Objekt : Stubenrauch, Moriz von: Handbuch des neuen österreichischen Gewerbe-Rechtes

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I.  H.  St.  §.  17.  Eintheilung  der  Gewerbe.
Erstes  Hauptstück.
Eintheilung  der  Gewerbe.
a)  Freie  und  concessionirte  Gewerbe.
§.  17.
Die  Gewerbe  können  auf  mannigfaltige  Weise  eingetheilt  werden. ¬
  Von  praktischer  Wichtigkeit  erscheint  vor  Allem  die  in  den  §§.  1
bis  3  der  G.  O.  enthaltene  Eintheilung  der  Gewerbe  in  freie  und
concessionirte.
Die  Gewerbe  können  nämlich  entweder  gegen  bloße  Anmeldung
betrieben  werden  und  heißen  dann  freie  Gewerbe,  oder  sie  sind  an
eine  besondere  Bewilligung  der  Behörde  gebunden  und  werden  concessionirte ¬
  Gewerbe  genannt  (§.  1).  Jene  Gewerbe,  bei  denen  öffentliche ¬
  Rücksichten  die  Nothwendigkeit  begründen,  die  Gestattung  der  Ausübung ¬
  derselben  von  einer  besonderen  Bewilligung  abhängig  zu  machen,
werden  als  concessionirte  behandelt  (§.  2).  Alle  Gewerbe,  welche  nicht
als  concessionirte  erklärt  werden,  sind  freie  Gewerbe  (§.  3).  Auch  nach
der  bisherigen  Gewerbsverfassung  gab  es  sogenannte  freie  Beschäftigungen, ¬
  sowohl  auf  dem  Gebiete  des  Handels,  als  der  Industrie
(z.  B.  der  Getreidehandel,  der  Holzhandel,  der  Handel  mit  Schlachtvieh
im  Großen,  das  Geschäft  der  Putzmacherinnen,  die  Erzeugung  von
Halsbinden  u.  dgl.));  doch  gehörten  dieselben  zu  den  Ausnahmen.
Gegenwärtig  ist  das  Verhältniß  geradezu  umgekehrt.  Die  freien  Gewerbe ¬
  bilden  die  Regel,  die  concessionirten  Gewerbe  die  Ausnahme, ¬
  welche  nur  mit  Rücksicht  auf  das  öffentliche  Wohl  Platz  greift.
Derlei  Ausnahmen  finden  sich  auch  in  der  französischen  und  englischen
Gesetzgebung,  dann  in  der  preußischen  G.  O.  (§§.  26  und  42  bis  58)
und  in  den  für  die  venetianischen  Gebietstheile  in  Wirksamkeit  bestehenden ¬
  Vorschriften.
Als  concessionirt  sind  durch  §.  14  der  G.  O.  nachstehende
Gewerbe  erklärt:
*)  Siehe  z.  B.  §§.  4  und  81  der  G.  O.  für  Ungarn  u.  s.  w.
            
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