Metadaten : Handbuch des deutschen gemeinen Prozesses (1)

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ganze  Verfahren  beschaffen  sey,  daruͤber  findet
man  in  den  Schriften  der  Rechtslehrer  gar  keine =
  Aufschlüsse,  so  wie  überhaupt  das  ganze  Verfahren =
  bey  prozeßhindernden  Einreden  zum  Schaden =
  der  guten  Sache  bisher  schwankend,  und
der  Nutzen,  welchen  die  Vorschüͤtzung  solcher
Einreden  gewaͤhrte,  sehr  unbedeutend  war.
XXI.
Auch  hier  haͤngt  alles  davon  ab,  daß  jede ¬
  Willkuͤhr  entfernt,  ein  richtiger,  durchgreifender ¬
  Grundsatz  aufgestellt,  ein  durch  die  Gesetze =
  nicht  unmittelbar  bestimmtes  Verfahren ¬
  nach  den  Grundsaͤtzen  anderer  bestimmter ¬
  Verfahrungsarten  eingerichtet,  und  dadurch
zu  einem  wenigstens  mittelbar  durch  die  Gesetze ¬
  bestimmten,  also  rechtlichen  Verfahren
gebildet  werde;  und  hier  ist  es  eigentlich,  wo
wir  den  Vortheil  des  Standpunkts  einsehen,
auf  den  ich  die  Lehre  von  prozeßhindernden  Einreden ¬
  zurüͤckgefuͤhrt  habe.
Der  Beklagte  fodert  mit  Umgehung  aller
Weitläufigkeiten  des  ordentlichen  Verfahrens,
in  welches  der  Kläger  die  Sache  eingeleitet  hatte, =
  eine  privilegirte  Prozeßart,  durch  welche  der
            
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