Volltext : Dalla Porta a San Gallo fino alla città di Fiesole (3)

408  XVIItes  Hauptst.  Ilter  Tit.  §.  260.
einem  solchen  Alter  geschehen  ist,  wo  er  Verstand
genug  hatte,  es  gehörig  zu  bemerken,  kann  im
Alter  bezeuget  werden  ee).  3)  Ein  jeder  in
seiner  eigenen  Sache,  oder  woraus  er  einigen
beträchtlichen  Schaden  oder  Vortheil  zu  gewarten =
  hat  f).  Hierher  ist  auch  der  gemeine
Schuldner  in  Gutsstreitigkeiten,  welche  die
Gläubiger  führen,  nicht  weniger  derjenige,
welcher  am  Ende  die  Gewähr  leisten  muß,
zu
rechnen,  auch  unter  diesen  Umständen  ein  Mitglied =
  der  Gemeinde,  nur  nicht  diejenigen,  welche ¬

ee) -
  OLDENDORP  de  probat.  c.  IIIl.  n.  38.  39.
CARPZ.  P.  I.  Const.  XVI.  Def.  55.  n.  3.
)  L.  10.  D.  L.  10.  C.  de  test.  c.  5.  C.  3.  qu.
4.  c.  1.  2.  C.  4.  qu.  4.  c.  22.  X.  de  test.  Daher =
  sind  Anverwandte  wider  eine  Ehe,  die  sie  zu
verhindern  die  Absicht  haben  könnten,  verwerflich.
c.  24.  X.  de  test.  Jst  der  Schaden  oder  Vortheil, =
  welchen  der  Zeuge  aus  der  Sache  zu  besorgen ¬
  hat,  nur  gering,  so  ist  der  Zeuge  nicht
ganz  verwerflich,  sondern  nur  minder  glaubwürdig. ¬
  CARPZ.  P.  I.  Const.  10.  Def.  65.  MAsCARD -
  de  probat.  Vol.  Ill.  Concl.  1414.  de  CANNGIESER -
  Dec.  S.  Trib.  Cassell.  T.  1.  Dec.  92.
n.  8.  desgleichen,  wenn  der  Vortheil,  z.  B.  eine
zu  hoffende  Beerbung,  entfernt  und  ungewiß  ist,
Id.  T  Il  Dec.  307.  n.  7.  Das  Gegentheil  behaupten ¬
  mit  schwachen  Gründen  LEYSER  Spec.
283.  med.  6.  und  10.  Struben  rechtl.  Bed.  Th.
I.  Bed.  2.  §.  3.  von  Cramer  wezl.  Nebenst.  Th.
28.  n.  3.  §.  2.  führet  einen  Fall  an,  wo  einer
sich  selbst  in  seiner  eigenen  Sache  vor  Not.  und
Zeugen  in  perpetuam  memoriam  abhören  lassen,
und  diese  Urkunde  zum  Beweise  beyleget.  Dies
widersinnige  Benehmen  hätte  ernstliche  Strafe
verdienet.
            
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