Objekt : Erster Entwurf des privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich (1)

Bweites  Duch.
Familienrecht.
Erster  Abschnitt.
Eherecht.
Erstes  Kapitel.
Von  dem  Verlöbnisse.
§.  95.
Das  Verlöbniß  (Eheversprechen),  in  welchem ¬
  ein  lediger  Mann  und  eine  ledige  Frauensperson
sich  die  Ehe  versprechen,  begründet  das  Familienverhältniß ¬
  der  Brautleute  (Verlobten).
§.  96.
Das  Verlöbniß  setzt  die  freie  persönliche
Zustimmung  der  Brautleute  voraus.
Unmündige  können  kein  Verlöbniß  eingehen.
§.  97.
Hat  ein  Jüngling  das  20te,  eine  Jungfrau  das
18te  Altersjahr  noch  nicht  zurückgelegt,  so  ist  überdem ¬
  die  Einwilligung  ihres  Vaters  oder  ihres
Vormundes  nothwendig.
§.  98.
Das  Verlöbniß  hat  nur  insofern  rechtliche  Wirkungen ¬
  als  dasselbe
entweder  der  Familie  wenigstens  des  einen
Verlobten  gehörig  zur  Kunde  gebracht  worden,
            
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