Metadaten : Handbuch des deutschen Privatrechts (2)

§  146.  Die  Klagen  auf  Herausgabe  von  Mobilien.
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der  Erwerber  „als  Eigenthümer  behandelt  wird12)"
Dagegen
bestimmt  das  Schweizerische  Bundes=Gesetz  über  Obligationenrecht
art.  205:
„Vorbehältlich  der  Bestimmungen  über  gestohlene  oder  verlorene ¬
  Sachen  erlangt  der  gutgläubige  Erwerber  einer  Sache
das  Eigenthumsrecht,  auch  wenn  der  Veräußerer  nicht  Eigenthümer ¬
  war."
§  146.  Die  Klagen  auf  Herausgabe  von  Mobilien*).
I.  1.  Nach  älterm  deutschem  Recht  darf  der  Eigenthümer  nicht
unter  allen  Umständen  seine  Sache  vom  dritten  Besitzer  vindiciren:
12)  Ueber  das  Recht  von  Luzern  und  Solothurn  vgl.  Franken  Gutachten
(§  146  N.  1)  S.  183,  184.
1)  Wir  stellen  diese  Lehre  an  den  Anfang  des  Mobiliarsachenrechts,  weil
für  dasselbe  die  prozessualen  Grundsätze  früher  als  die  materiellen  ausgebildet
waren  und  weil  es  sich  nicht  bloß  um  die  Eigenthums=,  sondern  überhaupt  um
die  sachenrechtlichen  Klagen  handelt.  Die  Kenntniß  dieser  Lehre  ist  unentbehrlich
für  das  Verständniß  einer  Reihe  von  Prinzipien  des  Mobiliarsachenrechts.
Literatur.
Riccius  doctrinae  de  dominio  pignoris  Germanici  in  creditorem
translato  examen  polemicum.  Gothae.  1746.  4°.  —  Hasse  Giebt  es  nach
dem  Sachsenspiegel  ein  Eigenthum  an  beweglichen  Sachen  und  wird  dieses  aufgegeben ¬
  durch  die  bloße  freiwillige  Entfernung  aus  der  Wehre?  Eine  vorläufige
Rogge  über  das
Erör
erung.  Ztschr.  f.  gesch.  Rechtswiss.  I.  S.  18—43.  —
Gerichtswesen  der  Germanen.  1820.  S.  226  ff.  —  Eichhorn  Rechtsgeschichte
Cropp  über  den  Diebstahl  nach  dem
59*,  361°,  Privatrecht  §  170—172.  ältern -
  Recht,  in  Hudtwalker  und  Trummer  kriminalist.  Beiträge  II.  1825,  26.
S.3ff.,  233ff.  —  Albrecht  Gewere  S.  81  ff.  —  Grimm  Rechtsalterth.  S.  589  ff.
Budde  diss.  de  vindicatione  rerum  mobilium  Germanica.  Bonn.  1837.
Gaupp  in  d.  Ztschr.  f.  d.  R.  I.  S.  111—143.  —  Bruns  Recht  des  Besitzes
1848.  S.  285  ff.,  311  ff.,  die  Besitzklagen  des  heutigen  und  römischen  Rechts
1874.  S.  228  ff.  —  Walter  deutsche  Rechtsgeschichte  (2.  Aufl.)  §  537—541,
683,  684,  687,  688.  —  Delbrück  Ztschr.  f.  deutsch.  R.  XIV.  1853.  S.  221  ff.,
247  ff.;  die  dingliche  Klage  des  deutschen  Rechts  1857;  Nachträge  zur  dinglichen
Klage  des  deutschen  Rechts,  in  Ihering's  Jahrbb.  X.  1871.  S.  110—176.
Michelsen  die  Hausmarke.  1853.  S.  24  ff.  (mit  Bezug  auf  die  nordischen
Rechte).  —  Platner  historische  Entwickelung  des  deutschen  Rechts.  II.  1854.
S.  93  f.,  308  ff.  —  v.  Gerber  in  d.  Ztschr.  f.  Civ.  R.  und  Proz.  XI.  1854.
S.  1  ff.  und  dann  in  s.  jurist.  Abhh.  S.  372  ff.  —  Fr.  J.  Kühns  diss.  de  in39* -

            
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