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Landes Verfassung.
Ordnung, Tit. Was fuͤr Sachen an unser Hof-Gericht anzunehmen, -
in Pr. die Verwahrung geschehen, daß denenselben -
nicht ein oder vorgegriffen werde, zumahlen darinn versehen, -
daß alle Unterthanen auf dem Lande und in Staͤdten/ -
bey ihren ordentlichen Unter-Gerichten gelassen werden, -
und daselbst die Klage vorbringen, und rechtlichen Ausspruch -
erwarten, die Sachen auch nicht advociret werden
sollen, es waͤre dann, daß einer vor dem Nieder-Gerichte
offte geklaget, aber üͤber die Billigkeit verzoͤgert worden/
darinn dann dem Quaerulanten nicht fort soll geglaubet werden, -
noch die Advocation vorgenommen, sondern die Protestatio -
de denegata & protracta justitia ergehen, und dociret
darauf erstlich Promotoriales ertheilet, und hernacher wenn
die Verweigerung der Rechts-Huͤlffe beglaubiget, zu der Abforderung -
der Sachen geschritten werden.
Damit auch die ohnmittelbare Obrigkeit bey ihren
Amts= und Gerichts=Ubungen nicht turbiret und gehindert
werde, ohne daß nach den Reichs-Constitutionen auf der Unterthanen -
Klagen keine Mandata sine clausula wider dieselben
sollen ertheilet werden, hat der Landes-Füͤrst, da inter gravamina -
die Land-Staͤnde vorgebracht, wie auf eines und andern -
der Unterthanen Ansuchen alsofort ihnen an den Gebrauch -
ihrer Rechte und Gerichte Einhalt geschehen wolte
in dem L. A. de Anno 1606. 5. Als sich dann hierbey rc. erklaret, -
daß, wann Jhro Fuͤrstl. Gnaden weiter Klagen vorkommen, -
sie zwar Amts halber Einsehung zu thun, sich vorbehalten -
haben wolten, jedoch die Beklagten, woferne die
Beschuldigung nicht notoria, zuvor nach Nothdurfft gehöͤret
werden solten.
Cap.
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Max-Planck-Institut für