Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 64, Abth. 2 = N.F. Bd. 57, Abth. 2 (1872))

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tragen konnte, als ihm mit Rücksicht aus die früher von ihm bereits be-
stellte oder Kraft Gesetzes gegen ihn entstandene Theilhypothek noch zur
Verfügung stand, während die Mitwirkung der übrigen Miterbeu, in deren
Loos das Grundstück bei der Theilung nicht fällt, durch dieselbe ihren Gegen-
stand und ihre Bedeutung verliert; '
Daß den von sämmtlichen Erben und Theilhabern gemeinschaftlich
constatirten Hypotheken insbesondere die ihnen vom Appellationsrichter bei-
gemessene Wirkung durch das Gesetz nicht beigelegt ist, die spätere Validi-
rung einer älteren Theilhypothek auf den Rest der Masse zu beschränken,
welcher nach Ausscheidung der jenen Hypothekengläubigern eingeräumten
Rechte verbleibt, daß auch die Validiruug einer solchen Theilhypothek mit
weiter reichender Wirkung nicht mit dem Appellationsrichter von einer den
Miterben und Mittheilhabern vor deren gemeinsamer Verfügung zu machen-
den Zustellung abhängig zu machen ist, da eine solche Zustellung als Er-
forderniß der Conservirnng des bedingten dinglichen Rechts des Inhabers
einer Theilhypothek gegenüber ben Verfügungen sämmtlicher Miterben durch
keine gesetzliche Bestimmung vorgeschriebm wird;
Daß das zur Begründung der rechtlichen Nothwendigkeit einer derartigen
Zustellung vom Appellationsrichter bezogene Verhältniß eines durch Über-
trag des Erbtheils an die Stelle eines Miterben getretenen Dritter, abge-
sehen davon, ob, wie der Appellationsrichter annimmt, der Uebergang des
Rechts des übertragenden Miterben mit dinglicher Wirkung von einer den
übrigen Miterben zu machenden formellen Mittheilung abhängig zn machen
ist, jedenfalls keine Norm für die zur Wahrung der Rechte des Hypotheken-
gläubigers eines Miterben gegen die Masse erforderlichen Schritte bilden
kann, weil der Erwerb, die Wirkung und der Verlust von Hypothekenrechten
überhaupt sich lediglich nach den besonderen Grundsätzen der Hypotheken-
gesetzgebung regelt;
Daß auch der Art. 882 des B. G.-B., welcher dem nicht opponirenden
Gläubiger das Recht zum Widerspruche gegen eine, ohne seine Concurrenz
bewirkte, für seine Rechte präjudicirliche Theilung abspricht, keineswegs als
Ausfluß der vom Appellationsrichter aufgestellten, durch das Gesetz nicht
zu begründenden Rechtsanschauung aufzufassen ist, sondern lediglich ein im
Interesse der möglichen Aufrechterhaltung endgültig vorgenommene Theilungen
gebotenes und gerechtfertigtes Präjudiz gegen solche Gläubiger verhängt,
welche es unterlassen haben, ihre den Rechtsbehelf des Art. 882 in
Verbindung mit Art. 2205 des B. G.-B. mit dem eingreifendsten Schutze
versehenen Interessen rechtzeitig zur Geltung zu bringen;
Daß endlich der Rückschluß von den Folgen einer das Grundstück gänz-
lich ans der Masse ausscheidenden Veräußerung durch die Gesammtheit der
Erben oder Theilhaber, für die gegen den Einzelnen derselben bestehende
Theilhypothek auf die mit einer von sämmtlichen Theilhabern während der
Jndiviston consentirte Hypothek für die ältere Theilhypothek zu verbindenden
rechtlichen Consequenzen als zutreffend nicht anerkannt werden kann, weil
durch die gemeinschaftliche Bestellung einer Hypothek, so lange dieselbe noch
nicht zur Zwangsveräußerung des von der Theilhypothek ergriffenen Grund-
stücks geführt hat, ihrer Natur nach nicht, wie im Falle der eigentlichen
Veräußerung, der Eintritt der Bedingung zur Unmöglichkeit wird, an
welche die Wirksamkeit einer Theilhypothek überhaupt vom Gesetze ge-
knüpft ist;

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