Volltext : Band (3,3)

Einleitung.  §.  5.
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Auf  keinen  Fall  hängt  die  bisher  entwickelte  Verschiedenheit
der  beiden  Rechtsquellen  insofern  mit  der  politischen  Verfassung
des  Staates  zusammen,  als  ob  einer  derselben  die  republikanische,
der  anderen  die  monarchische  Verfassung  schon  im  Allgemeinen
an  sich  günstiger,  oder  auch  nur  sonst  mehr  für  eine  derselben
geeignet  wäre.  Vielmehr  beruhen  beide  Rechtsquellen  auf  der
Natur  der  Sache,  und  auf  dem  oben  erwähnten  Begriffe  des
Staates  und  Rechtes  überhaupt.  Nur  die  verschiedenen  Formen,
in  welchen  beide  Rechtsquellen  geschichtlich  auftreten,  sind  zum
Theil  durch  die  politische  Verfassung  des  Staates  bedingt,  oder
airt
werden  wenigstens  dadurch  mannigfach  modificitt.
Alles  positive  Recht  beruht  nun  nothwendig  auf  einer  dieser
beiden  Rechtsquellen,  entweder  auf  den  publicirten  Gesetzen,  oder
auf  den  Rechtsgewohnheiten.  Darauf  bezieht  sich  heut  zu  Tage
die  Eintheilung  alles  positiven  Rechtes  in  das  geschriebene  und
in  das  ungeschriebene.  Eine  dritte,  von  jenen  beiden  ganz
verschiedene  Quelle  des  positiven  Rechtes  giebt  es,  schon  der  Natur
der  Sache  nach,  nicht.  Denn,  was  man  zuweilen,  unter  mancherlei ¬
  Namen,  dafür  ausgegeben  hat,  sind  entweder  nur  besondere
Formen  der  Gesetze  und  Rechtsgewohnheiten,  oder  es  sind  eigentthümliche ¬
  Umstände  und  Verhältnisse,  welche  auf  den  Inhalt  und
die  Richtung  jener  beiden  Rechtsquellen  einwirken.  Namentlich  ist
es  eine  schon  oben  erwähnte  geschichtliche  Erfahrung,  daß,  wenn
die  Rechtsverhältnisse  im  Staate  anfangen,  bis  zu  einem  gewissen
Grade  künstlich  und  verwickelt  zu  werden,  zu  ihrer  richtigen  Beurtheilung ¬
  nur  wissenschaftlich  gebildete  Juristen  vollkommen  befähigt ¬
  sind.  Dann  zieht  sich  die  Fortentwickelung  des  positiven
Rechtes  insofern  in  den  besonderen  Stand  der  Juristen  zurück,
als  von  diesen  gewöhnlich  die  erste  Idee  zu  neuen  Rechtssatzungen
ausgeht.  Der  übrige  Theil  des  Volkes,  der  genaueren  Rechtskunde ¬
  entfremdet,  gewöhnt  sich  dann  daran,  die  von  jenen  Juristen
ausgesprochenen  Rechtsansichten  schon  zum  Voraus  als  die  richtigen ¬
  und  zweckmäßigen  anzuerkennen  und  zu  den  seinigen  zu
machen.  Dadurch  wird  dann  allerdings  der  Grund  zu  manchen
neuen  Rechtsgewohnheiten  gelegt.  In  gleichem  Maaße  wird  auch
die  legislative  Behörde  im  Staate  fast  genöthigt,  die  neuen  Resultate ¬
  der  sich  immer  mehr  geltend  machenden  Wissenschaft
des  Rechtes  in  ihr  Bereich  zu  ziehen  und  theilweise,  in  Form
von  publicirten  Gesetzen,  dem  positiven  Rechte  einzuverleiben.
            
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