Metadaten : Staudinger, Julius von: Vorträge aus dem Gebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Verwaltungsbeamte

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beständigen  oder  zeitweiligen  Trennung  von  Tisch  und
Bett,  was  das  Verhältniß  der  Eheleute  zu  einander  anlangt; ¬

b)  Art.  203—206,  bezüglich  des  Rechtsverhältnisses  zwischen
den  Eltern  und  den  schon  vor  1.  Januar  1900  geborenen
Kindern;
c)  Art.  207  bezüglich  der  Kinder  aus  nichtigen  oder  ungültigen ¬
  Ehen;
Art.  208  bezüglich  unehelicher  Kinder.
E.  Von  ganz  besonderer  Wichtigkeit  ist  der  dem
Namensrechte  zuzuwendende  Rechtsschutz.
1.  Ob  überhaupt  der  Name  Gegenstand  eines  Privatrechts ¬
  sei,  wurde  früher  lebhaft  bestritten.  Nach  dem  BGB.
ist  nun  die  Bejahung  der  Frage  unbestreitbar.  Indem
dieses  Gesetzbuch  für  das  von  ihm  behandelte  Gebiet  des  Privatrechts ¬
  sowohl  ein  Recht  auf  einen  bestimmten  Namen  gibt,
als  andererseits  eine  Pflicht  zur  Führung  desselben
Namens  begründet,  hat  es  zugleich  neben  der  öffentlich  rechtlichen ¬
  Seite  der  Namensführung  auch  einen  privatrechtlichen
Character  derselben  unabweisbar  zur  Anerkennung  gebracht.
Aus  diesem  privatrechtlichen  Character  ist  von  selbst  abzuleiten,
daß  der  Namensanspruch  auch  privatrechtlich  verfolgbar  ist
und  sein  muß.  Dem  Namensrechte  muß  auch  der  Namensschutz ¬
  entsprechen.
Wenn  man  früherhin  nicht  selten  der  Behauptung  begegnete, ¬
  Anstände  und  Irrungen  auf  dem  Gebiete  der  Namensführung ¬
  seien  lediglich  von  den  Verwaltungsbehörden
auszutragen  und  durch  diese  zu  schlichten,  so  hing  dies  in
gewisser  Hinsicht  mit  der  obgedachten  Streitfrage  zusammen.
Eine  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
läßt  sich  aber  jetzt  nach  der  Stellungnahme  des  BGB.  nur
mehr  insoweit  denken  und  anerkennen,  als  sich  entweder
            
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