Objekt : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

Siebenter  Titel.  Werkvertrag.
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Unternehmer  ein  Anrecht  auf  die  entsprechende  Beschäftigung  hat,  s.  Bem.  5
zu  §  640.
4.  Kommen  die  Sätze  des  §  649  auch  bei  bloßem  Annahmeverzug  des  Bestellers ¬
  zur  Anwendung?  S.  dazu  Kohler  Archiv  f.  bürg.  N.  13  S.  251  fg.  Im
Allgemeinen  nicht,  da  dadurch  der  Unternehmer,  vorbehaltlich  seiner  Rechte  aus
§§  642—3,  seiner  Pflichten  aus  dem  Vertrage  nicht  ledig  wird.  Jedoch  kann  der
Fall  so  liegen,  daß  demselben  eine  Nachleistung  unmöglich  wird  oder  nicht  mehr
füglich  zuzumuthen  ist.  So  z.  B.  wenn  sich  der  Unternehmer  zu  einer  mehreren ¬
  Personen  gegenüber  nur  einmal  und  gleichzeitig  auszuführenden  Leistung
Massenleistung")  verpflichtet  hat,  und  nun  der  eine  oder  andere  Berechtigte  die
Theilnahme  versäumt  (Theater,  Schifffahrt).
5.  Daß  der  Besteller  im  Wege  des  §  649,  wie  die  Herstellung  des  ganzen
Werkes,  so  auch  die  eines  bloßen  Theiles  ablehnen  kann,  liegt  auf  der  Hand.
Anders  nur,  wenn  es  nicht  „ohne  Kränkung  anderer  Interessen  möglich  ist,  die
Thätigkeit  nach  Beginn  zu  unterbrechen",  Kohler  a.  a.  O.  S.  169.
Mit  Recht  macht  K.  auch  darauf  aufmerksam,  daß  die  Satzung  des  §  649
niger  ein  Sonderrecht,  als  vielmehr  Ausfluß  allgemeiner  Principien  sei.  Man
wird  sie  auch  auf  andere  Verträge  im  Wege  der  Analogie  sinngemäß  anwenden
können.
6.  Ueber  die  Beendigung  des  Werkvertrages  enthält  das  B.G.B.  keine
weiteren  Bestimmungen;  es  kommen  also  lediglich  die  allgemeinen  Gründe  in  Betracht. ¬
  Das  gilt  insbesondere  vom  Tode  der  einen  oder  andern  Partei  (s.  wegen
der  Behandlung  im  bisherigen  Recht  Mot.  S.  504).  Es  ist  deswegen  auf  das  vor
§  362  Nr.  1  h  Gesagte  zu  verweisen.
Die  Bemerkungen  zu  §  620  Nr.  3  sind  dagegen ¬
  nur  mit  Vorsicht  zu  verwenden,  da  eine  Präsumtion  für  die  höchstpersönliche
Qualität  der  Dienstleistung  des  Unternehmers,  anders  als  nach  §  613,  hier  fehlt.
Wegen  Kündigung  im  Konkurse  s.  K.O.  §§  17,  26,  27.
§  650.
Ist  dem  Vertrag  ein  Kostenanschlag  zu  Grunde  gelegt  worden,  ohne
daß  der  Unternehmer  die  Gewähr  für  die  Richtigkeit  des  Anschlags  übernommen ¬
  hat,  und  ergiebt  sich,  daß  das  Werk  nicht  ohne  eine  wesentliche
Ueberschreitung  des  Anschlags  ausführbar  ist,  so  steht  dem  Unternehmer,  wenn
der  Besteller  den  Vertrag  aus  diesem  Grunde  kündigt,  nur  der  im
§  645
Abs.  1  bestimmte  Anspruch  zu.
Ist  eine  solche  Ueberschreitung  des  Anschlags  zu  erwarten,  so  hat  der
Unternehmer  dem  Besteller  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.
E.  I1  585,  R.V.  640.  —  Prot.  II  S.  335—6.
1.  Ein  Rücktrittsrecht  des  Bestellers  wegen  wesentlicher  Ueberschreitung  des
Kostenanschlages  ist  schon  dem  Gem.  R.  bekannt,  s.  1.  60  §  4  D.  19,2,  Windscheid
§  102  No.  10.  Auch  für  das  Landrecht  wird  es  trotz  Fehlens  besonderer  Bestimmungen ¬
  vielfach  angenommen,  so  von  Dernburg  Privatrecht  II  §  199  No.  21
und  von  Förster=Eccius  II  §  138  No.  102,  s.  auch  Sächs.  G.B.  §  1253,  Mot.  S.  503.
Für  das  B.G.V.  würde  sich  das  Rücktrittsrecht  an  sich  schon  aus  §  649  erergeben; ¬
  eine  Sonderbestimmung  ist  nur  noch  in  der  Richtung  erförderlich,  um  die
nach  §  649  dem  Bestellers  verbleibenden  Vertragspflichten  zu  beschränken.  In  dieser
Richtung  bestimmt  der  erst  in  zweiter  Lesung  eingefügte  §  650,  daß  der  Unternehmer ¬
  bei  Kündigung  des  Bestellers  aus  dem  Grunde  einer  wesentlichen  Ueberschreitung ¬
  des  zu  Grunde  gelegten  Kostenanschlages  nur  einen  theilweisen  Lohnanspruch ¬
  nach  Art  des  in  §  645'  festgesetzten  behält.  Er  kann  also  nur  einen  der
geleisteten  Arbeit  entsprechenden  Theil  des  Lohnes  nebst  Vergütung  der  Auslagen
verlangen,  s.  wegen  der  Einzelgestaltung  zu  Bem.  §  645.
Erforderlich  ist  dazu:
a)  eine  wesentliche  Ueberschreitung  des  Anschlages;  wann  sie  vorliegt,  ist
Thatfrage,  eine  solche  um  das  Dreifache,  wie  im  Fall  des  1.  60  cit.,  wird  natürlich
nicht  verlangt.
            
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