würde sich das Rücktrittsrecht an sich schon aus § 649 erergeben; ¬
eine Sonderbestimmung ist nur noch in der Richtung erförderlich, um die
nach § 649 dem Bestellers verbleibenden Vertragspflichten zu beschränken. In dieser
Richtung bestimmt der erst in zweiter Lesung eingefügte § 650, daß der Unternehmer ¬
bei Kündigung des Bestellers aus dem Grunde einer wesentlichen Ueberschreitung ¬
des zu Grunde gelegten Kostenanschlages nur einen theilweisen Lohnanspruch ¬
nach Art des in § 645' festgesetzten behält. Er kann also nur einen der
geleisteten Arbeit entsprechenden Theil des Lohnes nebst Vergütung der Auslagen
verlangen, s. wegen der Einzelgestaltung zu Bem. § 645.
Erforderlich ist dazu:
a) eine wesentliche Ueberschreitung des Anschlages; wann sie vorliegt, ist
Thatfrage, eine solche um das Dreifache, wie im Fall des 1. 60 cit., wird natürlich
nicht verlangt.