Inhaltsverzeichnis : Juristische Bibliothek (Bd. 1 = St. 1-4 (1789))

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verjärt  werden  soll,  ausser  der  Provinz;  so  wird  jedes
Jahr  Abwesenheit  für  sechs  Monate  gerechnet.  Für
morglische  Personen  wird  die  zehnjährige  Frist  verdoppelt -
  (S.  212.);  gegen  Kirchen  und  den  Fiskus
und  solche  Korporationen,  die  ein  gleiches  Privilegium -
  haben,  wird  in  vierzig  Jahren  präscribirt.
Der  Besiz  vom  Jahr  1740  schüzt  den  Besizer  in
allen  Fällen  gegen  die  Ansprüche  des  Fiskus.  Zur
Verjärung  gestolner  Sachen  gehören  vierzig  Jahre:
wer  aber  selbst  unredlich  besizt,  kan  zu  keiner  Zeit
durch  Verjärung  ein  Recht  erwerben.  Die  unvordenkliche -
  Verjärung  ist  auf  funfzig  Jahre  gesezt
weil  man  sonst  auf  zu  schwankende  Bestimmungen
kömmt,  die  dem  Richter  zu  viel  Gewalt  einraͤumen.
Eine  Befreiung  von  öffentlichen  Lasten  und  Abgaben -
  wird  nur  durch  Besizergreifung  des  Befreiungsrechts -
  und  eine  Fortsezung  von  50  Jahren  erworben
(S.  215.),  so  wie  auch  die  Befugnis,  die  bestimmten -
  Gränzen  einer  Sache  oder  eines  Rechts  zu  überschreiten: -
  widerspricht  der  andre,  beruhigt  sich  aber
doch  bei  der  Fortsezung  dreissig  Jahre,  so  ist  die
Verjärung  vollendet.  Der  Unterschied  des  gemeinen
Rechts  zwischen  einem  Erben  und  successor  Singularis
bei  der  Verjärung  ist  nicht  beobachtet  (S.  211.),
weil  er  auf  der  zu  gedehnten  Fiktion  von  der  Einheit
der  Person  zwischen  dem  Erblasser  und  Erben  beruht;
daher  ist  verordnet  a)  daß  jeder  Nachfolger  die  Verjärung -
  seines  Vorfahren  fortsezt,  wenn  er  sich  nur  selbst
im  redlichen  Besiz  befindet,  b)  daß  jeder  Nachfolger,
wenn  er  nur  selbst  ein  redlicher  Besizer  ist,  die  Verjärung -
  anfangen  kan,  obgleich  der  Besiz  seines  Vorfahren -
  unredlich  gewesen  ist.  Die  Lehre  von  Verjärung -

Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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