Inhaltsverzeichnis : Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo: Anleitung zur gerichtlichen Beredsamkeit

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Leidenschaften  der  Richter  in  sein  Interesse ¬
  zu  ziehn,  da  ein  solches  Verfahren
unmittelbar  oder  mittelbar  auf'eine  partheyische ¬
  Entscheidung  der  Sache  hinzielt.
Jedoch  darf  und  soll  der  gerichtliche
Redner  1)  alles  das  vermeiden,  wodurch
sein  Vortrag  einen  widrigen  Eindruck  auf
den  Sinn  des  Gesichtes  oder  des  Gehöres, ¬
  oder  auf  die  Einbildungskraft  machen -
  könnte,  in  so  fern  nicht  der  Zweck
der  gerichtlichen  Rede,  den  Richter  zu  belehren, ¬
  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel
zu  machen  gebietet.  Denn  in  dem  entgegengesetzten ¬
  Falle  würde  der  gerichtliche
Redner  Gefahr  laufen,  das  richterliche  Urtheil ¬
  durch  den  sinnlich  -  unangenehmen
Eindruck,  den  der  Vortrag  machte,  und
zwar  gegen  die  Sache,  die  der  Redner  zu
vertheidigen  hat,  zu  bestimmen.
Der  gerichtliche  Redner  darf  und  soll
2)  seinem  Vortrage  ein  theoretisches
Interesse  zu  geben  suchen,  d.  h.  ihn
so  einrichten,  dass  die  Belehrung,  die  er
            
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