408 XVIItes Hauptst. Ilter Tit. §. 260.
einem solchen Alter geschehen ist, wo er Verstand
genug hatte, es gehörig zu bemerken, kann im
Alter bezeuget werden ee). 3) Ein jeder in
seiner eigenen Sache, oder woraus er einigen
beträchtlichen Schaden oder Vortheil zu gewarten =
hat f). Hierher ist auch der gemeine
Schuldner in Gutsstreitigkeiten, welche die
Gläubiger führen, nicht weniger derjenige,
welcher am Ende die Gewähr leisten muß,
zu
rechnen, auch unter diesen Umständen ein Mitglied =
der Gemeinde, nur nicht diejenigen, welche ¬
ee) -
OLDENDORP de probat. c. IIIl. n. 38. 39.
CARPZ. P. I. Const. XVI. Def. 55. n. 3.
) L. 10. D. L. 10. C. de test. c. 5. C. 3. qu.
4. c. 1. 2. C. 4. qu. 4. c. 22. X. de test. Daher =
sind Anverwandte wider eine Ehe, die sie zu
verhindern die Absicht haben könnten, verwerflich.
c. 24. X. de test. Jst der Schaden oder Vortheil, =
welchen der Zeuge aus der Sache zu besorgen ¬
hat, nur gering, so ist der Zeuge nicht
ganz verwerflich, sondern nur minder glaubwürdig. ¬
CARPZ. P. I. Const. 10. Def. 65. MAsCARD -
de probat. Vol. Ill. Concl. 1414. de CANNGIESER -
Dec. S. Trib. Cassell. T. 1. Dec. 92.
n. 8. desgleichen, wenn der Vortheil, z. B. eine
zu hoffende Beerbung, entfernt und ungewiß ist,
Id. T Il Dec. 307. n. 7. Das Gegentheil behaupten ¬
mit schwachen Gründen LEYSER Spec.
283. med. 6. und 10. Struben rechtl. Bed. Th.
I. Bed. 2. §. 3. von Cramer wezl. Nebenst. Th.
28. n. 3. §. 2. führet einen Fall an, wo einer
sich selbst in seiner eigenen Sache vor Not. und
Zeugen in perpetuam memoriam abhören lassen,
und diese Urkunde zum Beweise beyleget. Dies
widersinnige Benehmen hätte ernstliche Strafe
verdienet.