§ 146. Die Klagen auf Herausgabe von Mobilien.
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der Erwerber „als Eigenthümer behandelt wird12)"
Dagegen
bestimmt das Schweizerische Bundes=Gesetz über Obligationenrecht
art. 205:
„Vorbehältlich der Bestimmungen über gestohlene oder verlorene ¬
Sachen erlangt der gutgläubige Erwerber einer Sache
das Eigenthumsrecht, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer ¬
war."
§ 146. Die Klagen auf Herausgabe von Mobilien*).
I. 1. Nach älterm deutschem Recht darf der Eigenthümer nicht
unter allen Umständen seine Sache vom dritten Besitzer vindiciren:
12) Ueber das Recht von Luzern und Solothurn vgl. Franken Gutachten
(§ 146 N. 1) S. 183, 184.
1) Wir stellen diese Lehre an den Anfang des Mobiliarsachenrechts, weil
für dasselbe die prozessualen Grundsätze früher als die materiellen ausgebildet
waren und weil es sich nicht bloß um die Eigenthums=, sondern überhaupt um
die sachenrechtlichen Klagen handelt. Die Kenntniß dieser Lehre ist unentbehrlich
für das Verständniß einer Reihe von Prinzipien des Mobiliarsachenrechts.
Literatur.
Riccius doctrinae de dominio pignoris Germanici in creditorem
translato examen polemicum. Gothae. 1746. 4°. — Hasse Giebt es nach
dem Sachsenspiegel ein Eigenthum an beweglichen Sachen und wird dieses aufgegeben ¬
durch die bloße freiwillige Entfernung aus der Wehre? Eine vorläufige
Rogge über das
Erör
erung. Ztschr. f. gesch. Rechtswiss. I. S. 18—43. —
Gerichtswesen der Germanen. 1820. S. 226 ff. — Eichhorn Rechtsgeschichte
Cropp über den Diebstahl nach dem
59*, 361°, Privatrecht § 170—172. ältern -
Recht, in Hudtwalker und Trummer kriminalist. Beiträge II. 1825, 26.
S.3ff., 233ff. — Albrecht Gewere S. 81 ff. — Grimm Rechtsalterth. S. 589 ff.
Budde diss. de vindicatione rerum mobilium Germanica. Bonn. 1837.
Gaupp in d. Ztschr. f. d. R. I. S. 111—143. — Bruns Recht des Besitzes
1848. S. 285 ff., 311 ff., die Besitzklagen des heutigen und römischen Rechts
1874. S. 228 ff. — Walter deutsche Rechtsgeschichte (2. Aufl.) § 537—541,
683, 684, 687, 688. — Delbrück Ztschr. f. deutsch. R. XIV. 1853. S. 221 ff.,
247 ff.; die dingliche Klage des deutschen Rechts 1857; Nachträge zur dinglichen
Klage des deutschen Rechts, in Ihering's Jahrbb. X. 1871. S. 110—176.
Michelsen die Hausmarke. 1853. S. 24 ff. (mit Bezug auf die nordischen
Rechte). — Platner historische Entwickelung des deutschen Rechts. II. 1854.
S. 93 f., 308 ff. — v. Gerber in d. Ztschr. f. Civ. R. und Proz. XI. 1854.
S. 1 ff. und dann in s. jurist. Abhh. S. 372 ff. — Fr. J. Kühns diss. de in39* -