Erster Abschnitt. Das Schiff.
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III. Das richtige Verfahren, die Eintragung der Schiffspfandrechte -
in ein nicht nach öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten geordnetes ¬
Register vorzuschreiben, ist nur für die noch im Bau
begriffenen Seeschiffe' der von dem Vorbehalt des E.G. z. H.G.B.
Art. 20 Gebrauch machenden Landesgesetzgebung reichsgesetzlich
vorgeschrieben. Dieser Vorbehalt läfst die landesgesetzlichen Vorschriften ¬
unberührt, nach welchen ein Pfandrecht an einem im
Bau begriffenen Schiffe2 ohne Übergabe des Schiffes durch Eintragung -
in ein besonderes Register bestellt werden kann. Die
Erteilung dieser Ermächtigung ist durch die Rücksichtnahme auf
das derzeit geltende bremische Recht veranlafst", aber nicht auf
dieses beschränkt worden4. Von anderen Staaten hat bis jetzt
nur Oldenburg von ihr Gebrauch gemacht5. Für die übrigen
untersteht die Verpfändung im Bau begriffener Schiffe den allgemeinen ¬
Regeln des B.G.B. über die Verpfändung beweglicher
Sachen 6. Das Gleiche gilt nach bremischem und oldenburgischem
der Verpfändung eines Schiffs geeignetste öffentliche Buch erscheint das Schiffsregister.“ -
— Zu einem Teile versuchte den Mängeln des jetzt geltenden Rechts
ein in 2. Lesung (Prot. III 495, 499) gestellter Antrag vorzubeugen. Er
scheiterte daran, dass er zwar die Notwendigkeit eines Pfandrechts ohne Besitz
des Gläubigers, nicht aber auch diejenige eines Ersatzes für die dadurch
wegfallende Publizität erkannte. Vgl. im übrigen Pappenheim, Z. f. H.R.
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1 Mit Bezug auf Binnenschiffe enthält B.G.B. 1259 eine der Hauptsache
nach angemessene Regelung, weil ihre Eintragung in das Schiffsregister nicht
mit einem Flaggenrecht in Verbindung steht.
2 Auch Binnenschiffe; vgl. dazu brem. A.G. (s. Note 3) § 30 Abs. 1 u. 5,
oldenb. G. v. 10. III. 1903 (s. Note 5) §§ 1, 7.
3 G. v. 15. XII. 1887 § 25. Denkschr. z. Entw. e. H.G.B. S. 302 (s. dagegen -
noch Prot. z. B.G.B. III 507). Das Verdienst, die Anregung zu der Vorschrift -
des Art. 20 gegeben zu haben, gebührt Mittelstein (Z. f. H.R. XLVI
91f.). Die Vorschriften des bremischen Gesetzes sind mit dem 1. I. 1900 durch
die in allem wesentlichen übereinstimmenden des A.G. z. B.G.B. v. 18. VII. 1899
§ 30 (dazu A.G. z. Zw.V.G. von demselben Tage § 5) ersetzt worden (vgl. § 67
Nr. 25 ebd.).
4 Pappenheim, Z. f. H.R. XLVI 262; Schaps S. 2 Anm. 6; Boyens
II 54; Mittelstein, B.Sch.R.2 I 485 (der aber hierzu auf E.G. z. B.G.B. 3
statt auf E.G. z. H.G.B. 15 Abs. 2 verweist).
5 G. v. 10. III. 1903, betr. die Bestellung von Pfandrechten an im Bau
befindlichen Schiffen, nebst Min.Bekanntm. vom gleichen Tage, betr. Vorschriften
über die Führung eines Registers für Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen.
Über die fremden Rechte s. oben S. 132 Anm. 1.
6 Unrichtig sagt Gareis, Das Deutsche Handelsrecht6, S. 932, für die
Verpfändung eines im Bau begriffenen Schiffes blieben auch gegenüber dem
neuesten Reichsrechte die Landesgesetze in Kraft.