104
auf seinem Willen, und führt das zu einer Verletzung der Aufsichtspflicht,
infolge deren ein Dritter beschädigt wird, so ist die Mutter haftfrei.
Im zweiten Fall haben dagegen die Mitaufsichtspflichtigen gleichen
wenigstens regelRang; ¬
bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet
— das Vormundschaftsgericht. Deshalb hat der eine Vormund
mäßig
seine Pflicht jedenfalls dann erfüllt, wenn er dessen Ausspruch gegen
eine Maßnahme des andern anruft. Doch wird man billigerweise noch
weiter gehen müssen: wenn z. B. der eine Vormund trotz des Widerspruchs ¬
des andern dem Mündel ein Gewehr kauft, der damit Schaden
anrichtet, bevor noch die sofort abgeschickte Beschwerde des Mitvormunds
für genügend entbeim ¬
Vormundschaftsgericht einläuft, ist dieser doch
lastet zu erachten.