Metadaten : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

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an  drei  auf  einander  folgenden  Sonntagen  in  der  Kirche  erfolgen. ¬

Die  juristischen  Personen  sind  ferner  in  einzelnen  Fällen
B.  bei  Annahme  von  Vermächtnissen  über  1000  Thaler,  bei
Veräußerung  von  Immobilien,  an  höhere  Zustimmung  gebunden.
Für  die  Schulden  haftet  nur  das  Korporations=Vermögen;  die
einzelnen  Mitglieder  nur,  wenn  die  Schulden  zu  Bedürfnissen  gemacht ¬
  sind,  welche  durch  Beiträge  hätten  gedeckt  werden  sollen.
L.-R.  II.  6.  §.  91.  110.  113.
Die  Korporation  dauert  fort,  so  lange  auch  noch  ein  Mitglied ¬
  vorhanden  ist.  Sie  erlischt  also
1.  durch  den  Tod  sämmtlicher  Mitglieder.
Eine  Modifikation  brachte  für  Parochien  das  Gesetz  vom
13.  Mai  1833,  wornach  eine  Parochie  als  erloschen  betrachtet
werden  soll,  wenn  innerhalb  zehn  Jahren  kein  Pfarr-Gottesdienst
stattgefunden  hat,  oder  wegen  geringer  Anzahl  der  Parochianen
hierzu  kein  Bedürfniß  vorhanden  war.
2.  Durch  Einwilligung  sämmtlicher  Mitglieder.
3.  Durch  Aufhebung  Seitens  des  Staats.
§.  21.
In  Ansehung  des  Staats  kommt  für  unsern  Zweck  nur  die
Vermögensseite  in  Betracht.  Das  gesammte  Staatsvermögen  wird
mit  dem  Namen  Fiskus  bezeichnet  und  darf  daher  nicht  als  gleichbedeutend ¬
  mit  „Staat“  genommen  werden,  damit  nicht  eine  Verwechselung ¬
  der  Hoheitsrechte  mit  den  fiskalischen  Rechten  eintritt.
Während  also  Prozesse  des  Landesherrn  aus  fiskalischen  Rechten
und  Nutzungen  (§.  11.  Tit.  14.  Thl.  II.  des  L.=R.)  und  aus
Privathandlungen  (§.  18.  Tit.  13.  Thl.  II.  des  L.=R.)  den  ordentlichen ¬
  Gerichten  überwiesen  sind,  gibt  es  zwischen  dem  Oberhaupte ¬
  des  Staats  als  solchem  und  den  Unterthanen  keine  Rechtsstreitigkeiten ¬
  zu  entscheiden.  Kabinets=Ordre  vom  4.  December
1831.  (Gesetz=Sammlung  S.  255.
Das  Staatsvermögen  ist  verschiedenen  Ministerien  als  besøndern ¬
  Stationen  zur  Verwaltung  überwiesen,  woher  sich  eines
theils  die  verschiedene  Bezeichnung  von  Militär-,  Forst-,  Justiz¬
            
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