VIII. Titel. Beweis durch Nachverständige. § 367.
343
auf Erstattung der Kosten Anspruch
welche durch die Reise und den Aufenthalt ¬
am Orte der Vernehmung verursacht werden.
P. d. E. d. pr. Just.-Min. p. 332, 336.
Pr. d. 9. R. I p. 140.
P. d. E. d. R. p. 138, 258, 320.
Pr. d. J. R. II p. 552.
V. f. d. R. p. 435, 471, 492, 496.
Einstweilige Befreiung von deren Vorlage durch die Armenrechtspartei 107 Ziff. 1 und
Vorlage durch die Staatskasse Anmerk. 12 zu § 106--108; Kostenvorlage -
oder Vorschuß
Entschädigungs=Anspruch der Experten 378;
Kosten=Vorschuß und Berechnung
344; —
der den Zeugen und Experten gebührenden Beträge im Falle der Rechtshülfe § 165 u. 166
G.V.G.
Anmerk. 1) Die fragliche Entschädigung für Zeitversäumniß und die Erstattung ¬
der Reise- und Aufenthaltskosten muß dem Zeugen aus der Staatskasse
gewährt werden, zu deren Sicherung der Beweisführer nach § 344 nöthigenfalls
einen Vorschuß machen muß.
Einen solchen Vorschuß aus der Staatskasse kann nach § 166 Abs. 3 G.V.G.
auch der Zeuge vor seiner Vernehmung verlangen, um die Kosten seiner Reise bestreiten ¬
zu können.
Bezüglich der Taxe selbst oder der Höhe der den erschienenen Zeugen gebührenden ¬
Beträge sind nach dem angeführten § 166 die Bestimmungen maßgebend,
welche bei dem Gerichte gelten, vor welches die Ladung erfolgt.
2) Die Worte „nach Maßgabe der Gebührenordnungen" waren nach
d. V. f. d. R. p. 496 eingeschaltet, weil in einzelnen deutschen Staaten gewisse
Staatsbeamte schon in ihrer Besoldung das Aequivalent für ihr Zeugniß erhalten.
In Rücksicht auf § 2 d. E.G. z. C.P.O. wurde statt des Wortes „Gebührenordnungen, ¬
das Wort „Gebührenordnung" gewählt.
Achter Titel.
Beweis durch Sachverständige.
§ 367.
Auf den Beweis durch Sachverständige finden die Vorschriften- über den
Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung, insoweit nicht in den nachfolgenden ¬
Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten sind.
f. d. R. p. 430, 447, 455, 459, 471,
B. d. E. d. pr. Just.-Min. p. 251, 336 u.
485, 490, 496, 526.
337, 385.
Pr. d. 9. R. 1 p. 140
B. d. E. d. R. p. 122, 175, 200, 213, 215,
Pr. d. 3. R. II p. 552, 553.
253, 298, 314, 329 u. 330, 430.
durch Sachverständige von Amtswegen d. i.
Zulässige Anordnung der Begutachtun
Obligatorische
Antrag der Parteien 369;
ohne Antrag der Parteien 3, 135, 260; au
Die VorZuziehung ¬
von Sachverständigen im Entmündigungsverfahren 598 u. 599
schriften dieses Titels gelten auch für die von Amtswegen angeordnete Expertise 135 Abs. 2
Der Beweis durch Experten ist auch bei der probatio in perpet. rei mem. zulässig 447.
Anmerk. 1) Auch die deutsche C.P.O. unterscheidet zwischen eigentlichen
Kunst- oder Sachverständigen (artis periti, experti, des experts), welche,
gewissermaßen als Gehilfen des Richters, demselben „ein auf besondere Sachkennt¬