Volltext : Völker, Adolph Hermann: Handbuch des Großherzogl. Sächs. Privatrechts

Zweite  Abth.  Personenr.  in  Bezug  auf  häusl.  Verhältn.  17
Ehe  vorhanden  war  und  zwar  von  der  Art,  daß  voraussichtlich ¬
  die  Zwecke  der  Ehe  vereitelt  werden  mußten,  z.  B.  eine
ansteckende  andauernde  Krankheit  des  einen  Ehegatten,  mithin
wenn  Gründe  vorhanden  waren,  welche  die  Ehescheidung  bedingen ¬
  würden,  oder  wenn  das  Gesetz  der  ehelichen  Verbindung
so  strikt  entgegenstand,  daß  selbst  eine  Dispensation  nicht  ertheilt ¬
  werden  durfte,  z.  B.  wegen  Verwandtschaft  in  verbotenen ¬
  Graden*).
§.  38.
Ehescheidung.
Da  in  den  protestantischen  Ländern,  in  welchen  über  Ehescheidung ¬
  neuere  Gesetze  nicht  ergangen  sind,  die  Rechtsquellen ¬
  in  einem  höchst  mangelhaften  Zustande  sich  befinden,  so  ist
der  Richter  an  allgemeine  Rechtsbegriffe,  an  die  Natur  der
Ehe  und  die  moralischen  Lehren  der  Religion  verwiesen.  Das
Recht  der  Trennung  muß  aber  nach  den  religiösen  und  moralischen ¬
  Begriffen  der  Protestanten  den  Ehegatten  in  allen  Fällen ¬
  zugestanden  werden,  wo  der  Zweck  der  Ehe,  die  vollkommene ¬
  Gemeinschaft  des  Lebens,  unmöglich  gemacht  wird.  Das
Verhalten  beider  Theile  diesem  Zwecke  gemäß  ist  die  eheliche
Treue  in  dem  höheren  Sinne,  welche  nicht  durch  Unkeuschheit ¬
  allein,  sondern  durch  jede  Handlung  verletzt  wird,  womit
sich  das  gegenseitige  Vertrauen  nicht  verträgt').  Dies  ist  der
Gesichtspunkt,  von  welchem  aus  die  protestantischen  Kirchenrechtslehrer ¬
  eine  Ausdehnung  der  ursprünglich  angenommenen
Ehescheidungsgründe  anerkennen  und  wonach  die  Dicasterien
in  der  neuern  Zeit  entscheiden.  Im  Großherzogthum  wurden
1)  Heimbach,  Lehrbuch  d.  Priv.=Rechts  Bd.  I.  §.  88.  Für  den
Neustädter  Kreis  s.  Weber,  Kirchenrecht  S.  1200  ff.  —  Emminghaus, ¬
  Pand.  8.  B.  2.  Tit.  St.  39.
1)  Emminghaus,  Pand.  8.  Bd.  2.  Th.  St.  51.  S.  270.
Diesen  Gesichtspunkt  hat  man  im  Königreich  Sachsen  und  auch  in  den
zum  Großherzogthum  Weimar  hinzugekommenen  früher  königl.  sächs.
Gebietstheilen  festgehalten  und  darnach  erkannt.  Siehe  auch  Weber,
Kirchenrecht.  Leipz.,  1829.  2.  Th.  S.  1201  ff.
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