Volltext : Engelmann, Julius: ¬Die Deutsche Gewerbeordnung, in der Fassung vom 1. Juli 1883 und 1. Juni 1891

Anhang.
LXXII
Ueber  jede  gegen  ein  Innungsmitglied  erkannte  Ordnungsstrafe  erhält
der  Rendant  eine  schriftliche  Anweisung  des  Obermeisters,  welche  er  nach  vorgängiger ¬
  Eintragung  in  das  Verzeichniß  der  Ordnungsstrafen  unter  Angabe
der  Zahlungsfrist  dem  betreffenden  Innungsmitgliede  zustellen  läßt.  Vierteljährlich ¬
  (halbjährlich,  jährlich)  hat  der  Kassenführer  [Kassirer,  Rendant)  ein
Verzeichniß  der  rückständigen  Beiträge  und  Ordnungsstrafen  dem  Obermeister
vorzulegen,  von  welchem  dasselbe  vollzogen  und  der  Aufsichtsbehörde  mit  dem
Antrage  auf  Beitreibung  vorgelegt  wird.
§.  72.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innungskasse  sowie  der  Nebenkassen
hat  der  Kassenführer  [Kassirer,  Rendant]  gesondert  von  allen  den  Zwecken
der  betreffenden  Kassen  fremden  Voreinnahmen  und  Vorausgaben  zu  verrechnen.
Die  Bestände  jeder  Kasse  sind
gesondert  aufzubewahren.  Bestände,  welche
einen  bestimmten  vom  Vorstande
festzustellenden  Betrag  übersteigen,  hat  der
Kassenführer  [Kassirer,  Rendant
bis  auf  weitere  Bestimmung  des  Vorstandes
bei  der  [hiesigen]  Sparkasse  zu  belegen.
§.  73.
Bis  zum
jeden  Jahres  hat  der  Kassenführer ¬
  [Kassirer,  Rendant)  für  die  Innungskasse  sowie  für  jede  von  ihm  verwaltete ¬
  Nebenkasse  eine  gesonderte  Rechnung
für  das  abgelaufene  Jahr  zu
legen.  Dieselbe  muß  sämmtliche  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  nachweisen ¬
  und  mit  den  erforderlichen  Belegen  versehen  sein.
Der  Innungsvorstand  hat  die  Rechnung  zu  revidiren  und  sammt  den
Belegen  mit  den  von  ihm  gestellten  und  nicht
erledigten  Erinnerungen  [14
Tage  vor  der  zur  Abnahme  der  Rechnung  bestimmten  Sitzung  der  Innungsversammlung ¬
  zur  Einsicht  der  Innungsmitglieder  auszulegen.
Die  Abnahme  der  Rechnung  erfolgt  durch  die  Innungsversammlung
Dieselbe  kann  beschließen,  die  Rechnung  vorher  durch  einen  von  ihr  zu  wählenden ¬
  Ausschuß  von  [3]  Mitgliedern  einer  nochmaligen  Revision  unterziehen
zu  lassen.
Der  Revisions=Ausschuß,  welchem  vom  Vorstande  und  dem  Kassenführer
[Kassirer,  Rendanten]  jede  von  ihm  gewünschte  Auskunft  zu  ertheilen  ist,  hat
in  der  nächsten  Sitzung  der  Innungsversammlung  Bericht  zu  erstatten,  worauf
die  letztere  über  die  noch  nicht  erledigten  Erinnerungen  beschließt  und  vorbehaltlich ¬
  der  aufrechterhaltenen  Erinnerungen  die  Abnahme  der  Rechnung
vollzieht.
Abänderung  des  Innungsstatuts  und  Auflösung  der  Innung.
§.  74.
Anträge  auf  Abänderung  des  Innungsstatuts  sowie  auf  Auflösung  der
Innung  sind  beim  Vorstande  schriftlich  einzubringen.  Zur  Verhandlung  über
            
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