Metadaten : Commentar der Civil-Prozeßordnung für das deutsche Reich und des Einführungsgesetzes hiezu vom 30. Januar 1877 (1)

VIII.  Titel.  Beweis  durch  Nachverständige.  §  367.
343
auf  Erstattung  der  Kosten  Anspruch
welche  durch  die  Reise  und  den  Aufenthalt ¬
  am  Orte  der  Vernehmung  verursacht  werden.
P.  d.  E.  d.  pr.  Just.-Min.  p.  332,  336.
Pr.  d.  9.  R.  I  p.  140.
P.  d.  E.  d.  R.  p.  138,  258,  320.
Pr.  d.  J.  R.  II  p.  552.
V.  f.  d.  R.  p.  435,  471,  492,  496.
Einstweilige  Befreiung  von  deren  Vorlage  durch  die  Armenrechtspartei  107  Ziff.  1  und
Vorlage  durch  die  Staatskasse  Anmerk.  12  zu  §  106--108;  Kostenvorlage -
  oder  Vorschuß
Entschädigungs=Anspruch  der  Experten  378;
Kosten=Vorschuß  und  Berechnung
344;  —
der  den  Zeugen  und  Experten  gebührenden  Beträge  im  Falle  der  Rechtshülfe  §  165  u.  166
G.V.G.
Anmerk.  1)  Die  fragliche  Entschädigung  für  Zeitversäumniß  und  die  Erstattung ¬
  der  Reise-  und  Aufenthaltskosten  muß  dem  Zeugen  aus  der  Staatskasse
gewährt  werden,  zu  deren  Sicherung  der  Beweisführer  nach  §  344  nöthigenfalls
einen  Vorschuß  machen  muß.
Einen  solchen  Vorschuß  aus  der  Staatskasse  kann  nach  §  166  Abs.  3  G.V.G.
auch  der  Zeuge  vor  seiner  Vernehmung  verlangen,  um  die  Kosten  seiner  Reise  bestreiten ¬
  zu  können.
Bezüglich  der  Taxe  selbst  oder  der  Höhe  der  den  erschienenen  Zeugen  gebührenden ¬
  Beträge  sind  nach  dem  angeführten  §  166  die  Bestimmungen  maßgebend,
welche  bei  dem  Gerichte  gelten,  vor  welches  die  Ladung  erfolgt.
2)  Die  Worte  „nach  Maßgabe  der  Gebührenordnungen"  waren  nach
d.  V.  f.  d.  R.  p.  496  eingeschaltet,  weil  in  einzelnen  deutschen  Staaten  gewisse
Staatsbeamte  schon  in  ihrer  Besoldung  das  Aequivalent  für  ihr  Zeugniß  erhalten.
In  Rücksicht  auf  §  2  d.  E.G.  z.  C.P.O.  wurde  statt  des  Wortes  „Gebührenordnungen, ¬
  das  Wort  „Gebührenordnung"  gewählt.
Achter  Titel.
Beweis  durch  Sachverständige.
§  367.
Auf  den  Beweis  durch  Sachverständige  finden  die  Vorschriften-  über  den
Beweis  durch  Zeugen  entsprechende  Anwendung,  insoweit  nicht  in  den  nachfolgenden ¬
  Paragraphen  abweichende  Bestimmungen  enthalten  sind.
f.  d.  R.  p.  430,  447,  455,  459,  471,
B.  d.  E.  d.  pr.  Just.-Min.  p.  251,  336  u.
485,  490,  496,  526.
337,  385.
Pr.  d.  9.  R.  1  p.  140
B.  d.  E.  d.  R.  p.  122,  175,  200,  213,  215,
Pr.  d.  3.  R.  II  p.  552,  553.
253,  298,  314,  329  u.  330,  430.
durch  Sachverständige  von  Amtswegen  d.  i.
Zulässige  Anordnung  der  Begutachtun
Obligatorische
Antrag  der  Parteien  369;
ohne  Antrag  der  Parteien  3,  135,  260;  au
Die  VorZuziehung ¬
  von  Sachverständigen  im  Entmündigungsverfahren  598  u.  599
schriften  dieses  Titels  gelten  auch  für  die  von  Amtswegen  angeordnete  Expertise  135  Abs.  2
Der  Beweis  durch  Experten  ist  auch  bei  der  probatio  in  perpet.  rei  mem.  zulässig  447.
Anmerk.  1)  Auch  die  deutsche  C.P.O.  unterscheidet  zwischen  eigentlichen
Kunst-  oder  Sachverständigen  (artis  periti,  experti,  des  experts),  welche,
gewissermaßen  als  Gehilfen  des  Richters,  demselben  „ein  auf  besondere  Sachkennt¬
            
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