Volltext : Dulheuer, Constantin: Kurze Darstellung des preußischen Rechts der Gegenwart

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Vormann  wenden,  welcher  wieder  an  seinen  Vormann  zurückgehen ¬
  muß,  bis  die  Anforderung  an  den  Aussteller  gelangt.
Jeder  Indossatar  kann  von  seinem  Vormanne  verlangen,  daß
die  früheren  Indossamente  auf  dem  Duplicate  wiederholt
werden.
Ist  von  mehreren  ausgefertigten  Exemplaren
Art.  67.
das  eine  bezahlt,  so  verlieren  dadurch  die  anderen  ihre
Kraft.
Jedoch  bleiben  aus  den  übrigen  Exemplaren
verhaftet:
der  Indossant,  welcher  mehrere  Exemplare  desselben
1.
Wechsels  an  verschiedene  Personen  indossirt  hat,  und
alle  späteren  Indossanten,  deren  Unterschriften  sich  auf
den,  bei  der  Zahlung  nicht  zurückgegebenen  Exemplaren ¬
  befinden,  aus  ihren  Indossamenten;
der  Acceptant,  welcher  mehrere  Exemplare  desselben
2.
Wechsels  acceptirt  hat,  aus  den  Accepten  auf  den  bei
der  Zahlung  nicht  zurückgegebenen  Exemplaren.
Art.  68.  Wer  eins  von  mehreren  Exemplaren  eines
Wechsels  zur  Annahme  versandt  hat,  muß  auf  den  übrigen
Exemplaren  bemerken,  bei  wem  das  von  ihm  zur  Annahme
versandte  Exemplar  anzutreffen  ist.  Das  Unterlassen  dieser
Bemerkung  entzieht  jedoch  dem  Wechsel  nicht  die  Wechselkraft.
Der  Verwahrer  des  zum  Accepte  versandten  Exemplars
ist  verpflichtet,  dasselbe  demjenigen  auszuliefern,  der  sich  als
Indossatar  (Art.  36)  oder  auf  andere  Weise  zur  Empfangnahme ¬
  legitimirt.
Art.  69.  Der  Inhaber  eines  Duplicats,  auf  welchem ¬
  angegeben  ist,  bei  wem  das  zum  Accepte  versandte  Exemplar ¬
  sich  befindet,  kann  Mangels  Annahme  desselben  den  Regreß ¬
  auf  Sicherstellung  und  Mangels  Zahlung  den  Regreß  auf
Zahlung  nicht  eher  nehmen,  als  bis  er  durch  Protest  hat  feststellen ¬
  lassen:
1.  daß  das  zum  Accepte  versandte  Exemplar  ihm  vom  Verwahrer ¬
  nicht  verabfolgt  worden  ist,  und
2.
daß  auch  auf  das  Dupplicat  die  Annahme  oder  die
Zahlung  nicht  zu  erlangen  gewesen.
2.  Wechselcopien.
Art.  70.  Wechselcopien  müssen  eine  Abschrift  des  Wechsels ¬
  und  der  darauf  befindlichen  Indossamente  und  Vermerke
            
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