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Zu diesem Behufe wird im Pat. v. 9. Aug. 1854 insbesondere
auch vorgeschrieben, daß das Verlassenschaftsgericht die „wahrscheinlichen'
ben — so diese dem ersteren bekannt sind — von dem Tode des
Erblassers zu verständigen und zur Erbserklärung innerhalb einer
gerichtlich zu bestimmenden angemessenen Frist aufzufordern, oder
aber — falls die Erben unbekannt sind — zur Vorladung derselben
mittelst Edictes zu schreiten habe.
Die jetzt näher in's Auge zu fassenden §§. 120 und 128
Pat. v. 9. Aug. 1854 beschäftigen sich nun weiter mit der Frage,
wie vorzugehen ist, wenn die zunächst zur Erbschaft berufenen Erben,
obwohl zur Einbringung ihrer Erbserklärung speciell und mit dem
Beisatze des §. 120, oder durch ein Edict im Sinne des §. 128 aufgefordert, ¬
die Einbringung der Erbserklärung versäumen. Die aus
den citirten Paragraphen resultirende Antwort lautet aber dahin, daß
die von der Erbserklärung präcludirten, nächstberufenen Erben vom
Verlassenschaftsgerichte als ausgefallen zu betrachten sind,
und daß daher die Einantwortung der Erbschaft anstandslos
an diejenigen Erben erfolgen kann, deren Erbrecht von dem
Ausfalle der zunächst Berufenen abhängig ist, vorausgesetzt
selbstverständlich, daß sich jene überhaupt erbserklärt haben.
So erfolgt also, wenn z. B. A Institut und B Substitut, oder
A der nächste, B der zweitnächste gesetzliche Erbe, oder A ex testamento ¬
zur ganzen Erbschaft berufen, B dagegen der nächste Intestaterbe ¬
ist, und wenn ferner A präcludirt ist, wogegen B sich erbserklärt
hat, in allen diesen Fällen die Einantwortung der Erbschaft
an den B*). Trotz der an ihn erfolgten Einantwortung befindet sich
jedoch der B in Fällen solcher Art insoferne noch immer in einer unsicheren ¬
Stellung, als der A vom Erbrechte selbst nicht präcludirt
*) Vgl. auch Unger, Verlassenschaftsabhandlung S. 126 ff., und Erbrecht,
§. 36 N 16, §. 19 N. 8; Randa, Erwerb der Erbschaft S. 24, N. *); Schuster,
Commentar zum Gesetze über das Verfahren außer Streitsachen (2. Aufl.) S. 150.
Der von Randa a. a. O. berufene Aufsatz von Kriz im Práwnik, V, S 36 ff.
war mir wegen meiner Unkenntniß der tschechischen Sprache nicht zugänglich.