Metadaten : Reichs-Fama (Th. 10 (1732))

Vierzehendes  Capitel.
231
S1.
unter  die  dabey  Theil  nehmende  Gemeinden
und  Interessirte  reparciret  werden  sollen.  Belangend. -

25.  Die  Verwaltung  deren  Aemter  und  Pflegen, -
  haben  die  Burgermeister  fuͤrohin,  zu  Verhutung -
  aller  weitern  Inconvenientien,  derselben
sich  gaͤntzlich  zu  enthalten,  dahingezen  ihrer  Obliegenheit -
  nach  desto  fleißiger  auf  die  Senatores
und  Officianien,  denen  daruͤber  die  Administration -
  zukommt,  die  schuldige  Obsorg  zu  tragen.
Wie  dann  aus  eben  dieser  Ursach  zu  Ersparung
der  vorgekommenen  zerschiedenen  ohnnoͤthigen
Auslagen  die  Raths=Amt=  und  Weg=Holtz=Pflege -
  zu  der  Stadt=Cammer  gezogen,  uͤber
beyde  jedoch  eine  besondere  Rechnung  gefuͤhret,
und  was  über  die  gewoͤhnliche  und  bestimmte
Ausgaben  in  residuo  verbleibet,  in  die  Stadt¬Cammer=Rechnung -
  unter  seine  besondere  Rubrique -
  in  Einnahm  gesetzet  werden  solle.  Nicht
minder  ist
36.  Der  Ober=  und  Unter=Stadt=Rechner  mit
keiner  Lspection  uͤber  die  Pflegen,  indeme  sie
bey  ihrem  Amt  genug  zu  verrichten  haben,  weiters -
  zu  beladen.  Indeine  auch
27.  Bishero  zu  Dunckelspühl  gebräuchlich  gewesen, -
  daß  die  Stadt=Rechner  und  Raths=Aemter -
  alle  zwey  Jahr  veraͤndert  worden,  wobey -
  denen  abwechslenden  Raths=Personen
verschiedene  Ein  und  Ausstand=Gebühren  gereichet, -
  benebst  aus  der  Stadt-Cammer  vieles
vor  Wein  und  Confect  bezahlet  werden  mussen;
Als  wird  bey  so  gestalten  Umständen,  zumalen
aber
Max-Planck-Institut  für
            
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