Anhang.
LXXII
Ueber jede gegen ein Innungsmitglied erkannte Ordnungsstrafe erhält
der Rendant eine schriftliche Anweisung des Obermeisters, welche er nach vorgängiger ¬
Eintragung in das Verzeichniß der Ordnungsstrafen unter Angabe
der Zahlungsfrist dem betreffenden Innungsmitgliede zustellen läßt. Vierteljährlich ¬
(halbjährlich, jährlich) hat der Kassenführer [Kassirer, Rendant) ein
Verzeichniß der rückständigen Beiträge und Ordnungsstrafen dem Obermeister
vorzulegen, von welchem dasselbe vollzogen und der Aufsichtsbehörde mit dem
Antrage auf Beitreibung vorgelegt wird.
§. 72.
Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse sowie der Nebenkassen
hat der Kassenführer [Kassirer, Rendant] gesondert von allen den Zwecken
der betreffenden Kassen fremden Voreinnahmen und Vorausgaben zu verrechnen.
Die Bestände jeder Kasse sind
gesondert aufzubewahren. Bestände, welche
einen bestimmten vom Vorstande
festzustellenden Betrag übersteigen, hat der
Kassenführer [Kassirer, Rendant
bis auf weitere Bestimmung des Vorstandes
bei der [hiesigen] Sparkasse zu belegen.
§. 73.
Bis zum
jeden Jahres hat der Kassenführer ¬
[Kassirer, Rendant) für die Innungskasse sowie für jede von ihm verwaltete ¬
Nebenkasse eine gesonderte Rechnung
für das abgelaufene Jahr zu
legen. Dieselbe muß sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der Kasse nachweisen ¬
und mit den erforderlichen Belegen versehen sein.
Der Innungsvorstand hat die Rechnung zu revidiren und sammt den
Belegen mit den von ihm gestellten und nicht
erledigten Erinnerungen [14
Tage vor der zur Abnahme der Rechnung bestimmten Sitzung der Innungsversammlung ¬
zur Einsicht der Innungsmitglieder auszulegen.
Die Abnahme der Rechnung erfolgt durch die Innungsversammlung
Dieselbe kann beschließen, die Rechnung vorher durch einen von ihr zu wählenden ¬
Ausschuß von [3] Mitgliedern einer nochmaligen Revision unterziehen
zu lassen.
Der Revisions=Ausschuß, welchem vom Vorstande und dem Kassenführer
[Kassirer, Rendanten] jede von ihm gewünschte Auskunft zu ertheilen ist, hat
in der nächsten Sitzung der Innungsversammlung Bericht zu erstatten, worauf
die letztere über die noch nicht erledigten Erinnerungen beschließt und vorbehaltlich ¬
der aufrechterhaltenen Erinnerungen die Abnahme der Rechnung
vollzieht.
Abänderung des Innungsstatuts und Auflösung der Innung.
§. 74.
Anträge auf Abänderung des Innungsstatuts sowie auf Auflösung der
Innung sind beim Vorstande schriftlich einzubringen. Zur Verhandlung über