Volltext : Böhlau, Hugo Heinrich Albert: Rechtssubject und Personenrolle

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§  2.  Positive  Entwickelung.
ohne  Verletzung  der  Logik  nur  soweit  werden,  dass  das  thatsächlich ¬
  *)  herrnlose  Vermögen  vorhandene  wirkliche  Thatsache! ¬
  rechtlich  so  behandelt  wird,  als  hätte  es  thatsächlich
einen  willensfähigen  Herrn  d.  h.  ein  menschliches  Subject
nicht  vorhandene,  aber  logisch  denkbare  Thatsache!].  Diese
Fiction  genügt,  um  das  thatsächlich  herrnlose  Vermögen,
welches  für  die  Zwecke  menschlicher  Gemeinschaft  bestimmt
ist,  innerhalb  des  Verkehrs  vor  der  Vogelfreiheit  zu  schützen,
welcher  es  sonst  verfallen  müsste.  Denn  rechtlich  und
juristisch  sind  solche  Vermögen  nun  nicht  mehr  als  herrnlos,
die  in  ihnen  enthaltenen  Rechte  nicht  mehr  als  subjectlos
anzusehen  50)
Darf  nun,  wie  weiter  unten  ausgeführt  werden  wird,  das
Vermögen  jeder  der  h.  z.  T.  allgemein  anerkannten  s.  g.
juristischen  Personen  als  ein,  den  Zwecken  menschlicher  Gemeinschaft ¬
  gewidmetes  bezeichnet  werden,  so  ergibt  sich  als
Charakter  dieser  angeblichen  fictiven  Persönlichkeiten  die
Eigenschaft  von  bona  nullius  in  commercio.  Von  einem.
durch  die  soeben  besprochene  Fiction  betroffenen  Vermögen
aber  kann  man  nicht  sagen,  dass  es  eine  Person  oder  ein
künstliches  Rechtssubject  sei,  sondern  nur,  dass  es,  um  sich
im  Verkehr  behaupten  zu  können,  so  behandelt  werde,  als
gehöre  es  einer  Person.  Da  aber  diese  letztere  Person
rein  fictiv,  eine  blosse  Function  ist,  so  ist  auch  der  Ausdruck
gestattet:  das  Vermögen  spielt  die  Rolle  einer  Person,  personde ¬
  vice  fungitur.  Nicht  „juristische"  oder  „fingirte"
„fictive  Person“,  sondern  Personenrolle5)  ist  daher  der
correcte  Gegensatz  gegen  die  s.  g.  physische  Person  d.  h.
gegen  die  Person  schlechthin.
Nicht  unwichtig  ist  es,  dass  aus  dieser  Auffassung  die
schon  mehrfach  52)  hervorgehobene  Aehnlichkeit  des  peculium
mit  der  s.  g.  juristischen  Person  sich  befriedigend  erklärt.
            
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