Zweite Abth. Personenr. in Bezug auf häusl. Verhältn. 17
Ehe vorhanden war und zwar von der Art, daß voraussichtlich ¬
die Zwecke der Ehe vereitelt werden mußten, z. B. eine
ansteckende andauernde Krankheit des einen Ehegatten, mithin
wenn Gründe vorhanden waren, welche die Ehescheidung bedingen ¬
würden, oder wenn das Gesetz der ehelichen Verbindung
so strikt entgegenstand, daß selbst eine Dispensation nicht ertheilt ¬
werden durfte, z. B. wegen Verwandtschaft in verbotenen ¬
Graden*).
§. 38.
Ehescheidung.
Da in den protestantischen Ländern, in welchen über Ehescheidung ¬
neuere Gesetze nicht ergangen sind, die Rechtsquellen ¬
in einem höchst mangelhaften Zustande sich befinden, so ist
der Richter an allgemeine Rechtsbegriffe, an die Natur der
Ehe und die moralischen Lehren der Religion verwiesen. Das
Recht der Trennung muß aber nach den religiösen und moralischen ¬
Begriffen der Protestanten den Ehegatten in allen Fällen ¬
zugestanden werden, wo der Zweck der Ehe, die vollkommene ¬
Gemeinschaft des Lebens, unmöglich gemacht wird. Das
Verhalten beider Theile diesem Zwecke gemäß ist die eheliche
Treue in dem höheren Sinne, welche nicht durch Unkeuschheit ¬
allein, sondern durch jede Handlung verletzt wird, womit
sich das gegenseitige Vertrauen nicht verträgt'). Dies ist der
Gesichtspunkt, von welchem aus die protestantischen Kirchenrechtslehrer ¬
eine Ausdehnung der ursprünglich angenommenen
Ehescheidungsgründe anerkennen und wonach die Dicasterien
in der neuern Zeit entscheiden. Im Großherzogthum wurden
1) Heimbach, Lehrbuch d. Priv.=Rechts Bd. I. §. 88. Für den
Neustädter Kreis s. Weber, Kirchenrecht S. 1200 ff. — Emminghaus, ¬
Pand. 8. B. 2. Tit. St. 39.
1) Emminghaus, Pand. 8. Bd. 2. Th. St. 51. S. 270.
Diesen Gesichtspunkt hat man im Königreich Sachsen und auch in den
zum Großherzogthum Weimar hinzugekommenen früher königl. sächs.
Gebietstheilen festgehalten und darnach erkannt. Siehe auch Weber,
Kirchenrecht. Leipz., 1829. 2. Th. S. 1201 ff.
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