9.9.
Teuffel, Schutzmittel des Gläubigers, wenn eine Gefährdung der hypothekarischen Sicherheit zu besorgen ist (nach Reichsrecht)
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Literatur.
„Luftschiffahrt" hält er die Bezeichnung „Luftflug" für angezeigt,
weil hierunter alles gebracht werden könne, was auf den neuen Verkehr
durch die Luft Bezug hat. Ein Eingehen auf die technischen Einrich-
tungen hat der Verf. vermieden; er hat nur die Faktoren festgelegt,
mit denen der Gesetzgeber rechnen muß, wenn er die Ausübung des
Luftflugs in gesetzliche Bahnen leiten will. Der zweite, bedeutendste
Abschnitt behandelt das Recht des Luftflugs unter dem Gesichtspunkte
der drei verschiedenen Schichten der Luft, die bezeichnet werden als
privatrechtliche Zone, territoriale Zone und offene Luft. Was das
privatrechtliche Gebiet anbetrifft, so eröffnet der Luftflug über die
Immission von Imponderabilien von Grundstück zu Grundstück hinaus
eine neue, weitgehende Eingriffsmöglichkeit in die Eigentumssphäre des
Grundeigentümers. Es wird § 905 BGB. dahin zu ergänzen sein, daß
eine bestimmte Höhe, über die hinaus der Eigentümer sich den Luftflug
über sein Grundstück gefallen lassen muß, festgesetzt wird. Ferner wird
ein Unterschied zu machen sein zwischen dem Fluge über bewohnte oder
nicht bewohnte, über städtische und ländliche Grundstücke, über Wasser,
und Landstraßen. Endlich wird der Flug über ein Grundstück ver-
schieden von dem Verweilen eines Luktfliegers über einem Grundstücke
zu behandeln sein. Das in Anregung gebrachte Luftfluggesetz soll die
von ihm zu erfüllenden Aufgaben so vollständig und bestimmt begrenzen,
daß den zu erlassenden Verordnungen lediglich die Bedeutung von Aus-
führungsbestimmungen zukommen kann. Verf. schließt mit dem Wunsche,
daß das Reichsfluggesetz die schwierige Materie einheitlich, weitsichtig
und vollständig regeln möge, damit der Luftflug in seiner weiteren Ent-
wickelung sich fortbewege in dem Rahmen des Rechtes, nicht über die
Trümmer des Rechtes.
Im Anhang ist die preußische Verfügung vom 22. Oktober 1910,
betr. die staatlichen Maßnahmen gegenüber den Lufschiffahrten und dem
Flugwesen zum Abdrucke gebracht.
Die Lektüre der interessanten kleinen Schrift wird warm empfohlen.
Potsdam. vr. Th. Olshausen.
33.
Schutzmittel -es Gläubigers, wenn eine Gefährdung der hypothekarischen
Sicherheit zu besorgen ist (nach Nrichsrecht). Von vr. zur. Erwin
Teusfel, Gerichtsassessor. Stuttgart 1910. W. Kohlhammer. (M. 2,—.)
Verf. hat sich die Aufgabe gestellt, die Vorschriften des Reichs-
rechts, die dem Schutze des bedrohten Gläubigers bei einer zu besorgen-
den Hypothekengefährdung dienen, insoweit zu untersuchen, als hinsicht-
lich des Umfanges ihrer Verwendbarkeit Streit besteht. Der größte
(erste) Teil der Abhandlung ist mithin einer Erörterung der Bestim-
mungen der 1134, 1135 BGB. gewidmet. Nach einem Rückblick
auf die Entstehungsgeschichte der §§ 1134, 1135 werden zunächst die
Voraussetzungen der Unterlafsungsklage des § 1134 Abs. 1 behandelt