Einleitung. §. 5.
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Auf keinen Fall hängt die bisher entwickelte Verschiedenheit
der beiden Rechtsquellen insofern mit der politischen Verfassung
des Staates zusammen, als ob einer derselben die republikanische,
der anderen die monarchische Verfassung schon im Allgemeinen
an sich günstiger, oder auch nur sonst mehr für eine derselben
geeignet wäre. Vielmehr beruhen beide Rechtsquellen auf der
Natur der Sache, und auf dem oben erwähnten Begriffe des
Staates und Rechtes überhaupt. Nur die verschiedenen Formen,
in welchen beide Rechtsquellen geschichtlich auftreten, sind zum
Theil durch die politische Verfassung des Staates bedingt, oder
airt
werden wenigstens dadurch mannigfach modificitt.
Alles positive Recht beruht nun nothwendig auf einer dieser
beiden Rechtsquellen, entweder auf den publicirten Gesetzen, oder
auf den Rechtsgewohnheiten. Darauf bezieht sich heut zu Tage
die Eintheilung alles positiven Rechtes in das geschriebene und
in das ungeschriebene. Eine dritte, von jenen beiden ganz
verschiedene Quelle des positiven Rechtes giebt es, schon der Natur
der Sache nach, nicht. Denn, was man zuweilen, unter mancherlei ¬
Namen, dafür ausgegeben hat, sind entweder nur besondere
Formen der Gesetze und Rechtsgewohnheiten, oder es sind eigentthümliche ¬
Umstände und Verhältnisse, welche auf den Inhalt und
die Richtung jener beiden Rechtsquellen einwirken. Namentlich ist
es eine schon oben erwähnte geschichtliche Erfahrung, daß, wenn
die Rechtsverhältnisse im Staate anfangen, bis zu einem gewissen
Grade künstlich und verwickelt zu werden, zu ihrer richtigen Beurtheilung ¬
nur wissenschaftlich gebildete Juristen vollkommen befähigt ¬
sind. Dann zieht sich die Fortentwickelung des positiven
Rechtes insofern in den besonderen Stand der Juristen zurück,
als von diesen gewöhnlich die erste Idee zu neuen Rechtssatzungen
ausgeht. Der übrige Theil des Volkes, der genaueren Rechtskunde ¬
entfremdet, gewöhnt sich dann daran, die von jenen Juristen
ausgesprochenen Rechtsansichten schon zum Voraus als die richtigen ¬
und zweckmäßigen anzuerkennen und zu den seinigen zu
machen. Dadurch wird dann allerdings der Grund zu manchen
neuen Rechtsgewohnheiten gelegt. In gleichem Maaße wird auch
die legislative Behörde im Staate fast genöthigt, die neuen Resultate ¬
der sich immer mehr geltend machenden Wissenschaft
des Rechtes in ihr Bereich zu ziehen und theilweise, in Form
von publicirten Gesetzen, dem positiven Rechte einzuverleiben.