Volltext : Amoenitates Historico-Iuridicae Oder allerhand die Historien Des Teutschen Reichs, sowol als die in selbigem üblichen Civil- Staats- und Lehen-Rechte, Gewohnheiten und Alterthümer erklärende Dissertationes, Observationes, Consilia und Opuscula, etc. ... (Th. 4 (1733))

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Landes  Verfassung.
Ordnung,  Tit.  Was  fuͤr  Sachen  an  unser  Hof-Gericht  anzunehmen, -
  in  Pr.  die  Verwahrung  geschehen,  daß  denenselben -
  nicht  ein  oder  vorgegriffen  werde,  zumahlen  darinn  versehen, -
  daß  alle  Unterthanen  auf  dem  Lande  und  in  Staͤdten/ -
  bey  ihren  ordentlichen  Unter-Gerichten  gelassen  werden, -
  und  daselbst  die  Klage  vorbringen,  und  rechtlichen  Ausspruch -
  erwarten,  die  Sachen  auch  nicht  advociret  werden
sollen,  es  waͤre  dann,  daß  einer  vor  dem  Nieder-Gerichte
offte  geklaget,  aber  üͤber  die  Billigkeit  verzoͤgert  worden/
darinn  dann  dem  Quaerulanten  nicht  fort  soll  geglaubet  werden, -
  noch  die  Advocation  vorgenommen,  sondern  die  Protestatio -
  de  denegata  &  protracta  justitia  ergehen,  und  dociret
darauf  erstlich  Promotoriales  ertheilet,  und  hernacher  wenn
die  Verweigerung  der  Rechts-Huͤlffe  beglaubiget,  zu  der  Abforderung -
  der  Sachen  geschritten  werden.
Damit  auch  die  ohnmittelbare  Obrigkeit  bey  ihren
Amts=  und  Gerichts=Ubungen  nicht  turbiret  und  gehindert
werde,  ohne  daß  nach  den  Reichs-Constitutionen  auf  der  Unterthanen -
  Klagen  keine  Mandata  sine  clausula  wider  dieselben
sollen  ertheilet  werden,  hat  der  Landes-Füͤrst,  da  inter  gravamina -
  die  Land-Staͤnde  vorgebracht,  wie  auf  eines  und  andern -
  der  Unterthanen  Ansuchen  alsofort  ihnen  an  den  Gebrauch -
  ihrer  Rechte  und  Gerichte  Einhalt  geschehen  wolte
in  dem  L.  A.  de  Anno  1606.  5.  Als  sich  dann  hierbey  rc.  erklaret, -
  daß,  wann  Jhro  Fuͤrstl.  Gnaden  weiter  Klagen  vorkommen, -
  sie  zwar  Amts  halber  Einsehung  zu  thun,  sich  vorbehalten -
  haben  wolten,  jedoch  die  Beklagten,  woferne  die
Beschuldigung  nicht  notoria,  zuvor  nach  Nothdurfft  gehöͤret
werden  solten.
Cap.
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Max-Planck-Institut  für
            
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