thumbs : Fischer, Karl: ¬Die nicht auf den Parteiwillen gegründete Zurechnung fremden Verschuldens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

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auf  seinem  Willen,  und  führt  das  zu  einer  Verletzung  der  Aufsichtspflicht,
infolge  deren  ein  Dritter  beschädigt  wird,  so  ist  die  Mutter  haftfrei.
Im  zweiten  Fall  haben  dagegen  die  Mitaufsichtspflichtigen  gleichen
wenigstens  regelRang; ¬
  bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet
—  das  Vormundschaftsgericht.  Deshalb  hat  der  eine  Vormund
mäßig
seine  Pflicht  jedenfalls  dann  erfüllt,  wenn  er  dessen  Ausspruch  gegen
eine  Maßnahme  des  andern  anruft.  Doch  wird  man  billigerweise  noch
weiter  gehen  müssen:  wenn  z.  B.  der  eine  Vormund  trotz  des  Widerspruchs ¬
  des  andern  dem  Mündel  ein  Gewehr  kauft,  der  damit  Schaden
anrichtet,  bevor  noch  die  sofort  abgeschickte  Beschwerde  des  Mitvormunds
für  genügend  entbeim ¬
  Vormundschaftsgericht  einläuft,  ist  dieser  doch
lastet  zu  erachten.
            
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