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§ 2. Positive Entwickelung.
ohne Verletzung der Logik nur soweit werden, dass das thatsächlich ¬
*) herrnlose Vermögen vorhandene wirkliche Thatsache! ¬
rechtlich so behandelt wird, als hätte es thatsächlich
einen willensfähigen Herrn d. h. ein menschliches Subject
nicht vorhandene, aber logisch denkbare Thatsache!]. Diese
Fiction genügt, um das thatsächlich herrnlose Vermögen,
welches für die Zwecke menschlicher Gemeinschaft bestimmt
ist, innerhalb des Verkehrs vor der Vogelfreiheit zu schützen,
welcher es sonst verfallen müsste. Denn rechtlich und
juristisch sind solche Vermögen nun nicht mehr als herrnlos,
die in ihnen enthaltenen Rechte nicht mehr als subjectlos
anzusehen 50)
Darf nun, wie weiter unten ausgeführt werden wird, das
Vermögen jeder der h. z. T. allgemein anerkannten s. g.
juristischen Personen als ein, den Zwecken menschlicher Gemeinschaft ¬
gewidmetes bezeichnet werden, so ergibt sich als
Charakter dieser angeblichen fictiven Persönlichkeiten die
Eigenschaft von bona nullius in commercio. Von einem.
durch die soeben besprochene Fiction betroffenen Vermögen
aber kann man nicht sagen, dass es eine Person oder ein
künstliches Rechtssubject sei, sondern nur, dass es, um sich
im Verkehr behaupten zu können, so behandelt werde, als
gehöre es einer Person. Da aber diese letztere Person
rein fictiv, eine blosse Function ist, so ist auch der Ausdruck
gestattet: das Vermögen spielt die Rolle einer Person, personde ¬
vice fungitur. Nicht „juristische" oder „fingirte"
„fictive Person“, sondern Personenrolle5) ist daher der
correcte Gegensatz gegen die s. g. physische Person d. h.
gegen die Person schlechthin.
Nicht unwichtig ist es, dass aus dieser Auffassung die
schon mehrfach 52) hervorgehobene Aehnlichkeit des peculium
mit der s. g. juristischen Person sich befriedigend erklärt.