Metadaten : Krüll, Franz Xaver: Teutsches Privatrecht

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§.  82.
bh)  insbesondere
aaa)  allgemeine  eheliche  Gütergemeinschaft;
1)  deren  Natur,
Die  allgemeine  eheliche  Gütergemeinschaft  I.  setzt
eine  wirkliche,  und  gesetzlich  gültige  Ehe  voraus.  Demnach =
  11  besteht  sie  mit  der  Beschreitung  des
Ehebettes.
1)  An  einigen  Orten  wird  die  eheliche
vohnung,  an  andern  der  Verlauf  von  Jahr,  und
4..
Tag,  oft  wohl  gar  das  Daseyn  eines  ehelich  erzeugten
Kindes  erfordert.  2)  III.  Jhr  Wesen  liegt  in  der  Ungetheiltheit =
  des  Eigenthumsrechts  beyder  Ehegatten  auf
alles,  was  sie  entweder  in  die  Ehe  gebracht,  oder  während =
  derselben  erworben  haben.  3)  Jmmerhin  IV.  müssen
Güter  vorausgesetzt  werden,  welche  keinen  besondern
Ei
ici
richtungen  unterliegen,  und  worüber  jeder  Gatte  zur
Zeit  der  Einbringung,  oder  Erwerbung  so  frey  verfügen
darf,  daß  er  dem  andern  ein  wiriliches,  obschon  mit  ihm
ungerheiltes  Eigenthumsrecht  daran  mit  allen  davon  abhangenden =
  Wirkungen  einzuräumen  befugt  ist.  Sie  erfordert =
  V.  unter  Voraussetzung  eines  sie  als  Regel  statuirenden =
  besondern  Rechts,  oder  einer  gültigen  Ehestiftung =
  zu  ihrer  Vollendung  keine  eigene  Uebergabe,
sondern  das  zur  Gemeinschaft  je  zu  ziehende  Vermögen
st  mit  dem  Augenblicke  der  Erwerbung  schon  gemeinschaftlich, =
  und  es  kömmt  darauf  gar  nicht  an,  welcher
Ehegatte  der  eigemliche  Erwerber  sey.  4)  VI.  Hat  man
bey  der  großen  Verschiedenheit  der  statutarischen  Rechte
über  die  eheliche  Gütergemeinschaft  vorzugsweise  auf  die
))
Rechte  des  2
hnorts  des  Ehemannes  zur  Zeit  der  Eingehung =
  der  Ehe  Rücksicht  zu  nehmen;  es  ist  jedoch  den
            
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