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Vormann wenden, welcher wieder an seinen Vormann zurückgehen ¬
muß, bis die Anforderung an den Aussteller gelangt.
Jeder Indossatar kann von seinem Vormanne verlangen, daß
die früheren Indossamente auf dem Duplicate wiederholt
werden.
Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren
Art. 67.
das eine bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre
Kraft.
Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren
verhaftet:
der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben
1.
Wechsels an verschiedene Personen indossirt hat, und
alle späteren Indossanten, deren Unterschriften sich auf
den, bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren ¬
befinden, aus ihren Indossamenten;
der Acceptant, welcher mehrere Exemplare desselben
2.
Wechsels acceptirt hat, aus den Accepten auf den bei
der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren.
Art. 68. Wer eins von mehreren Exemplaren eines
Wechsels zur Annahme versandt hat, muß auf den übrigen
Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm zur Annahme
versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser
Bemerkung entzieht jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft.
Der Verwahrer des zum Accepte versandten Exemplars
ist verpflichtet, dasselbe demjenigen auszuliefern, der sich als
Indossatar (Art. 36) oder auf andere Weise zur Empfangnahme ¬
legitimirt.
Art. 69. Der Inhaber eines Duplicats, auf welchem ¬
angegeben ist, bei wem das zum Accepte versandte Exemplar ¬
sich befindet, kann Mangels Annahme desselben den Regreß ¬
auf Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf
Zahlung nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen ¬
lassen:
1. daß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer ¬
nicht verabfolgt worden ist, und
2.
daß auch auf das Dupplicat die Annahme oder die
Zahlung nicht zu erlangen gewesen.
2. Wechselcopien.
Art. 70. Wechselcopien müssen eine Abschrift des Wechsels ¬
und der darauf befindlichen Indossamente und Vermerke