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an drei auf einander folgenden Sonntagen in der Kirche erfolgen. ¬
Die juristischen Personen sind ferner in einzelnen Fällen
B. bei Annahme von Vermächtnissen über 1000 Thaler, bei
Veräußerung von Immobilien, an höhere Zustimmung gebunden.
Für die Schulden haftet nur das Korporations=Vermögen; die
einzelnen Mitglieder nur, wenn die Schulden zu Bedürfnissen gemacht ¬
sind, welche durch Beiträge hätten gedeckt werden sollen.
L.-R. II. 6. §. 91. 110. 113.
Die Korporation dauert fort, so lange auch noch ein Mitglied ¬
vorhanden ist. Sie erlischt also
1. durch den Tod sämmtlicher Mitglieder.
Eine Modifikation brachte für Parochien das Gesetz vom
13. Mai 1833, wornach eine Parochie als erloschen betrachtet
werden soll, wenn innerhalb zehn Jahren kein Pfarr-Gottesdienst
stattgefunden hat, oder wegen geringer Anzahl der Parochianen
hierzu kein Bedürfniß vorhanden war.
2. Durch Einwilligung sämmtlicher Mitglieder.
3. Durch Aufhebung Seitens des Staats.
§. 21.
In Ansehung des Staats kommt für unsern Zweck nur die
Vermögensseite in Betracht. Das gesammte Staatsvermögen wird
mit dem Namen Fiskus bezeichnet und darf daher nicht als gleichbedeutend ¬
mit „Staat“ genommen werden, damit nicht eine Verwechselung ¬
der Hoheitsrechte mit den fiskalischen Rechten eintritt.
Während also Prozesse des Landesherrn aus fiskalischen Rechten
und Nutzungen (§. 11. Tit. 14. Thl. II. des L.=R.) und aus
Privathandlungen (§. 18. Tit. 13. Thl. II. des L.=R.) den ordentlichen ¬
Gerichten überwiesen sind, gibt es zwischen dem Oberhaupte ¬
des Staats als solchem und den Unterthanen keine Rechtsstreitigkeiten ¬
zu entscheiden. Kabinets=Ordre vom 4. December
1831. (Gesetz=Sammlung S. 255.
Das Staatsvermögen ist verschiedenen Ministerien als besøndern ¬
Stationen zur Verwaltung überwiesen, woher sich eines
theils die verschiedene Bezeichnung von Militär-, Forst-, Justiz¬