76
beständigen oder zeitweiligen Trennung von Tisch und
Bett, was das Verhältniß der Eheleute zu einander anlangt; ¬
b) Art. 203—206, bezüglich des Rechtsverhältnisses zwischen
den Eltern und den schon vor 1. Januar 1900 geborenen
Kindern;
c) Art. 207 bezüglich der Kinder aus nichtigen oder ungültigen ¬
Ehen;
Art. 208 bezüglich unehelicher Kinder.
E. Von ganz besonderer Wichtigkeit ist der dem
Namensrechte zuzuwendende Rechtsschutz.
1. Ob überhaupt der Name Gegenstand eines Privatrechts ¬
sei, wurde früher lebhaft bestritten. Nach dem BGB.
ist nun die Bejahung der Frage unbestreitbar. Indem
dieses Gesetzbuch für das von ihm behandelte Gebiet des Privatrechts ¬
sowohl ein Recht auf einen bestimmten Namen gibt,
als andererseits eine Pflicht zur Führung desselben
Namens begründet, hat es zugleich neben der öffentlich rechtlichen ¬
Seite der Namensführung auch einen privatrechtlichen
Character derselben unabweisbar zur Anerkennung gebracht.
Aus diesem privatrechtlichen Character ist von selbst abzuleiten,
daß der Namensanspruch auch privatrechtlich verfolgbar ist
und sein muß. Dem Namensrechte muß auch der Namensschutz ¬
entsprechen.
Wenn man früherhin nicht selten der Behauptung begegnete, ¬
Anstände und Irrungen auf dem Gebiete der Namensführung ¬
seien lediglich von den Verwaltungsbehörden
auszutragen und durch diese zu schlichten, so hing dies in
gewisser Hinsicht mit der obgedachten Streitfrage zusammen.
Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
läßt sich aber jetzt nach der Stellungnahme des BGB. nur
mehr insoweit denken und anerkennen, als sich entweder