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§. 82.
bh) insbesondere
aaa) allgemeine eheliche Gütergemeinschaft;
1) deren Natur,
Die allgemeine eheliche Gütergemeinschaft I. setzt
eine wirkliche, und gesetzlich gültige Ehe voraus. Demnach =
11 besteht sie mit der Beschreitung des
Ehebettes.
1) An einigen Orten wird die eheliche
vohnung, an andern der Verlauf von Jahr, und
4..
Tag, oft wohl gar das Daseyn eines ehelich erzeugten
Kindes erfordert. 2) III. Jhr Wesen liegt in der Ungetheiltheit =
des Eigenthumsrechts beyder Ehegatten auf
alles, was sie entweder in die Ehe gebracht, oder während =
derselben erworben haben. 3) Jmmerhin IV. müssen
Güter vorausgesetzt werden, welche keinen besondern
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richtungen unterliegen, und worüber jeder Gatte zur
Zeit der Einbringung, oder Erwerbung so frey verfügen
darf, daß er dem andern ein wiriliches, obschon mit ihm
ungerheiltes Eigenthumsrecht daran mit allen davon abhangenden =
Wirkungen einzuräumen befugt ist. Sie erfordert =
V. unter Voraussetzung eines sie als Regel statuirenden =
besondern Rechts, oder einer gültigen Ehestiftung =
zu ihrer Vollendung keine eigene Uebergabe,
sondern das zur Gemeinschaft je zu ziehende Vermögen
st mit dem Augenblicke der Erwerbung schon gemeinschaftlich, =
und es kömmt darauf gar nicht an, welcher
Ehegatte der eigemliche Erwerber sey. 4) VI. Hat man
bey der großen Verschiedenheit der statutarischen Rechte
über die eheliche Gütergemeinschaft vorzugsweise auf die
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Rechte des 2
hnorts des Ehemannes zur Zeit der Eingehung =
der Ehe Rücksicht zu nehmen; es ist jedoch den