Inhaltsverzeichnis : Strohal, Emil: Transmission pendente condicione

—
164  —
Zu  diesem  Behufe  wird  im  Pat.  v.  9.  Aug.  1854  insbesondere
auch  vorgeschrieben,  daß  das  Verlassenschaftsgericht  die  „wahrscheinlichen'
ben  —  so  diese  dem  ersteren  bekannt  sind  —  von  dem  Tode  des
Erblassers  zu  verständigen  und  zur  Erbserklärung  innerhalb  einer
gerichtlich  zu  bestimmenden  angemessenen  Frist  aufzufordern,  oder
aber  —  falls  die  Erben  unbekannt  sind  —  zur  Vorladung  derselben
mittelst  Edictes  zu  schreiten  habe.
Die  jetzt  näher  in's  Auge  zu  fassenden  §§.  120  und  128
Pat.  v.  9.  Aug.  1854  beschäftigen  sich  nun  weiter  mit  der  Frage,
wie  vorzugehen  ist,  wenn  die  zunächst  zur  Erbschaft  berufenen  Erben,
obwohl  zur  Einbringung  ihrer  Erbserklärung  speciell  und  mit  dem
Beisatze  des  §.  120,  oder  durch  ein  Edict  im  Sinne  des  §.  128  aufgefordert, ¬
  die  Einbringung  der  Erbserklärung  versäumen.  Die  aus
den  citirten  Paragraphen  resultirende  Antwort  lautet  aber  dahin,  daß
die  von  der  Erbserklärung  präcludirten,  nächstberufenen  Erben  vom
Verlassenschaftsgerichte  als  ausgefallen  zu  betrachten  sind,
und  daß  daher  die  Einantwortung  der  Erbschaft  anstandslos
an  diejenigen  Erben  erfolgen  kann,  deren  Erbrecht  von  dem
Ausfalle  der  zunächst  Berufenen  abhängig  ist,  vorausgesetzt
selbstverständlich,  daß  sich  jene  überhaupt  erbserklärt  haben.
So  erfolgt  also,  wenn  z.  B.  A  Institut  und  B  Substitut,  oder
A  der  nächste,  B  der  zweitnächste  gesetzliche  Erbe,  oder  A  ex  testamento ¬
  zur  ganzen  Erbschaft  berufen,  B  dagegen  der  nächste  Intestaterbe ¬
  ist,  und  wenn  ferner  A  präcludirt  ist,  wogegen  B  sich  erbserklärt
hat,  in  allen  diesen  Fällen  die  Einantwortung  der  Erbschaft
an  den  B*).  Trotz  der  an  ihn  erfolgten  Einantwortung  befindet  sich
jedoch  der  B  in  Fällen  solcher  Art  insoferne  noch  immer  in  einer  unsicheren ¬
  Stellung,  als  der  A  vom  Erbrechte  selbst  nicht  präcludirt
*)  Vgl.  auch  Unger,  Verlassenschaftsabhandlung  S.  126  ff.,  und  Erbrecht,
§.  36  N  16,  §.  19  N.  8;  Randa,  Erwerb  der  Erbschaft  S.  24,  N.  *);  Schuster,
Commentar  zum  Gesetze  über  das  Verfahren  außer  Streitsachen  (2.  Aufl.)  S.  150.
Der  von  Randa  a.  a.  O.  berufene  Aufsatz  von  Kriz  im  Práwnik,  V,  S  36  ff.
war  mir  wegen  meiner  Unkenntniß  der  tschechischen  Sprache  nicht  zugänglich.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer