Vierzehendes Capitel.
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S1.
unter die dabey Theil nehmende Gemeinden
und Interessirte reparciret werden sollen. Belangend. -
25. Die Verwaltung deren Aemter und Pflegen, -
haben die Burgermeister fuͤrohin, zu Verhutung -
aller weitern Inconvenientien, derselben
sich gaͤntzlich zu enthalten, dahingezen ihrer Obliegenheit -
nach desto fleißiger auf die Senatores
und Officianien, denen daruͤber die Administration -
zukommt, die schuldige Obsorg zu tragen.
Wie dann aus eben dieser Ursach zu Ersparung
der vorgekommenen zerschiedenen ohnnoͤthigen
Auslagen die Raths=Amt= und Weg=Holtz=Pflege -
zu der Stadt=Cammer gezogen, uͤber
beyde jedoch eine besondere Rechnung gefuͤhret,
und was über die gewoͤhnliche und bestimmte
Ausgaben in residuo verbleibet, in die Stadt¬Cammer=Rechnung -
unter seine besondere Rubrique -
in Einnahm gesetzet werden solle. Nicht
minder ist
36. Der Ober= und Unter=Stadt=Rechner mit
keiner Lspection uͤber die Pflegen, indeme sie
bey ihrem Amt genug zu verrichten haben, weiters -
zu beladen. Indeine auch
27. Bishero zu Dunckelspühl gebräuchlich gewesen, -
daß die Stadt=Rechner und Raths=Aemter -
alle zwey Jahr veraͤndert worden, wobey -
denen abwechslenden Raths=Personen
verschiedene Ein und Ausstand=Gebühren gereichet, -
benebst aus der Stadt-Cammer vieles
vor Wein und Confect bezahlet werden mussen;
Als wird bey so gestalten Umständen, zumalen
aber
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