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I. Vormundschaftsordnung. Fünfter Abschnitt. § 95.
(§ 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2), hierbei in keinem Falle mehr an
die für Vormundschaften und Pflegschaften gegebenen Regeln der VO. gebunden, als
aus den landrechtlichen Vorschriften selbst zu entnehmen ist. Insbesondere ¬
stellt die zu genehmigende Handlung des Vaters in den Fällen des § 170.
Tit. 2. Th. II. ALR. keine Handlung eines Vormundes dar, so daß zu ihrer Genehmigung ¬
Seitens des Vormundschaftsgerichts auch nicht, wie in dem Falle des
§ 26 Abs. 4 (§ 55 Abs. 2) VO. die Anhörung eines Gegenvormundes erforderlich
wird. Eine eigentliche Kollision im Sinne des §86, bei welcher die erforderliche
Ausubung der väterlichen Vertretung aus rechtlichen Gründen nicht Statt finden könnte,
liegt bei dergleichen Geschäften ebenfalls nicht vor. Vielmehr setzen die §§. 170 fa.
Tit. 2. Th. II. ALR. ausdrücklich voraus, daß der Vater und kein Anderer die Gerechtsame ¬
seiner Kinder bei der Vertragsschließung gegenüber dem Dritten wahrnimmt, ¬
und dem vormundschaftlichen Gerichte liegt seiner ihm hierbei zugewiesenen
Stellung nach nichts weiter ob, als zu verhüten, daß das wegen des Nießbrauchsrechts ¬
des Vaters (wenn auch, wie bemerkt, nicht im Sinne des § 86 BO.) kollidirende ¬
Interesse desselben keine Beeinträchtigung des Interesses der Kinder als
Eigenthümer zur Folge habe. Die Zuziehung eines stellvertretenden Pflegers nach
Maßgabe des § 86 VO. und bzw. der §§ 28. 29. 953 flg. Tit. 18 Th. II ALR.
wird daher für die Fälle des § 170 flg. Tit. 2 a. a. O. nicht vorausgesetzt. Hierbei
möge bemerkt werden, daß der in Ansehung der Kapitalien der Kinder in § 169
a. a. O. gebrauchte Ausdruck „den Kindern zur Sicherheit besonders verschrieben
über dessen Bedeutung so viel gestritten wird, seine einfachste und angemessenste Ertlärung ¬
aus den §§ 177 und 178 a. a. O. zu finden scheint, und daß demnach unter
dergleichen „besonderen Sicherheit" jede solche Sicherheit zu verstehen sein dürfte, welche
den Kindern, sei es vom Vater, sei es von einem Dritten, in Ansehung ihres nicht
freien Vermögens verschafft worden ist noch besonders neben derjenigen, die ihnen
nach § 177 a. a. O. in Verbindung mit den Vorschriften der Konkursordnung (jetzt
§ 54 Nr. 5 der deutschen Konkursordnung v. 10. Februar 1877) gegenüber dem verwaltenden ¬
Vater bereits nach den Gesetzen gebührt. Die „besondere Sicherheit"
wurde alsdann einfach den Gegensatz bilden zu dem gesetzlichen Vorrecht.
Schreitet ein Vater zur zweiten Ehe und wird aus diesem Grunde über das
Vermögen der früheren Ehefrau mit den minderjährigen Kindern eine Auseinandersetzung ¬
nöthig (§§ 1001 flg. Tit. 1. §§ 187 flg. Tit. 2. Th. II. ALR.), so stellt dieser
Fall eine wirkliche Kollision dar, weshalb in Gemäßheit des § 86 VO. eine ganz
nach den Regeln der VO. zu behandelnde Pflegschaft einzuleiten ist.
Wenn den Kindern unfreies Vermögen anfällt, so hat der Vater gegenüber dem
Vormundschaftsgericht weder die Pflicht zur Anzeige noch zur Einreichung eines
Verzeichnisses (KO. v. 19. August 1809, Matthis Bd. 8, S. 352 und Rabe Bd. 10.
S. 149). Auch der Vater als gesetzlicher Vormund ist von dieser Verpflichtung frei
(§ 35 Abs. 2).
Die ehemals kontroverse Frage, ob Hypothekenurkunden über solche
Kapitalien, welche nach § 169. Tit. 2. Th. II. ALR. der freien Verfügung des
Vaters entzogen sind, im Depositorium des Vormundschaftsgerichts oder von dem
Vater selbst zu verwahren sind, hat durch die VO., welche dergleichen Asservirung
von Urkunden durch das Vormundschaftsgericht überhaupt nicht mehr gestattet, ihre
Erledigung gefunden. Nicht einmal die Hinterlegung von Kostbarkeiten oder solchen
Werthpapieren des Mündels, welche auf den Inhaber lauten oder an den Inhaber
gezahlt werden können, darf von dem Vater als Vormund gefordert werden.