Volltext : Handbuch des Seerechts (2)

Erster  Abschnitt.  Das  Schiff.
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III.  Das  richtige  Verfahren,  die  Eintragung  der  Schiffspfandrechte -
  in  ein  nicht  nach  öffentlichrechtlichen  Gesichtspunkten  geordnetes ¬
  Register  vorzuschreiben,  ist  nur  für  die  noch  im  Bau
begriffenen  Seeschiffe'  der  von  dem  Vorbehalt  des  E.G.  z.  H.G.B.
Art.  20  Gebrauch  machenden  Landesgesetzgebung  reichsgesetzlich
vorgeschrieben.  Dieser  Vorbehalt  läfst  die  landesgesetzlichen  Vorschriften ¬
  unberührt,  nach  welchen  ein  Pfandrecht  an  einem  im
Bau  begriffenen  Schiffe2  ohne  Übergabe  des  Schiffes  durch  Eintragung -
  in  ein  besonderes  Register  bestellt  werden  kann.  Die
Erteilung  dieser  Ermächtigung  ist  durch  die  Rücksichtnahme  auf
das  derzeit  geltende  bremische  Recht  veranlafst",  aber  nicht  auf
dieses  beschränkt  worden4.  Von  anderen  Staaten  hat  bis  jetzt
nur  Oldenburg  von  ihr  Gebrauch  gemacht5.  Für  die  übrigen
untersteht  die  Verpfändung  im  Bau  begriffener  Schiffe  den  allgemeinen ¬
  Regeln  des  B.G.B.  über  die  Verpfändung  beweglicher
Sachen  6.  Das  Gleiche  gilt  nach  bremischem  und  oldenburgischem
der  Verpfändung  eines  Schiffs  geeignetste  öffentliche  Buch  erscheint  das  Schiffsregister.“ -
  —  Zu  einem  Teile  versuchte  den  Mängeln  des  jetzt  geltenden  Rechts
ein  in  2.  Lesung  (Prot.  III  495,  499)  gestellter  Antrag  vorzubeugen.  Er
scheiterte  daran,  dass  er  zwar  die  Notwendigkeit  eines  Pfandrechts  ohne  Besitz
des  Gläubigers,  nicht  aber  auch  diejenige  eines  Ersatzes  für  die  dadurch
wegfallende  Publizität  erkannte.  Vgl.  im  übrigen  Pappenheim,  Z.  f.  H.R.
XLVI  287
1  Mit  Bezug  auf  Binnenschiffe  enthält  B.G.B.  1259  eine  der  Hauptsache
nach  angemessene  Regelung,  weil  ihre  Eintragung  in  das  Schiffsregister  nicht
mit  einem  Flaggenrecht  in  Verbindung  steht.
2  Auch  Binnenschiffe;  vgl.  dazu  brem.  A.G.  (s.  Note  3)  §  30  Abs.  1  u.  5,
oldenb.  G.  v.  10.  III.  1903  (s.  Note  5)  §§  1,  7.
3  G.  v.  15.  XII.  1887  §  25.  Denkschr.  z.  Entw.  e.  H.G.B.  S.  302  (s.  dagegen -
  noch  Prot.  z.  B.G.B.  III  507).  Das  Verdienst,  die  Anregung  zu  der  Vorschrift -
  des  Art.  20  gegeben  zu  haben,  gebührt  Mittelstein  (Z.  f.  H.R.  XLVI
91f.).  Die  Vorschriften  des  bremischen  Gesetzes  sind  mit  dem  1.  I.  1900  durch
die  in  allem  wesentlichen  übereinstimmenden  des  A.G.  z.  B.G.B.  v.  18.  VII.  1899
§  30  (dazu  A.G.  z.  Zw.V.G.  von  demselben  Tage  §  5)  ersetzt  worden  (vgl.  §  67
Nr.  25  ebd.).
4  Pappenheim,  Z.  f.  H.R.  XLVI  262;  Schaps  S.  2  Anm.  6;  Boyens
II  54;  Mittelstein,  B.Sch.R.2  I  485  (der  aber  hierzu  auf  E.G.  z.  B.G.B.  3
statt  auf  E.G.  z.  H.G.B.  15  Abs.  2  verweist).
5  G.  v.  10.  III.  1903,  betr.  die  Bestellung  von  Pfandrechten  an  im  Bau
befindlichen  Schiffen,  nebst  Min.Bekanntm.  vom  gleichen  Tage,  betr.  Vorschriften
über  die  Führung  eines  Registers  für  Pfandrechte  an  im  Bau  befindlichen  Schiffen.
Über  die  fremden  Rechte  s.  oben  S.  132  Anm.  1.
6  Unrichtig  sagt  Gareis,  Das  Deutsche  Handelsrecht6,  S.  932,  für  die
Verpfändung  eines  im  Bau  begriffenen  Schiffes  blieben  auch  gegenüber  dem
neuesten  Reichsrechte  die  Landesgesetze  in  Kraft.
            
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