Volltext : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 10 (1871))

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Jhering,

nothwendigerweise allen Miteigcnthümern zu gute, bei ihnen
hat er also nilr die Wahl, ob er sie vornehmen und letztere
daran participiren oder ob er sie unterlassen will. Die ge-
meinschaftliche Sache kann er nicht retten, repariren u. s. w.
für seinen Theil, ebenso wenig die auf derselben liegenden
Hypotheken abtragcn oder die actio confessoria erheben. Aber
daraus folgt keineswegs, daß bei separater Verpfändung der
einzelnen Eigenthumsquoten der A nicht seine Pfandschuld ab-
tragen könnte, ohne auch die des B zu tilgen, oder daß er
nicht seine Quote verkaufen oder die reivindicatio auf sei-
nen Theil beschränken könnte. Dehnt er- in diesen Fällen
seine Handlung auf den Theil des Andern aus, so handelt
er dabei insoweit nicht für sich, sondern für den Andern,
d. h. die Handlung fällt nicht unter den Gesichtspunkt der
Reflexwirkung. Ganz dasselbe gilt für das Verhältniß der
Correalschuldner oder des Schuldners und Bürgen. Nicht alle
Akte, welche den Einen befreien, wirken zugleich in ihrer Weise
für die Andern. Die capitis deminutio des Correal - Schuld-
ners, die confusio in seiner Person, ein pactum de non
petendo in personam, ferner Eid und Urtheil, wenn sie le-
diglich seine persönliche Haftung betreffen, wirken lediglich für
seine Person.
Die bisherige Ausführung war bestimmt, mich im Vor-
aus gegen einen Einwand zu schützen, den ich an späterer
Stelle befürchten muß. Ich werde nämlich unten (V) die Re-
flexwirkung als unabsichtliche und unabwendliche
Folge fremder Handlungen, Zustände, Rechte für dritte Per-
sonen definiren. Dem könnte man nun die obigen Bei-
spiele, wo der A in einem an sich zur Hervorbringung von
Reflexwirkungen geeigneten Verhältniß die Wahl hat, ob er
seine Handlung auf sich selber beschränken oder auf den B
ausdehnen will, entgegensetzen. Die obige Erörterung wird

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