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Leidenschaften der Richter in sein Interesse ¬
zu ziehn, da ein solches Verfahren
unmittelbar oder mittelbar auf'eine partheyische ¬
Entscheidung der Sache hinzielt.
Jedoch darf und soll der gerichtliche
Redner 1) alles das vermeiden, wodurch
sein Vortrag einen widrigen Eindruck auf
den Sinn des Gesichtes oder des Gehöres, ¬
oder auf die Einbildungskraft machen -
könnte, in so fern nicht der Zweck
der gerichtlichen Rede, den Richter zu belehren, ¬
eine Ausnahme von dieser Regel
zu machen gebietet. Denn in dem entgegengesetzten ¬
Falle würde der gerichtliche
Redner Gefahr laufen, das richterliche Urtheil ¬
durch den sinnlich - unangenehmen
Eindruck, den der Vortrag machte, und
zwar gegen die Sache, die der Redner zu
vertheidigen hat, zu bestimmen.
Der gerichtliche Redner darf und soll
2) seinem Vortrage ein theoretisches
Interesse zu geben suchen, d. h. ihn
so einrichten, dass die Belehrung, die er