Metadaten : Rettig, Friedrich: Formularbuch für das Großherzogthum Baden

—  181
zugestanden  erklärt,  der  Beklagte  in  die  Kosten  verfällt
werde,  und  den  Kläger  binnen  14  Tagen  zu  befriedigen
habe,  widrigen  Falles  auf  ferneres  Anrufen  die  Hülfsvollstreckung ¬
  gegen  ihn  verfügt  werde.
Ein  solches  Erkenntniß  kann  der  Gläubiger  auf  das
liegenschaftliche  Vermögen  des  Schuldners  an  dem  Ort,
wo  dieselbe  gelegen  ist,  in  das  Pfandbuch  eintragen
lassen;  er  hat  alsdann  ein  richterliches  Unterpfand.
dessen  Gültigkeit  mit  dem  Tag  des  Eintrages  beginnt.
Nro.  92.  Formular  zum  Nachsuchen  eines  Pfandeintrags ¬
  für  ein  Liquiderkenntniß.
Löbliches  Pfandgericht!
Nach  dem  beiliegenden  Erkenntniß  des  Großherzoglichen ¬
  Bezirksamtes  dahier  vom  30.  April  d.  J.  A.  N.
1620,  welches  dem  Beklagten,  Schreinermeister  Jakob
Grabler  zu  Gundelfingen,  am  6.  Mai  zugestellt  worden,
hat  besagtes  Amt  meine  Forderung  an  denselben  von
175  fl.  sammt  Zinsen  vom  12.  Merz  d.  J.  für  zugestanden ¬
  erkannt  und  den  Beklagten  in  die  Kosten  verurtheilt. ¬
  Ich  ersuche  löbliches  Pfandgericht,  dieses  Erkenntniß ¬
  zu  Begründung  eines  richterlichen  Unterpfandes
auf  sämmtliche  in  der  Gemarkung  Gundelfingen  gelegene
Liegenschaften  des  Beklagten  einzutragen  und  mir  einen
Pfandbuchsauszug  zukommen  zu  lassen.
Freiburg  am  9.  Mai  1843.
Jakob  Schmitt.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer