Metadaten : Frankl, Otto: Zur Revision des österreichischen Concursrechts

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ökonomische  Erholung  des  Schuldners  höchst  fraglich  macht,
dann  aber  wiederum  mit  Strafe,  die  er  nur  durch  den  Nachweis -
  zu  vermeiden  vermag,  „dass  er  nur  durch  Unglücksfälle
und  unverschuldet  in  die  Unmöglichkeit  gerathen  sei,  seine
Gläubiger  vollständig  zu  befriedigen“  52),  ein  Nachweis,  den  die
raxis  mitunter  noch  dadurch  erschwert,  dass  sie  auch  die
durch  den  Concurs  selbst  herbeigeführte  Vermögensentwerthung
dem  Cridatar  zur  Last  legt.  Der  Anreiz  zum  spontanen  Concursantrage -
  ist  mithin  kein  grosser,  und  wer  nur  einigermassen
das  Verkehrsleben  kennt,  wird  bestätigen,  dass  der  Concurs
allenthalben  als  ultima  ratio  erscheint53),  der  Schuldner  vielConcurse, -
  die  nach  §.  159  C.  O.  über  Vertheilung  des  Massevermögens  beendigt
worden  sind.
Zur  Vertheilung
Gesammtsumme
Gesammtsumme
Betrag  der
an  die  Concurs
der  liquiden
der  inventirten
Concurskosten
gläubiger  geJahr ¬

Forderungen
Activen
langten
den
in  Gu
883.829
13,223.771
19,636.846
2,686.028
1882.
2,108.109
446.386
1883.
9,372.114
13,494.419
439.167
8,649.514
1,710.186
1884.
16,796.230
990.178
8,064.070
1885
10,079.093
2,303.941
611.952
1,544.228
1886
7,991.073
6,229.500
862.977
1,898.520
1887
10,937.015
7,285.653
2,870.569
1,254.878
15,777.605
1888.
18,278.157
In  diesen  sieben  Jahren  entfielen  darnach  von  einem  Gesammtwerthe  der
inventirten  Activen  per  68,602.227  fl.  (im  Jahresdurchschnitt  per  9,800.318  fl.)
auf  die  Concursgläubiger  nur  15,130.581  fl.  (im  Jahresdurchschnitt  2,161.512  fl.)
oder  22%  dieser  Activen,  während  der  Werthverlust  53,471.646  fl.  (im  Jahresdurchschnitt ¬
  7,638.807  fl.),  oder  wenn  man  die  Concurskosten  als  productive
Auslagen  ansehen  will,  doch  noch  47,982.279  fl.  (im  Jahresdurchschnit  6,854.612  fl.)
oder  70%  ausmacht.  Dieser  Verlust  reducirt  sich  nun  allerdings  nicht  unerheblich ¬
  dadurch,  als  das  inventirte  Vermögen  mit  seinem  zur  Pfanddeckung  erforderlichen ¬
  Werthantheile  für  die  Befriedigung  der  Concursgläubiger  nicht  in
Betracht  kommt,  dagegen  fällt  aber  wiederum  in's  Gewicht,  dass  erfahrungs
gemäss  schon  bei  der  anlässlich  der  Inventur  vorgenommenen  Activenschätzung
im  Hinblicke  anf  die  bevorstehende  cridamässige  Veräusserung  ein  Werthabschlag
gemacht  zu  werden  pflegt.  Vgl.  auch  die  Bemerkung  auf  S.  IX  der  Ergebnisse
des  Concursverfahrens  in  den  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreichen  und
Ländern  im  Jahre  1888.
52)  §.  486,  Abs.  1  Str.  G.
53)  Siehe  auch  Makower  a.  a.  O.  S.  5.
            
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