Einleitung.
§ 1.
Am Schlusse des Vorwortes zu der amtlichen Ausgabe des Entwurfes ¬
ist es als willkommen bezeichnet, wenn die Vertreter der Rechtswissenschaft ¬
und die zur Rechtspflege Berufenen mit ihren Urtheilen und
Vorschlägen zur Verwerthung für die weitere Beschlußfassung über den Entwurf ¬
hervortreten. Diesem Wunsche nachkommend, wollen die nachfolgenden
Bemerkungen in bescheidenen Grenzen dazu beitragen, die praktische
Brauchbarkeit des künftigen deutschen Privatrechtsbuches zu fördern,
Daß dieselben gleichwohl größtentheils theoretische Ausführungen
enthalten, wird nur dem zum Anstoß gereichen, welcher Theorie und
Praxis als einander fremde Dinge ansieht.
Die nachstehenden Erörterungen bewegen sich auf dem Grenzgebiete
zwischen Privatrecht und Civilprozeß. Eine nicht befriedigende
Kodifizirung dieses Gebietes würde nicht nur die künftige Errungenschaft
eines gemeinsamen Privatrechtes in ihrem Werthe herabmindern, sondern
es könnte uns auch ein nun bald zehnjähriger Besitz, das einheitliche
Prozeßrecht, zerstört oder beeinträchtigt werden.
Mit Rücksicht auf diese Erwägung soll im Folgenden zunächst geprüft ¬
werden, ob der Entwurf des Privatrechtsbuches die richtige Grenze
gegenüber dem Prozeßrechte innegehalten hat. In zweiter Linie sollen
die wichtigsten Grundbegriffe und Kunstausdrücke, welche für diese Rechtsmaterie ¬
in Frage kommen, in Bezug auf ihre Richtigkeit, Klarheit und
Brauchbarkeit untersucht werden.
*) Im Folgenden werden zitirt: Krech und Fischer, Kommentar zu dem
preußischen Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ¬
mit: „Krech u. Fischer, Zw. O.“, Fischer, Lehrbuch des preußischen Privatrechts, ¬
mit: „pr. P.“, und Fischer, über Wachs Handbuch des Civilprozesses,
in der Zeitschrift für deutschen Civilprozeß, Bd. 10 S. 406 ff., mit:
„Zeitschr." Wiederholungen der in diesen Schriften gegebenen näheren Ausführungen ¬
werden nach Möglichkeit vermieden.
Beiträge VI. Fischer, Recht und Rechtsschutz.